Neue Influenza A H1N1 – Todesfallmeldungen nach Infektionsschutzgesetz

Düsseldorf, 11.12.2009. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) weist die Ärztekammer Nordrhein - einer Bitte des Robert Koch-Instituts entsprechend - darauf hin, dass alle Todesfälle mit Nachweis von Neuer Influenza A/H1N1 während des Krankheitsverlaufs auf der Basis der Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz zu melden sind.

Im Gegensatz zu anderen meldepflichtigen Infektionserkrankungen gilt dies auch, wenn Influenza A/H1N1 nicht als direkte Todesursache angesehen wird.

Bei Todesfällen im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch die Neue Influenza A/H1N1 hat die akute Infektion in den meisten Fällen einen entscheidenden Einfluss auf den Verlauf. Dies gilt auch und insbesondere bei Patienten mit chronischen Grundkrankheiten, da hier Mechanismen zur Kompensation der Folgen einer Influenza-Erkrankung (z.B. einer akuten Herz-Kreislaufbelastung durch hohes Fieber) geringer verfügbar sind. Konkret heißt das, dass die Patienten in den meisten Fällen nicht an der Grundkrankheit, sondern an den Folgen der Influenza-Erkrankung oder deren Komplikationen (z.B. Pneumonie) sterben. Da ein kausaler Zusammenhang zwischen Influenza-Infektion und Tod nicht immer nachgewiesen werden kann, gilt aus epidemiologischer Sicht ein Todesfall, bei dem während des Krankheitsverlaufs das Virus nachgewiesen wurde, als H1N1-assoziierter Todesfall.

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MAGS/ÄKNo


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letzte Änderung am: 16.12.2009



Rheinisches Ärzteblatt
Heft 09/2010

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