Informationen zur Berufshaftpflicht

Inhaltsübersicht

Versicherungsschutz im Haftungsfall

Vertrag bei veränderter Risikostruktur nachjustieren

Leistungspaket mit zahlreichen Vorteilen - Neue Rahmenvereinbarung der Ärztekammer Nordrhein zur Berufshaftpflicht

Berufshaftpflichtversicherung nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit

§ 21 Haftpflichtversicherung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte


Versicherungsschutz im Haftungsfall

Berufshaftpflichtversichtung ist für Ärzte von existentieller Bedeutung - Folge 11 der Reihe "Arzt und Recht"
(aus Rheinisches Ärzteblatt 6/2002)

Berufsrechtlich sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern (§ 21 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte – BO). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren festzustellenden Zunahme von Haftpflichtansprüchen gegen Ärzte wegen vermeintlicher Behandlungsfehler ist diese Versicherung von großer Bedeutung.

Haftung mit Privatvermögen

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versicherungspolice und den Versicherungsbedingungen. Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes müssen sich grundsätzlich an dem zu versichernden Risiko, das heißt der speziellen ärztlichen Tätigkeit, orientieren. Insbesondere bei Fächern, die einem erhöhten forensischen Interesse ausgesetzt sind – zum Beispiel Chirurgie, Anästhesiologie, Gynäkologie und Orthopädie – ist es ratsam, die Deckungssumme ausreichend zu veranschlagen, zumal der Arzt im Falle einer zu niedrigen Absicherung mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.

Umfasst ist zunächst die ärztliche Tätigkeit im Rahmen des jeweiligen Fachgebietes, das heißt in der Regel nicht die fachfremde Tätigkeit. Beim niedergelassenen Arzt erstreckt sich der Versicherungsschutz üblicherweise auch auf den – nicht nur vorübergehenden – Praxisvertreter sowie die angestellten Assistenten, die Arzthelferinnen und die Auszubildenden. Mitversichert ist regelmäßig auch der ärztliche Notfalldienst.

Der angestellte Krankenhausarzt ist in der Regel über die Betriebshaftpflichtversicherung des Trägers für den Bereich seiner Dienstaufgaben versichert. Dies gilt zumeist auch für den Nebentätigkeitsbereich des liquidationsberechtigten Chefarztes. Im Zweifel sollte man sich aber immer der jeweiligen Regelungen im Anstellungsvertrag vergewissern.

Besondere Risiken (zum Beispiel konsiliarische Tätigkeiten, Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder klinische Versuche) sind gegebenenfalls zusätzlich zu versichern. Änderungen im Tätigkeitsbereich (Risikoerhöhung oder -erweiterung) sind dem Versicherer mitzuteilen.

Unverzügliche Mitteilung im Versicherungsfall

Ist der Haftungs- oder Versicherungsfall eingetreten, sind im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung bestimmte „Obliegenheiten“ zu beachten. Wichtig ist hier vor allem, dass der Arzt den gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzanspruch unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche dem Versicherer mitteilt. Eine Verletzung dieser Obliegenheitspflicht kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der Arzt hat dem Versicherer auf Anforderung einen ausführlichen und wahrheitsgemäßen Schadensbericht zu erstatten. Bedingungsgemäß darf er einen Haftpflichtanspruch des Patienten oder seiner Angehörigen nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers rechtlich anerkennen. Auch in diesem Fall könnte der Versicherer aus der Pflicht zur Leistung frei werden. Dessen ungeachtet muss er dem Patienten wahrheitsgemäß Auskunft über den Verlauf der Behandlung erteilen.

Die eigentliche Schadensregulierung – zunächst im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen – erfolgt durch den Versicherer. Dieser führt zweckmäßigerweise auch die Korrespondenz mit der „Gegenseite“.

Strafrechtsschutz ist gesondert abzuschließen

Der Patient hat unabhängig vom Vorwurf eines Behandlungsfehlers einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen. Die Erben eines verstorbenen Patienten haben ein Einsichtsrecht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche.

Nach Möglichkeit sollte der Patient auch auf die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer hingewiesen werden, deren Tätigkeit für ihn kostenfrei ist.

Von der Berufshaftpflichtversicherung nicht umfasst sind die Kosten eines Strafverfahrens. Diese sind über eine Strafrechtsschutzversicherung abzudecken. Verschiedene Berufsverbände haben für ihre Mitglieder entsprechende Strafrechtsschutzversicherungen abgeschlossen. Hier sollte man sich gegebenenfalls bei seinem Berufsverband erkundigen.

Nachhaftung

Abschließend sei noch die sogenannte Nachhaftungsversicherung erwähnt. Scheidet der Arzt aus dem Berufsleben aus, können immer noch Haftpflichtansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. In der Regel unterbreiten die Versicherungsunternehmen dem Arzt oder seinen Erben entsprechende Angebote. Sinnvoll kann dies für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ausscheiden sein.


Vertrag bei veränderter Risikostruktur nachjustieren

Sehr akribisch fragt der Versicherer bereits im Versicherungsantrag nach den ärztlichen Funktionen und den zu versichernden Tätigkeiten sowie den Haftungsregelungen mit dem Arbeitgeber (Klinik). Dieses, im Normalfall zu Beginn der ärztlichen Karriere, festgelegte versicherungstechnische "Raster" ist in der Regel nicht für immer gültig. Die Risikoverhältnisse ändern sich.

Typische Beispiele für eine veränderte Risikostruktur der Tätigkeit, die zu einer Anpassung des Versicherungsschutzes führen:

  • Facharztanerkennung,
  • Ernennung zum Oberarzt,
  • ständigen Vertreter eines leitenden Arztes,
  • Ausübung einer Tätigkeit mit Eigenliquidation,
  • Eröffnung einer eigenen Praxis,
  • Aufnahme einer Belegarzttätigkeit.

Auch Änderungen bei fachlichen Tätigkeitsmerkmalen sind für die Berufshaftpflichtversicherung relevant. Als ein typisches Merkmal seien hier besondere Operationen oder Behandlungsmethoden genannt. Besondere Aufmerksamkeit muss den "kosmetischen / ästhetischen Eingriffen" zukommen. Diese müssen dem Versicherer hinreichend transparent gemacht werden, um Deckungsprobleme im Schadensfall zu vermeiden.

Risikocheck ist sinnvoll

Versicherer sollten den Ärzten Orientierungshilfen durch umfangreiche Antragsfragen bei einem Neuabschluss geben (z. B. Fragebögen zu "kosmetischen / ästhetischen Eingriffen"). Auch sind jährliche, schriftliche Nachfragen, ob und wie sich die ärztlichen Risiken geändert haben, eine sinnvolle Hilfe des Versicherers. Dieser Risikocheck ist nicht zu unterschätzen. Eine Vernachlässigung oder Nichtbeachtung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Um die Risiken sicher abschätzen und die Beurteilung korrekt vornehmen zu können, sollte der Arzt die Hilfe seines Versicherungsvermittlers in Anspruch nehmen.


Leistungspaket mit zahlreichen Vorteilen - Neue Rahmenvereinbarung der Ärztekammer Nordrhein zur Berufshaftpflicht

Eine Rahmenvereinbarung zur Berufshaftpflicht hat die Ärztekammer Nordrhein mit der Deutschen Ärzte-Versicherung abgeschlossen. Damit steht allen Kammerangehörigen – vom AiP über den angestellten und niedergelassenen Arzt bis hin zum Ruheständler – ein attraktives Angebot mit zahlreichen Leistungsvorteilen zur Verfügung.

Mit dem von der Kammer ausgehandelten Konzept „MedProtect“ ist neben dem Arzt auch das angestellte Praxispersonal mit einer Deckungssumme von mindestens 1,5 Millionen Euro gegen berufliche Haftpflichtschäden versichert. Ebenfalls eingeschlossen ist die Privathaftpflicht für den Arzt und seine Familie.

Die Deutsche Ärzte-Versicherung hat sich gegenüber der Ärztekammer verpflichtet, alle Kammerangehörigen gegen berufliche Haftpflichtrisiken zu versichern. Außerdem bietet „MedProtect“ dem Arzt im Schadenfall die Möglichkeit, bei einem Verfahren vor der Gutachterkommission für ärzliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein seine Fehler anzuerkennen, ohne dass er dadurch den Berufshaftpflichtversicherungsschutz verliert. Dies fördert eine außergerichtliche Schadenregulierung. Auch auf das besondere Kündigungsrecht des Versicherers im Schadensfall verzichtet die Deutsche Ärzte-Versicherung bei „MedProtect“.

Neben diesen Leistungsvorteilen garantiert die Rahmenvereinbarung zur Berufshaftpflicht eine Beitragsersparnis von 7, 5 Prozent gegenüber einem Einzelvertrag bei der Deutschen Ärzte-Versicherung. Dieser Preisvorteil steht allen Ärztinnen und Ärzten zu.

Im ersten Jahr der Niederlassung gewährt die Deutsche Ärzte-Versicherung zusätzlich einen Niederlassungsrabatt in Höhe von 20 Prozent. Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften können unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft von weiteren 15 Prozent Beitragsnachlass profitieren.

Alle Kammerangehörigen, die über ein gültiges Fortbildungszertifikat der Ärztekammer verfügen, erhalten bei „MedProtect“ einen zusätzlichen „Zertifizierungsrabatt“ in Höhe von nochmals 7, 5 Prozent. Damit anerkennt der Versicherer die strukturierte und nachgewiesene Fortbildung der Kammerangehörigen.

Nähere Informationen zu MedProtect erhalten Interessierte direkt bei der Deutschen Ärzte-Versicherung:

Icon Telefon 02 21/14 82 27 00
Icon Fax 02 21/1 4 82 14 42
Icon Mail service@aerzteversicherung.de
Icon Internet www.aerzteversicherung.de

Icon Internet MedProtect


Berufshaftpflichtversicherung nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit

aus Rheinisches Ärzteblatt 4/1998

Nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit können sich Lücken im Versicherungsschutz ergeben, wenn das Schadenereignis nach Kündigung des Versicherungsvertrages eintritt. Hierzu gilt:

In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, zu der auch die Berufshaftpflichtversicherung von Ärzten gehört, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer (Arzt) Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses für die Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (§ 1 Nr. 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - AHB -).

Für den Zeitpunkt des Eintritts des Schadenereignisses gilt die sogenannte Ereignistheorie. Diese besagt, dass es für die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, nicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen die Ursache für den Schaden gesetzt wird (sog. Verstoßtheorie), sondern auf den Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt.

Endet der Versicherungsvertrag zwischen dem Zeitpunkt des Pflichtenverstoßes, z.B. der fehlerhaften Vornahme einer Sterilisationsoperation, und dem Eintritt des maßgeblichen Folgeereignisses, z.B. dem Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft, so ist der Versicherer von der Eintrittspflicht frei.

Zur Vermeidung derartiger Lücken im Versicherungsschutz bieten die Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer oder seinem Rechtsnachfolger (Erben) die Möglichkeit einer Nachhaftpflichtversicherung an. Für Ärzte, die nach Beendigung ihrer ärztlichen Berufstätigkeit noch gelegentlich ärztlich tätig werden (z.B. Praxisvertretungen, Behandlung im Freundeskreis, Nothilfe etc.) besteht die Möglichkeit, eine "Ruhestandsversicherung“ zu ebenfalls reduzierten Versicherungsprämien abzuschließen, die auch die Nachhaftungsdeckung umfasst. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Versicherungsunternehmen.


§ 21 Haftpflichtversicherung

der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung vom 22.3.2003

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.

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letzte Änderung am: 09.01.2009



Rheinisches Ärzteblatt
Heft 09/2010

Titel 9/2010

Titelthema

Medizinische Fachangestellte: Ausbilden heißt Zukunft sichern

aktuelle Ausgabe

Vertrauen auf Vertraulichkeit ?!

Patientenschutz und Datenschutz im Gesundheitswesen

Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein
Samstag, 2. Oktober 2010, 9:00 bis 14:00 Uhr
Düsseldorf, Haus der Ärzteschaft, Tersteegenstraße 9

Programm und Anmeldung

Begrüßungsveranstaltung im Video
Gelöbnis-Verlesung

Ab sofort sind Ausschnitte der Begrüßungsveranstaltung neuer Kammermitglieder als Videostream online.

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