Vertragsärzte sind keine Kassenbeamten
Der Bundesgerichtshof hat die Freiberuflichkeit der
Vertragsärzte gewürdigt, allerdings anlässlich eines
äußerst unerfreulichen Falles.
Foto: JochenRolfes.de
Der Vertragsarzt handelt – beispielsweise bei der Verordnung von Arzneimitteln – weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem vieldiskutierten Beschluss entschieden.
Aus ärztlicher Sicht setzt die Begründung des BGH wichtige Akzente für die Freiberuflichkeit, die Therapiefreiheit und für den Schutz des sensiblen Patient-Arzt-Verhältnisses. Die ärztliche Behandlung erfolge in erster Linie im Interesse des Patienten und in seinem Auftrag, heißt es in der Begründung. Diese Bindung an den Patienten stehe im Vordergrund, sodass die sozialgesetzlichen Regeln – etwa das Wirtschaftlichkeitsgebot - nicht bewirken können, „dass der Arzt aus dem Auftragsverhältnis zu dem Patienten gleichsam herausgebrochen und zum Beauftragten der Krankenkassen wird“.
Das Gericht hebt in seinem Beschluss auf die Freiberuflichkeit des Arztes ab, auf die individuelle, freie Arztwahl und das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt, das sich laut BGH der Bestimmung durch die Krankenkassen entzieht und von Gestaltungsfreiheit geprägt ist. Der Vertragsarzt sei zwar eingebunden in das System öffentlicher, staatlich gelenkter Daseinsfürsorge, doch gewinne die vertragsärztliche Tätigkeit dadurch nicht „den Charakter einer hoheitlich gesteuerten Verwaltungsausübung“.
Bisher war es rechtlich umstritten, ob der Vertragsarzt Amtsträger oder Beauftragter der Krankenkassen ist. Von daher ist der Beschluss des obersten ordentlichen Gerichts ein wichtiges Signal, das unser Selbstverständnis als Angehörige eines Freien Berufes untermauert: wir wollen unsere ärztlichen Entscheidungen unabhängig von der Einmischung Dritter und ausschließlich im Dialog mit unseren Patientinnen und Patienten treffen.
Dieser Diagnose- und Therapiefreiheit aber, die ja vor allem ein Schutzrecht unserer Patienten ist, hat das Sozialgesetzbuch V inzwischen allzu enge Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber sei beängstigend gut vorangekommen bei der Abwertung des Arztberufes als Freiem Beruf, sagte der Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D., Professor Dr. Udo Steiner, bei einer Kammerversammlung unserer Ärztekammer im vorigen Jahr. Gegen diesen Trend kämpfen wir, und da kann der BGH-Beschluss auf mittlere Sicht helfen.
So erfreulich das scheint, so unerfreulich war der Anlass. Es ging nämlich um den Fall einer Pharmareferentin, die das Landgericht Hamburg wegen Bestechung verurteilt hatte, weil sie Vertragsärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von 18.000 Euro übergeben hatte – und dies im Rahmen des Prämiensystems eines Arzneimittelherstellers, der Ärzten für die Verordnung seiner Arzneimittel Prämien in Höhe von fünf Prozent des Herstellerabgabepreises anbot.
Dementsprechend beherrschte nach Bekanntwerden des BGH-Beschlusses eine Korruptionsdebatte die Schlagzeilen, während das Thema der Therapiefreiheit nur als Fußnote vorkam. Denn nach den Ausführungen des BGH kann die Pharmareferentin nicht wegen Bestechung und können Vertragsärzte nicht wegen Bestechlichkeit verurteilt werden – weil das nach dem Strafgesetzbuch derzeit eben nur dann möglich wäre, wenn Vertragsärzte Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen wären.
Die veröffentlichte Meinung und die politische Debatte konzentrieren sich auf die Frage, ob zur wirksamen Korruptionsbekämpfung das Strafgesetzbuch geändert werden muss. Die Ärzteschaft lehnt das ab, weil unter anderem Berufsrecht und Vertragsarztrecht heute bereits ausreichende Sanktionsmöglichkeiten vorsehen, die es konsequent anzuwenden gilt.
Ärztinnen und Ärzte dürfen nach der Berufsordnung nicht einmal den Eindruck erwecken, dass sie sich durch die Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen in der unabhängigen ärztlichen Entscheidung beeinflussen lassen. Wer dagegen verstößt, leistet einem nicht wiedergutzumachenden Vertrauensverlust Vorschub und darf nicht mit Nachsicht rechnen.
letzte Änderung am: 30.07.2012
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