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Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein


in der Fassung vom 12. November 2022, in Kraft getreten am 9. August 2023

  • § 1 Gebührenerhebung

    (1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.

    (2) Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

  • § 2 Gebührenpflichtige Handlungen
    Gebühren werden erhoben für:  
      
    1. Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung
    1.1 Gebietsbezeichnung130,-- Euro
    1.2 Schwerpunktbezeichnung130,-- Euro
    1.3 Fakultative Weiterbildung130,-- Euro
    1.4 Zusatzbezeichnung130,-- Euro
    1.5 Fachkundenachweis130,-- Euro
    1.6  Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW130,-- Euro
    1.7 Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW130,-- Euro
    1.8 Kenntnisprüfung nach  § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW200,-- Euro
    1.9 andere (z.B. Kammerzertifikat) 130,-- Euro
      
    2. Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung
    2.1 Zusatzbezeichnung 50,-- Euro
    2.2 Fachkundenachweis 50,-- Euro
    2.3 Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW200,-- Euro
    2.4 Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW130,-- Euro
    2.5 andere 50,-- Euro
      
    3. Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
    3.1 im Krankenhaus200,-- Euro
    3.2 in der Praxis und anderen Einrichtungen75,-- Euro
      

    4. Bewertung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis (GCP-V) sowie nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) in Verbindung mit der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV)

    4.1 Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 42 AMG i.V.m. §§ 7 ff GCP-V 
    4.1.1 Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 3 GCP-V
    4.1.1.1 Bewertung3.200,-- Euro
    4.1.1.2 Teilschritte Phase I 3.700,-- Euro
    4.1.1.3 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) 
    - inhaltliche nachträgliche Änderung
    1.500,-- Euro
    - Prüfstellennachmeldung / -änderung
    700,-- Euro
    4.1.1.4 Formale Prüfung100,-- bis 400,-- Euro
    4.1.1.5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG100,-- bis 2.000,-- Euro
    4.1.2 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 5 GCP-V als federführende Ethikkommission
    4.1.2.1 Bewertung für bis zu 3 beteiligte Ethikkommissionen4.500,-- Euro
    - jede weitere beteiligte Ethikkommission
    200,-- Euro
    4.1.2.2 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) 
    - inhaltliche nachträgliche Änderung
    2.000,-- Euro
    - Prüfstellennachmeldung / -änderung für bis zu drei beteiligte Ethikkommissionen
    1.000,-- Euro
    - jede weitere beteiligte Ethikkommission
    200,-- Euro
    4.1.2.3 Formale Prüfung100,-- Euro bis 400,-- Euro
    4.1.2.4 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG100,-- bis 2.000,-- Euro
    4.1.3 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 5 GCP-V als beteiligte Ethikkommission (Mitberatung)1.300,-- Euro
    4.1.3.1 Bewertung örtlicher Prüfer/Prüfstellen für bis zu 3 Prüfstellen1.300,-- Euro
    - jede weitere Prüfstelle
    100,-- Euro
    4.1.3.2 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) 
    - inhaltliche nachträgliche Änderung
    100,-- bis 1.000,-- Euro
    - Prüfstellennachmeldung für bis zu drei Prüfstellen (bei erstmalig von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung)
    1.300,-- Euro
    - Prüfstellennachmeldung / -änderung für bis zu drei Prüfstellen (bei bereits von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung)
    400,-- Euro
    - jede weitere Prüfstelle
    100,-- Euro
    4.1.3.3 Formale Prüfung100,-- bis 400,-- Euro
    4.1.3.4 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG100,-- bis 2.000,-- Euro
    4.2 Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22 MPG*
    * Für Stellungnahmen nach dem MPG gilt seit dem 15.05.2010 die Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 04.05.2011 des Landes Nordrhein-Westfalen (Tarifstellen 10.6.1 i.V.m. 10.6.1.9ff)
     
    4.2.1 Bewertung einer monozentrischen Prüfung500,-- bis 3.000 Euro
    4.2.2 Bewertung einer multizentrischen Prüfung1.000,-- bis 4.000,-- Euro
    4.2.3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen nach § 22b Absatz 5 MPG100,-- bis 2.000,-- Euro
    4.2.4 Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4 MPG100,-- bis 2.000,-- Euro
    4.2.5 Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 MPG500,-- bis 3.000,-- Euro
    4.2.6 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Punkten 4.2 bis 4.2.5 anfallen50,-- bis 25.500,-- Euro
      
    5. Beratung nach dem Transfusionsgesetz (TFG) und dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
    5.1 Beratung nach §§ 8 und 9 TFG und § 36 Abs. 3 StrlSchG 
    5.1.1 Stellungnahme3.200,-- Euro
    5.1.2 Nachträgliche Änderung1.500,-- Euro
    5.1.3 Formale Prüfung100,-- bis 400,-- Euro
      
    6. Berufsrechtliche Beratung vor der Durchführung prospektiver epidemiologischer Forschungsvorhaben oder sonstiger biomedizinischer Forschungsvorhaben nach § 15 Berufsordnung
    6.1 Votum1.000,-- bis 1.500,-- Euro
    6.2 Nachträgliche Änderung100,-- bis 1.000,-- Euro
    6.3 Formale Prüfung100,-- bis 400,-- Euro
      
    7. Beratung vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalem Gewebe nach § 15 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung600,-- Euro
      
    8. Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten Reproduktion nach § 13 BO
    8.1 Allgemeine Anzeige1.500,-- Euro
    8.2 Änderungsanzeige700,-- Euro
    8.3 Begehung und Beratung eines IVF-Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten1.000,-- Euro
    8.4 Datenbearbeitung / -bewertung je Datensatz / Zyklus bei assistierter Reproduktion1,70 Euro
      
    9. Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V
    9.1 Antragsgebühr770,-- Euro
    9.2 Prüfungspflichtige Änderungsanzeige360,-- Euro
      
    10. Antrag auf Durchführung einer Prämimplantationsdiagnostik gem.
    § 5 Abs. 1 PIDG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PIDV
    1.300,-- bis 3.000,-- Euro
      
    11. Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz1.800,-- Euro
      
    12. Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 130 Strahlenschutzverordnung
    12.1. Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen - je Strahlenschutzverantwortlichen 
    12.1.1 je Röntgeneinrichtung100,-- bis 470,-- Euro
    12.1.2 je Röntgentherapiegerät500,-- bis 1.000,-- Euro
    12.1.3 Osteodensitometriegerät100,-- bis 150,-- Euro
    12.1.4 Überprüfung am Betriebsort zusätzlich1.000,-- Euro
    12.1.5 Überprüfung Teleradiologie für den ersten Teleradiologen und ersten Gerätestandort1.000,-- Euro
    12.1.6 zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen und/oder Gerätestandort130,-- Euro
    12.2 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie - je Strahlenschutzverantwortlichen
             je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren1.000,-- bis 2.000,-- Euro
    12.3 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen 
    12.3.1 je Gammakamera oder Scanner (PET) oder Therapieverfahren450,-- bis 900,-- Euro
    12.3.2 Überprüfung am Betriebsort zusätzlich1000,-- Euro
    12.4 Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung65,-- Euro
      
    13. Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der "Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)" 
    13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapiepro Jahr 180,-- Euro
    13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapiepro Jahr 240,-- Euro
    13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von Erythrozytenkonzentraten pro Jahr (Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie)pro Jahr 80,-- Euro
    13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen)pro Jahr 80,-- Euro
      
    14. Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)
    14.1 mit Prüfung130,-- Euro
    14.2 ohne Prüfung50,-- Euro
      
    15.
    15.1 Genehmigung von Kursen für die Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten100,-- bis 500,-- Euro
    15.2 Zulassung als Weiterbildungsstätte100,-- bis 500,-- Euro
      
    16. Zertifizierung eines Perinatalzentrums 
    - Durchführungsgebür pro Perinatalzentrum
    3.000,-- Euro
    - Voraudit auf Wunsch
    1.000,-- Euro
      
    17. Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein25,-- bis 5.000,-- Euro
      
    18. Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Fortbildungsordnung 
    18.1 Präsenzveranstaltungen oder Live-Webinare/Hybrid-Veranstaltungen - Kat. A, B, C, G und H 
    18.1.1 kostenpflichtige und/oder gesponserte und/oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung175,-- Euro
    18.1.2 Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich zur Gebühr nach 18.1.1150,-- Euro
    18.2 Tutoriell unterstütztes eLearning oder Blended-Learning (Kat. I und K)325,-- Euro
    18.3 Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als eLearning (Kat. D) für ein Jahr325,-- Euro
    18a. Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 Fortbildungsordnung 
    18a.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte für ein Jahr

    1.300,-- Euro

    18a.2 Verlängerung der Anerkennung von Forbildungsveranstaltern nach Ziffer 18a.1 für ein Jahr650,-- Euro
      
    19. Ausstellung von Fortbildungszertifikaten20,-- Euro
      
    20. Entscheidungen über Widersprüche150,-- Euro
      
    21. Verfahren im Bereich der / des Medizinischen Fachangestellten
     
    21.1 Verfahren zur Zwischenprüfung35,-- Euro
    21.2 Verfahren zur Abschlussprüfung250,-- Euro
    21.3 Verfahren zur Wiederholungsprüfung250,-- Euro
    21.4 Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG250,-- Euro
    Verfahren zur Fortbildungsprüfung "Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung"
    21.5 Abnahme der Abschlussprüfung250,-- Euro
    21.6 Abnahme der Wiederholungsprüfung250,-- Euro
    21.7 Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz300,-- Euro
      
    22. Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)40,-- Euro
      
    23. Verfahren zur Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO350,-- Euro
      
    24. Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden25,-- Euro
      
    25. Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr5,-- bis 50,-- Euro
      
    26. Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen Rahmengebühr10,-- bis 50,-- Euro
      
    27. Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 - 19
    - für die ersten 50 Seiten pro Seite
    --,50 Euro
    - ab der 51. Seite pro Seite
    --,20 Euro
    Anfertigung sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke 
    - für die ersten 10 Seiten pro Seite
    --,50 Euro
    - ab der 11. Seite pro Seite
    --,20 Euro
    28. Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Berufsausübung nach § 17 Ba. 3 Berufsordnung500,-- Euro
    29. Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen (z.B. Bescheide im Rahmen der Berufsaufsicht)50,-- bis 1.000,-- Euro
      
    30. AuslagenTatsächlich entstandene und erforderliche Höhe
     
  • § 2a Gebühren bei Verfahren wegen Berufsvergehen von Dienstleistern gemäß § 3 HeilBerG

    (1) Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme nach §§ 58 – 60 HeilBerG.

    (2) Die zu entrichtende Gebühr beträgt  
      
    a) im Falle einer Mahnung100,-- Euro
    b) im Falle einer Rüge 200,-- bis 500,-- Euro
    c) im Falle der Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens 600,-- Euro

    (3) Die Gebühr nach Absatz 2 b) entfällt, wenn der Beschuldigte / die Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.

  • § 3 Gebührenschuldner

    Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.

  • § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

    (1) Die Gebührenschuld entsteht dem Grunde nach mit dem Eingang der Anzeige oder der Antragstellung einer gebührenpflichtigen Handlung bei der Ärztekammer.

    (2) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem festen Gebührensatz entsteht die Gebühr der Höhe nach mit der Anzeige. Mit der Bekanntgabe der Verwaltungsgebühr an den Antragsteller / Anzeigenerstatter wird die Gebühr fällig. Der Eingang der Gebühr ist Voraussetzung für die Vornahme der Amtshandlung.

    (3) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebühr der Höhe nach nach Vornahme der Amtshandlung und bemisst sich nach § 1 Abs. 2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Antragsteller fällig.

  • § 5 Entrichtung

    Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

    a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,

    b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

    c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,

    d) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

  • § 6 Rückzahlung

    Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.

  • § 7 Ermäßigung / Erlass

    Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

  • § 8 Inkrafttreten

    Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.