Vertragsärzte sind keine Kassenbeamten

Der Bundesgerichtshof hat die Freiberuflichkeit der Vertragsärzte gewürdigt, allerdings anlässlich eines äußerst unerfreulichen Falles. Foto: JochenRolfes.de

Der Bundesgerichtshof hat die Freiberuflichkeit der
Vertragsärzte gewürdigt, allerdings anlässlich eines
äußerst unerfreulichen Falles.
Foto: JochenRolfes.de

Der Vertragsarzt handelt – beispielsweise bei der Verordnung von Arzneimitteln – weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem vieldiskutierten Beschluss entschieden.

Aus ärztlicher Sicht setzt die Begründung des BGH wichtige Akzente für die Freiberuflichkeit, die Therapiefreiheit und für den Schutz des sensiblen Patient-Arzt-Verhältnisses. Die ärztliche Behandlung erfolge in erster Linie im Interesse des Patienten und in seinem Auftrag, heißt es in der Begründung. Diese Bindung an den Patienten stehe im Vordergrund, sodass die sozialgesetzlichen Regeln – etwa das Wirtschaftlichkeitsgebot - nicht bewirken können, „dass der Arzt aus dem Auftragsverhältnis zu dem Patienten gleichsam herausgebrochen und zum Beauftragten der Krankenkassen wird“.

Das Gericht hebt in seinem Beschluss auf die Freiberuflichkeit des Arztes ab, auf die individuelle, freie Arztwahl und das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt, das sich laut BGH der Bestimmung durch die Krankenkassen entzieht und von Gestaltungsfreiheit geprägt ist. Der Vertragsarzt sei zwar eingebunden in das System öffentlicher, staatlich gelenkter Daseinsfürsorge, doch gewinne die vertragsärztliche Tätigkeit dadurch nicht „den Charakter einer hoheitlich gesteuerten Verwaltungsausübung“.

Bisher war es rechtlich umstritten, ob der Vertragsarzt Amtsträger oder Beauftragter der Krankenkassen ist. Von daher ist der Beschluss des obersten ordentlichen Gerichts ein wichtiges Signal, das unser Selbstverständnis als Angehörige eines Freien Berufes untermauert: wir wollen unsere ärztlichen Entscheidungen unabhängig von der Einmischung Dritter und ausschließlich im Dialog mit unseren Patientinnen und Patienten treffen.

Dieser Diagnose- und Therapiefreiheit aber, die ja vor allem ein Schutzrecht unserer Patienten ist, hat das Sozialgesetzbuch V inzwischen allzu enge Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber sei beängstigend gut vorangekommen bei der Abwertung des Arztberufes als Freiem Beruf, sagte der Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D., Professor Dr. Udo Steiner, bei einer Kammerversammlung unserer Ärztekammer im vorigen Jahr. Gegen diesen Trend kämpfen wir, und da kann der BGH-Beschluss auf mittlere Sicht helfen.

So erfreulich das scheint, so unerfreulich war der Anlass. Es ging nämlich um den Fall einer Pharmareferentin, die das Landgericht Hamburg wegen Bestechung verurteilt hatte, weil sie Vertragsärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von 18.000 Euro übergeben hatte – und dies im Rahmen des Prämiensystems eines Arzneimittelherstellers, der Ärzten für die Verordnung seiner Arzneimittel Prämien in Höhe von fünf Prozent des Herstellerabgabepreises anbot.
Dementsprechend beherrschte nach Bekanntwerden des BGH-Beschlusses eine Korruptionsdebatte die Schlagzeilen, während das Thema der Therapiefreiheit nur als Fußnote vorkam. Denn nach den Ausführungen des BGH kann die Pharmareferentin nicht wegen Bestechung und können Vertragsärzte nicht wegen Bestechlichkeit verurteilt werden – weil das nach dem Strafgesetzbuch derzeit eben nur dann möglich wäre, wenn Vertragsärzte Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen wären.

Die veröffentlichte Meinung und die politische Debatte konzentrieren sich auf die Frage, ob zur wirksamen Korruptionsbekämpfung das Strafgesetzbuch geändert werden muss. Die Ärzteschaft lehnt das ab, weil unter anderem Berufsrecht und Vertragsarztrecht heute bereits ausreichende Sanktionsmöglichkeiten vorsehen, die es konsequent anzuwenden gilt.

Ärztinnen und Ärzte dürfen nach der Berufsordnung nicht einmal den Eindruck erwecken, dass sie sich durch die Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen in der unabhängigen ärztlichen Entscheidung beeinflussen lassen. Wer dagegen verstößt, leistet einem nicht wiedergutzumachenden Vertrauensverlust Vorschub  und darf nicht mit Nachsicht rechnen.

Rudolf Henke, Präsident der Ärztekammer Nordrhein

  Zum Seitenanfang

letzte Änderung am: 30.07.2012



Rheinisches Ärzteblatt
Heft 3/2013

Titel 5/2013

Titelthema

Bewegung als Medizin: Startschuss für Modellprojekt in Köln

aktuelle Ausgabe

Fachtagung: Weibliche Genitalbeschneidung
Frau

Am Samstag, 15. Juni 2013 findet zwischen 9 und 17.00 Uhr die Fachtagung zum Thema Weibliche Genitalbeschneidung - Medizinische Versorgung und Prävention im Gesundheitsbereich im Düsseldorfer Haus der Ärzteschaft statt.

Interner Link weitere Informationen und Anmeldung

Aktuelle Infektionskrankheiten
Viren

psdesign1 - Fotolia.com

Am Samstag, 22. Juni 2013 veranstaltet die Ärztekammer Nordrhein ein Symposium zum Thema "Aktuelle Infektionskrankheiten" im Düsseldorfer Haus der Ärzteschaft. Die Veranstaltung beginnt um 10.30 Uhr und endet um 14.30 Uhr.

 Interner Link weitere Informationen und Anmeldung

3. Kammerkolloquium Kindergesundheit
Kinderzeichnung

Am Samstag, 29. Juni 2013 veranstaltet die Ärztekammer Nordrhein das 3. Kammerkolloquium zum Thema "Kindergesundheit". Die Veranstaltung beginnt um 10.00 Uhr im Düsseldorfer Haus der Ärzteschaft.

Interner Link weitere Informationen und Anmeldung

Begrüßung neuer Kammermitglieder im Frühjahr 2013

Gruppenbild Begrüßungsveranstaltung März 2013

Rund 100 junge Ärztinnen und Ärzte folgten der Einladung ins Düsseldorfer Haus der Ärzteschaft. Die Ärztekammer Nordrhein hat zum fünften Mal neue Mitglieder mit einer eigenen Veranstaltung begrüßt.

Ärztekammer Nordrhein online Begrüßungsveranstaltung

Critical Incident Reporting System NRW. Melde- und Lernsystem für medizinische Beinahe-Fehler für NRW.

 Internetlink www.cirs-nrw.de

Image-Video der ÄkNo
Screenshot-Image-Video

Ab sofort steht ein rund siebenminütiges Video bereit, das die Aufgabengebiete und Services der Ärztekammer Nordrhein erklärt.

Interner Link Imagevideo