Richtlinie der Ärztekammer Nordrhein über die Eignungsvoraussetzungen für die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärztinnen und Ärzte

Aufgrund § 4 Abs. 3 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.11.1992 und § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1994, hat der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein aufgrund der Empfehlungen der Bundesärztekammer vom 9.12.1994 die folgende Änderung der "Richtlinie der Ärztekammer Nordrhein über die Eignungsvoraussetzungen für die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte vom 06. Juni 1990" beschlossen:

§ 1 Fachkundenachweis

Ärzte sind zur Mitwirkung im Rettungsdienst nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes geeignet, wenn sie besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik und Therapie lebensbedrohlicher Zustände bei akuten Erkrankungen und nach Verletzungen aller Art besitzen und die Methoden zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen beherrschen. Über die Erfüllung dieser Voraussetzung erteilt die Ärztekammer Nordrhein auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage zu dieser Richtlinie (Fachkundenachweis).

§ 2 Eignungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Erteilung des Fachkundenachweises sind:

1. Eine klinische Tätigkeit nach Approbation oder Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Abs. 1 BÄO von mindestens 18 Monaten in den notfallmedizinisch relevanten Gebieten Anästhesiologie, Innere Medizin und Chirurgie, davon mindestens 3 Monate ganztägig in einer Intensivstation oder in der Anästhesiologie im operativen Bereich oder in einer Notaufnahmeeinheit, deren Tätigkeitsspektrum zu grundlegenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen befähigt.

In der klinischen Tätigkeit müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkrankung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen erworben werden.
Hierzu gehören insbesondere

  • sachgerechte Lagerung von Notfallpatienten,
  • manuelle und maschinelle Beatmung,
  • endotracheale Intubation,
  • Schaffung periphervenöser und zentralvenöser Zugänge,
  • Technik und Durchführung der wichtigsten Notfallpunktionen und
  • Reanimation.

Als Einzelnachweise sind zu führen:

  • 25 endotracheale Intubationen,
  • 50 venöse Zugänge, einschließlich zentralvenöser Zugänge,
  • 2 Thoraxdrainagen,
  • 1 zertifizierter Reanimationsstandard am Phantom.

Die klinische Tätigkeit kann auch während der Ausbildung als Arzt im Praktikum abgeleistet werden.

2. Nachweis von mindestens 10 Einsätzen im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber bei denen lebensbedrohliche Erkrankungen oder Verletzungen unter der unmittelbaren Leitung eines erfahrenen Notarztes, der über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" verfügt, behandelt wurden.

Diese Einsätze sind durch Vorlage der - bezüglich der Patientendaten anonymisierten - Einsatzprotokolle nachzuweisen.

3. Teilnahme an interdisziplinären Kursen über allgemeine und spezielle Notfallbehandlung von 80 Stunden (Unterrichtsstunden) Dauer.

(2) Der Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen nach Abs. 1 ist durch Zeugnis des Weiterbilders nachzuweisen.

(3) Die Teilnahme an den Kursen und am Einsatzpraktikum ist durch Teilnahmebescheinigung (einschließlich zertifizerten Reanimationsstandard am Phantom) des Kursleiters beziehungsweise des ärztlichen Leiters Rettungsdienst nachzuweisen.

§ 3 Übergangsbestimmungen

Die Änderung der Eignungsvoraussetzungen tritt am 01.01.1996 in Kraft.

Anträge auf Erteilung des Fachkundenachweises Rettungsdienst nach den bisher gültigen Voraussetzungen können nur bis zum 31.12.1996 gestellt werden.

§ 4 Fortbildung

Der Fachkundenachweis entbindet den Arzt, der im Rettungsdienst mitwirkt, nicht von seiner Verpflichtung, sich regelmäßig in rettungsdienstlichen Maßnahmen fortzubilden.

lokaler Link Merkblatt zum Antrag der Fachkunde Arzt im Rettungsdienst

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letzte Änderung am: 11.03.2013



Rheinisches Ärzteblatt
Heft 3/2013

Titel 5/2013

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