Informationen der Ärztekammer Nordrhein zur "Schönheitschirurgie"
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Die sogenannte "Schönheitschirurgie" oder "ästhetische Chirurgie" ist ein Bereich, der in der Bevölkerung zunehmend Interesse findet. Gründe hierfür sind ein neues Fitness- und Körperbewusstsein, die Angst vor dem Altern sowie neue Schönheitsideale u. a.
Die nachfolgende Information richtet sich an Bürgerinnen und Bürger, die schönheitschirurgische Behandlungen und Eingriffe vornehmen lassen möchten, denen jedoch spezifische Kenntnisse zu diesem neuen "Marktsegment" fehlen.
Nicht wenige gehen von der irrigen Vorstellung aus, dass Schönheit käuflich ist und risikolos herbeigeführt werden kann. Unterstützt wird dies durch äußere Einflüsse und zum Teil unzureichende oder unrichtige Informationen.
Jede Bürgerin und jeder Bürger, die/der sich mit dem Gedanken einer schönheitschirurgischen Behandlung befasst, seien gründliche Vorüberlegungen empfohlen. Neben dem Wissen um die medizinischen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken, Gefahren, Kosten, Haftung und Erstattung sollte in Erwägung gezogen werden, dass jeder körperliche Eingriff einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt. Dieser Eingriff, auch wenn er erfolgreich durchgeführt wird, muss nicht zwangsläufig das gewünschte Ergebnis hervorbringen. Ein verändertes Aussehen nach einer schönheitschirurgischen Behandlung kann nur bedingt Probleme anderer Art oder Herkunft lösen.
Empfohlen sei, sich vor einem schönheitschirurgischen Eingriff durch eine Ärztin oder einen Arzt des Vertrauens oder eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten beraten zu lassen.
Begriffbestimmungen
Die sogenannte "Schönheitschirurgie" ist ein Bereich, der sich außerhalb des gesetzlich geregelten Weiterbildungsrechts der Ärzteschaft entwickelt hat und zu dem es keine öffentlich-rechtliche Qualifikation durch die Ärztekammer gibt. Demzufolge gibt es keinen "Facharzt für Schönheitschirurgie". Das ärztliche Weiterbildungsrecht kennt die "Plastische Chirurgie" und die "Chirurgie" sowie die Bezeichnung "Plastische Operationen".
Eine einheitliche Definition dessen, was "Schönheitschirurgie" oder "kosmetische Chirurgie" oder "ästhetische Chirurgie" ist, besteht nicht.
Schönheitschirurgie
Die folgenden Ausführungen gehen davon aus, dass die heutige Schönheitschirurgie sich mit der Verbesserung oder Veränderung von Körperformen durch operative Eingriffe befasst, ohne dass hierzu eine medizinische Notwendigkeit – im Sinne des Krankenversicherungsrechts – besteht.
In der Regel handelt es sich um Interventionen, die auf dem Wunsch einer Frau oder eines Mannes nach einer Verbesserung ihres/seines äußeren Erscheinungsbildes beruhen, ohne dass erlittene Verletzungen oder angeborene Fehlbildungen im medizinischen Sinne vorliegen.
Plastische Chirurgie
Die Plastische Chirurgie befasst sich mit der Wiederherstellung und Verbesserung von Körperformen und sichtbar gestörter Körperfunktionen durch funktionswiederherstellende oder verbessernde plastisch-operative Eingriffe. "Facharzt/Fachärztin für Plastische Chirurgie" dürfen sich nur Ärztinnen und Ärzte nach einer mindestens sechs-jährigen Weiterbildungszeit und bestandener Prüfung bei der Ärztekammer nennen.
Behandlung in sogenannten Instituten im Unterschied zu der Behandlung bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten
Zunehmend treten gewerbliche Einrichtungen auf, die sich als "Institut für kosmetische/plastische/Schönheitschirurgie" oder "Klinik für kosmetische/plastische/Schönheitschirurgie" bezeichnen, ohne ein Institut im wissenschaftlichen Sinne oder eine Krankenanstalt zu sein. Diese bieten gewerblich Heilkunde an.
Diese Gewerbebetriebe bedürfen weder einer Zulassung noch obliegen sie einer Kontrolle durch staatliche Behörden.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzten hingegen obliegen direkt der Berufsaufsicht durch ihre Ärztekammer.
Mit der Niederlassung in eigener Praxis bringen diese zum Ausdruck, dass sie Patientinnen und Patienten behandeln wollen und diesen im Notfall zur Verfügung stehen. Sie sind präsenz- und residenzpflichtig, was bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte im Umfeld ihrer Praxisniederlassung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und erreichbar sein müssen. Sie haften Patientinnen und Patienten gegenüber für ihr Tun und sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtfälle zu versichern. Sie müssen ihre ärztlichen Leistungen auf der Grundlage der gesetzlichen Gebührenordnung (Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) berechnen.
Für den gewerblichen Bereich gelten diese Vorgaben nicht. Eine Ärztekammer überprüft nicht die Einhaltung berufsrechtlicher und haftungsrechtlicher Grundsätze durch gewerbliche Einrichtungen.
Bürgerinnen und Bürger, die beabsichtigen, Behandlungen in gewerblichen Einrichtungen jenseits von konzessionierten Krankenanstalten oder Krankenhäusern durchführen zu lassen, sei empfohlen, ihr Augenmerk auf folgende Aspekte zu richten:
- Behandlungsvertrag
- Behandlungsangebot
- Aufklärungspflicht
- Dokumentation
- Keine Kostenerstattung
- Schweigepflicht
- Sorgfaltspflicht
- Werbung
Wegen der besonderen Vertrauensstellung von Ärztin und Arzt in der Gesellschaft, der potentiellen Gefährlichkeit ärztlichen Handelns und der besonderen Situation, in der sich Hilfesuchende und Kranke befinden, hat der ärztliche Berufsstand für sich seit jeher Regeln für werbendes und informierendes Handeln gegeben. Diese dienen dem Patientenschutz.
Da sich für den medizinischen Laien Aussagen zu heilkundlichen Methoden, Verfahren, zum Einsatz medizinisch-technischer Geräte, zur Qualität einer Einrichtung oder Qualifikation einer Person nicht auf den Wahrheitsgehalt prüfen lassen, soll die Bevölkerung darauf vertrauen dürfen, dass für Ärztinnen und Ärzte der Heilauftrag oberstes Gebot ist.
Gewöhnlich kommt ein Behandlungsvertrag zwischen Patientin/Patient und Ärztin/Arzt zustande. Bei einem Vertragsabschluss mit einem anderen, insbesondere mit einem gewerblichen Unternehmen geht die vertragliche Beziehung zur Ärztin/zum Arzt verloren. Die Bürgerin/der Bürger schließt einen Behandlungsvertrag mit einem Unternehmen ab, mit dem Risiko, dass im Falle eines nachgewiesenen Behandlungsfehlers der entstandene Schaden durch eine gegebenenfalls beschränkte Haftungssumme eines Unternehmens (GmbH) nicht ausgeglichen werden kann.
Die Bürgerin/der Bürger werden in kommerziellen Einrichtungen zuweilen mit einem beschränkten Behandlungsangebot konfrontiert. Sie können oft nicht beurteilen, ob es ausreichend, notwendig und sinnvoll ist.
In der Schönheitschirurgie besteht besonders durch Werbung die Gefahr zu suggerieren, dass verändernde Maßnahmen risikolos machbar sind. Es wäre ratsam, vor einem gewünschten aber nicht notwendigen Eingriff mit der Hausärztin/dem Hausarzt oder einer/einem sonstigen kompetenten Beraterin/Berater über die psychischen Auswirkungen eines möglichen Eingriffes vorab zu sprechen.
Die ärztliche Aufklärungspflicht gehört zu den ärztlichen Grundpflichten. Eine hinreichende ärztliche Aufklärung ist Bedingung für eine wirksame Zustimmung zu einer Behandlung. Umfang und Inhalt der Aufklärung sind an den konkreten Umständen des Einzelfalles auszurichten. Allgemein gilt, dass der Umfang der Aufklärung und das Maß der Genauigkeit, mit dem aufgeklärt wird, um so intensiver sein muss, je weniger dringlich der Eingriff ist. Für den Bereich der sogenannten Schönheitschirurgie, das heißt den Bereich des nicht notwendigen medizinischen Eingriffs, gelten besonders hohe Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht. Ärztinnen und Ärzte müssen ganz besonders sorgfältig über das Für und Wider des Eingriffes sowie über Chancen und Risiken und über mögliche Folgen aufklären. Erfolgsversprechungen haben zu unterbleiben, werden aber in der Schönheitschirurgie häufig gegeben.
Ärztinnen und Ärzte haben die Pflicht, alle für eine Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Dokumentationspflicht ist eine ärztliche Berufspflicht und gilt für alle Ärztinnen und Ärzte.
Bei der Inanspruchnahme von Wunschleistungen (wie Schönheitsoperationen) besteht in der Regel kein Erstattungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Gleiches gilt für die private Krankenversicherung.
Privatpatientinnen und -patienten sollten wissen, dass nach den heutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Krankenversicherungen diese auch nur ärztliche Leistungen erstatten dürfen, die von niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten oder von zugelassenen Krankenhäusern erbracht wurden. Leistungen gewerblicher Einrichtungen sind hiernach nicht erstattungsfähig.
Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, über alle ihnen in beruflicher Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände Stillschweigen zu bewahren. Bürgerinnen und Bürger können davon ausgehen, dass gewissenhafte Ärztinnen und Ärzte die Behandlung unter Beachtung ihrer Pflichten durchführen. Für gewerbliche Einrichtungen gilt eine solche Schweigepflicht nicht, so dass weder ein strafrechtlicher noch ein berufsrechtlicher Schutz besteht.
Jede Ärztin und jeder Arzt ist gehalten, ihre/seine Maßnahmen und Eingriffe an dem Gebot der ärztlichen Sorgfalt auszurichten. Gewissenhafte Berufsausübung bedeutet, nur solche Maßnahmen und Eingriffe vorzunehmen, die medizinisch und ethisch vertretbar, nicht sinnlos, überflüssig oder gar gefährlich sind. Ärztliche Sorgfalt gebietet, unter Umständen Wünsche von Bürgerinnen und Bürger auch abzulehnen und Maßnahmen oder Eingriffe nicht durchzuführen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Gefährlichkeit des Eingriffs in keinem Verhältnis zu einem möglichen Erfolg steht. Gleiches gilt, wenn besonders junge Patientinnen und Patienten chirurgische Maßnahmen oder Eingriffe wünschen.
Soweit schönheitschirurgische Eingriffe als ungefährlich, problemlos und jederzeit machbar angepriesen werden, ist dies ein Indiz für wirtschaftlich orientiertes und unärztliches Handeln.
Da für Gewerbebetriebe das ärztliche Berufsrecht nicht zum Zuge kommt, ist das Werbeverhalten gewerblicher Unternehmen ein anderes. Der Wahrheitsgehalt von Werbeanzeigen kann in der Regel nicht überprüft werden.
letzte Änderung am: 02.10.2008
Rheinisches Ärzteblatt
Heft 09/2010

Titelthema
Medizinische Fachangestellte: Ausbilden heißt Zukunft sichern
Vertrauen auf Vertraulichkeit ?!
Patientenschutz und Datenschutz im Gesundheitswesen

Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein
Samstag, 2. Oktober 2010, 9:00 bis 14:00 Uhr
Düsseldorf, Haus der Ärzteschaft, Tersteegenstraße 9
Begrüßungsveranstaltung im Video
Ab sofort sind Ausschnitte der Begrüßungsveranstaltung neuer Kammermitglieder als Videostream online.

