Der Vorhang auf – noch viele Fragen offen

Rudolf Henke

Der Referentenentwurf eines Patientenrechtegesetzes liegt
nun vor – und wird seitens der Ärzteschaft genauestens zu
prüfen sein. Foto: JochenRolfes.de

„Die Patientenrechte wollen wir in einem eigenen Patientenschutzgesetz bündeln, das wir in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten am Gesundheitswesen erarbeiten werden.“ - So steht es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom Oktober 2009.

Die Ärzteschaft hat daraufhin angekündigt, ihren früheren Einspruch gegen ein solches Gesetz aufzugeben - solange es wirklich um die Bündelung bestehenden Rechts und dessen Kodifizierung gehe und nicht darum, dieses Recht im Kern zu ändern. In internationalen Vergleichen hat Deutschland ohnehin eine Spitzenstellung bei den Patientenrechten inne, sodass jede Änderung gegenüber dem in langen Jahren entwickelten Richterrecht gut überlegt und gut begründet sein müsste.

Mitte Januar haben Bundesjustizministerium und Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf eines Patientenrechtegesetzes vorgelegt (kurz vor Redaktionsschluss dieser Ausgabe). Nun ist es Aufgabe auch der Ärztekammer Nordrhein, Punkt für Punkt zu prüfen, ob der Entwurf auch in seinen Einzelheiten an den bewährten Prinzipien unseres hoch entwickelten Systems festhält.

Unser patientenfreundliches deutsches Recht hat sich in einer fein gegliederten Arbeitsteilung von Vertragsrecht, Haftungsrecht und ärztlicher Berufsordnung entwickelt - und last but not least einer Rechtsprechung, die den Patientenrechten ein besonderes Gewicht beimaß.

Nun sollen Behandlungs- und Arzthaftungsrecht in neue Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches gegossen werden. Das ist keine Kleinigkeit. Es ist ein Riesenunterschied, ob die von den Ministerien vorgeschlagenen Formulierungen an dem über Jahrzehnte hinweg und bis in diese Tage hinein sorgfältig entwickelten Richterrecht festhalten, oder ob sie die Rechtslage im Zuge der Kodifizierung doch spürbar verändern. Das haben wir genauestens zu durchleuchten.

Bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen in puncto Umkehr der Beweislast bei Arzthaftpflichtauseinandersetzungen, ändert sich Wesentliches an den bisherigen Aufklärungspflichten und an den Dokumentationspflichten? Wird überreguliert, entsteht neue, unnötige Bürokratie?

Auch die geplanten Änderungen des Sozialrechts sind zu hinterfragen. Was zum Beispiel bedeutet es ganz konkret, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihre Versicherten künftig bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen müssen? Was bedeutet der Gesetzentwurf im Hinblick auf das für Ärztinnen und Ärzte wie für Patienten immer drängender werdende Problem der wachsenden Kluft von Sozialrecht und Haftungsrecht?

Auch für das Patientenrechtegesetz gilt: Jede Regelung, die das Vertrauen im Verhältnis von Patient und Arzt stört, ist fehl am Platze. Wer das vergisst, konterkariert seine Absicht, Patientenrechte zu stärken - und verunsichert Ärztinnen und Ärzte wie Patienten, die am dichten Gestrüpp der rechtlichen Regulierung ohnehin immer häufiger verzweifeln.
Unter solchen Gesichtpunkten werden wir den Referentenentwurf - gemeinsam mit der Bundesärztekammer und anderen ärztlichen Organisationen - in unserer Kammer sorgfältig untersuchen und dann im Einzelnen Stellung nehmen. Der Vorhang ist gerade erst aufgezogen worden, da sind naturgemäß noch viele Fragen offen. Dem Referentenentwurf muss der Kabinettentwurf folgen und dann – nach dessen Einbringung in den Deutschen Bundestag – gilt sicher auch hier der von einem früheren Fraktionsvorsitzenden geprägte Satz: „Kein Gesetz kommt aus dem Parlament so heraus, wie es eingebracht worden ist.“

Rudolf Henke Präsident der Ärztekammer Nordrhein

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letzte Änderung am: 27.01.2012



Rheinisches Ärzteblatt
Heft 3/2013

Titel 5/2013

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