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Statut der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein


vom 22. November 1975, zuletzt geändert am 21.03.2015 (in Kraft getreten: 01.12.2015)

Inhaltsübersicht

§ 1 Errichtung

§ 2 Aufgaben

§ 3 Voraussetzungen für die Tätigkeit

§ 4 Zusammensetzung, Ehrenamt

§ 5 Vorsitzender

§ 6 Geschäftsführendes Kommissionsmitglied

§ 7 Ausschließung und Ablehnung wegen Befangenheit

§ 8 Aufklärung des Sachverhalts

§ 9 Schriftlichkeit

§ 10 Übersendung von Gutachten

§ 11 Abschließendes Gutachten

§ 12 Kosten

§ 13 Übergangsbestimmung

Inkrafttreten

 

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§ 1 Errichtung

(1) Es wird eine Kommission zur Begutachtung von Vorwürfen wegen ärztlicher Behandlungsfehler errichtet. Diese führt die Bezeichnung

Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein.

Die Ärztekammer verfolgt mit Errichtung dieser Gutachterkommission das Ziel, durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.

(2) Die Gutachterkommission und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen verantwortlich.

(3) Die Ärztekammer und die Mitglieder der Gutacherkommission werden aus Gutachten der Gutachterkommission nicht verpflichtet.

(4) Die Gutachterkommission erstattet der Kammerversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.

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§ 2 Aufgaben

(1) Bestehen Streit oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein der Kammer als Mitglied angehörender Arzt die in Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, so stellt die Kommission auf Antrag eines Beteiligten fest, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird.

(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Patient, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet, und der des Behandlungsfehlers beschuldigte oder durch den Vorwurf belastete Arzt. Im Todesfall treten die Erben an ihre Stelle. Die Beteiligten können sich vertreten lassen; §157 ZPO gilt entsprechend. Eine schriftliche Vollmacht ist vorzulegen.

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§ 3 Voraussetzungen für die Tätigkeit

(1) Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden.

(2) Die Gutachterkommission wird nicht tätig, wenn

a) ein gerichtliches Verfahren über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers abgeschlossen ist,

b) der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt worden ist,

c) bei Antragstellung ein gerichtliches Verfahren anhängig oder eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen desselben Vorwurfs erstattet worden ist oder gleichzeitig erstattet wird.

Wird das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erst nach Antragstellung angerufen, so ist das Verfahren vor der Gutachterkommission in der Regel einzustellen.

(3) Soweit der behauptete Behandlungsfehler im Zeitpunkt der Antragsstellung länger als fünf Jahre zurückliegt, wird die Gutachterkommission in der Regel nicht tätig.

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§ 4 Zusammensetzung, Ehrenamt

(1) Der Gutachterkommission gehören juristische und ärztliche Mitglieder an. Sie werden vom Vorstand der Ärztekammer auf die Dauer einer Amtsperiode von fünf Jahren berufen. Ersatzberufungen nach Ausscheiden eines Mitglieds und Neuberufungen im Laufe der Amtsperiode werden für den Rest der Amtsperiode ausgesprochen.

(2) Vorsitzender ist ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt. Für ihn ist mindestens ein Vertreter zu bestellen. Er und seine Vertreter sollen über langjährige Erfahrung als Richter verfügen.

(3) Die ärztlichen Mitglieder sollen über langjährige Erfahrungen in ihrem Beruf verfügen und mit dem Gutachterwesen
vertraut sein.

(4) Das Amt als Mitglied der Gutachterkommission ist ein Ehrenamt.

(5) Zum Mitglied oder Vertreter darf nicht berufen werden, wer als Angestellter oder freiberuflich für eine Ärztekammer
oder Kassenärztliche Vereinigung tätig war oder ist.

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§ 5 Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende wahrt den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens der Gutachterkommission. Er ist befugt, der Geschäftsstelle fachliche Weisung zu erteilen.

(2) In Verfahrensfragen und juristischen Fragen der Auslegung des Statuts entscheidet der Vorsitzende.

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§ 6 Geschäftsführendes Kommissionsmitglied

(1) Zur Bearbeitung der ärztlich-medizinischen Fragen, die sich aus den Anträgen ergeben, überträgt der Vorstand der Ärztekammer einem ärztlichen Mitglied der Kommission die Geschäftsführung (Geschäftsführendes Kommissionsmitglied). Für dieses ist mindestens ein Vertreter zu bestellen.

(2) Das Geschäftsführende Kommissionsmitglied entscheidet, welchem ärztlichen Mitglied die Bearbeitung des Antrags übertragen wird, sofern es diese nicht selbst übernimmt. Zur Bearbeitung des Antrags gehören die Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten und von Gutachten sowie die Erörterung des Sachverhalts mit weiteren Mitgliedern der Gutachterkommission.

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§ 7 Ausschließung und Ablehnung wegen Befangenheit

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung gelten für die Mitglieder der Gutachterkommission sowie für einzelne Gutachter ( § 8 Abs. 2 ) entsprechend. Über Ablehnungsanträge entscheidet der Vorsitzende.

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§ 8 Aufklärung des Sachverhalts

(1) Der Sachverhalt ist möglichst schnell und eingehend aufzuklären. Die Beteiligten haben daran mitzuwirken und der
Gutachterkommission die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen.

(2)  Die Gutachterkommission ist an Beweisanträge nicht gebunden.

(3) Die Gutachterkommission holt zur Beurteilung des Sachverhalts ein, nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch mehrere Sachverständigengutachten ein.

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§ 9 Schriftlichkeit

(1) Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.

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§ 10 Übersendung von Gutachten

Zur Beurteilung des Sachverhalts eingeholte Sachverständigengutachten (§ 8 Abs. 3) werden den Beteiligten zugestellt. Verlangt hiernach ein Beteiligter die Erstattung eines abschließenden Gutachtens der Gutachterkommission, so ist die Angelegenheit ihr vorzulegen; der Antrag muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Gutachtens gestellt werden.

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§ 11 Abschließendes Gutachten

(1) Die Gutachterkommission erstattet in den Fällen des § 10 S. 2 oder wenn sie dies selbst für angezeigt erachtet, ein abschließendes Gutachten. Es enthält eine sachverständige Äußerung zu der Frage, ob ein dem Arzt vorwerfbarer Behandlungsfehler festgestellt werden kann, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird.

(2) Bei der Erstattung dieses Gutachtens wirken mit das ärztliche Mitglied, dem die Bearbeitung übertragen ist (§ 6 Abs. 2), sowie der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter (§ 4 Abs. 2). Sie können weitere ärztliche oder juristische Mitglieder der Gutachterkommission nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen hinzuziehen.

(3) Das Gutachten wird erstattet unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten aufgrund der beigezogenen Unterlagen und Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung.

(4) Den Beteiligten ist eine Ausfertigung des Gutachtens zu übersenden.

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§ 12 Kosten

(1) Die Kosten der Gutachterkommission trägt die Ärztekammer Nordrhein.

(2) Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist für die Beteiligten gebührenfrei.

(3) Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der Kosten ihrer Vertretung selbst. Bei Anhörung Dritter können Auslagen ersetzt werden.

(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission erhalten bei ihrer Tätigkeit Reisekosten. Sitzungsgeld und Verdienstausfallentschädigung (Gutachtenausfallentschädigung) nach der Reisekostenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Entschädigung für Gutachten richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 13 Übergangsbestimmung

In Verfahren, die aufgrund eines Antrags nach § 5 Abs. 4 Satz 3 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung bei Inkrafttreten dieses Statuts vor der Gutachterkommission in der Besetzung nach § 4 Abs. 2 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung anhängig sind, wird das abschließende Gutachten von dem Vorsitzenden und einem bisher nicht mit der Sache befassten ärztlichen Mitglied der Gutachterkommission erstattet. Das gilt auch in Verfahren, in denen nach Zustellung eines gutachtlichen Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung nach dem Inkrafttreten dieses Statuts ein Antrag auf Entscheidung durch die Gutachterkommission gestellt wird.

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Inkrafttreten

Diese Änderung des Statuts der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein tritt am 01.12.2015 in Kraft.