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Informationen zur Tätigkeit als Honorararzt


Aktueller Hinweis

Bundessozialgericht: Urteil vom 4. Juni 2019: Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Die seit Jahren bestehende Rechtsunsicherheit zur Scheinselbständigkeit von Honorarärzten ist durch das BSG-Urteil vom 4. Juni 2019 beseitigt worden. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind. Vielmehr unterliegen sie als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht (Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall). Laut BSG kann demnach der bundesweite Ärztemangel kein Grund dafür sein, dass sozialrechtliche Regelungen nicht gelten.

 

Einführung

Seit etwa 2005 ist die honorarärztliche Tätigkeit in Deutschland zunehmend in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Schätzungen zufolge sind derzeit rund 5.000 Ärztinnen und Ärzte in Deutschland honorarärztlich tätig.

Die Ärztekammer Nordrhein hat einige Informationen zur Tätigkeit als Honorararzt insbesondere zu sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Aspekten zusammengestellt.

Definitionen Honorararzt

Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung:

"Die Bundesärztekammer versteht unter dem Begriff des Honorararztes Fachärztinnen und Fachärzte, die in medizinischen Einrichtungen zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig sind. Honorarärzte müssen Fachärzte sein, weil bei Ärzten mit einer Approbation allein oder in Weiterbildung viele arbeits- und haftungsrechtliche Fragen auftreten können. [...] Mögliche Einsatzorte von Honorarärzten sind alle medizinischen Einrichtungen, in denen Ärzte arbeiten können oder müssen. Neben dem Krankenhaussektor steigt die Nachfrage in Rehabilitationskliniken und medizinischen Versorgungszentren (dort als Vertretungsarzt). Auch Praxisvertreter alter Prägung erfüllen letztlich die Merkmale eines Honorararztes. Die honorarärztliche Tätigkeit ist zeitlich befristet, da sie vorübergehende Engpässe in der ärztlichen Versorgung überbrückt. Das Honorar für diese freiberufliche Leistung wird frei vereinbart und unterscheidet sich somit vom Gehalt des Angestellten oder vom Lohn des Arbeiters." (aus: Honorarärztliche Tätigkeit in Deutschland, BÄK, KBV)

Bundesverband der Honorarärzte:

"Honorarärzte sind Fachärzte verschiedener medizinischer Fachgebiete, die häufig zu Vertretungszwecken in den Gesundheitseinrichtungen des Landes tätig sind. Sie finden Honorarärzte in allen Bereichen des Gesundheitswesens, häufig jedoch im Bereich der Anästhesie- und Notfallmedizin sowie im Bereich der Allgemeinmedizin und Inneren Medizin." (Homepage des Bundesverbandes der Honorarärzte)

Beratungsangebot

Die Rechtsabteilung der Ärztekammer Nordrhein steht allen interessierten Ärztinnen und Ärzten als Ansprechpartner für Fragen zur honorarärztlichen Tätigkeit gerne zur Verfügung.

Kontakt

0211 / 4302 2303

0211 / 4302 2333

rechtsabteilung(at)aekno.de