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Meldeordnung der Ärztekammer Nordrhein


vom 9.3.2013, in Kraft getreten am 31.10.2013

  • § 1 Meldepflicht

    (1) Kammermitglieder unterliegen der Meldepflicht. Kammermitglieder sind Ärztinnen und Ärzte, - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind - die im ­Landesteil Nordrhein ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 2 Abs. 1 Heilberufsgesetz). Die Kammermitgliedschaft begründet sich mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Wohnortnahme. Meldepflichtig sind auch Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Nordrhein nur vorübergehend (max. 3 Monate) ausüben, sofern sie nicht Mitglied der Ärztekammer eines anderen Bundeslandes sind.

    (2) Die Anmeldung hat innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft zu erfolgen. Die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit oder der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Kammergebiet.

    (3) Die Anmeldung erfolgt persönlich bei der Kreisstelle, in deren Bereich die Ärztin/der Arzt ihren/seinen Beruf ausübt. Wird der Beruf nicht ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit der Kreisstelle nach dem Wohnort der Ärztin/des Arztes.

    (4) Die Meldepflicht nach Abs.1 besteht unbeschadet einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer anderen Landesärztekammer.

    (5) Ärztinnen und Ärzte, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Europäische Staaten), im Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistende), gehören der Ärztekammer nicht an, solange sie in einem anderen Europäischen Staat hauptberuflich tätig sind. Sie sind gegenüber der Bezirksregierung Köln oder Düsseldorf meldepflichtig.

    (6) Ärztinnen und Ärzte, die außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesärzteordnung (BÄO) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehören der Kammer als Mitglieder an, sofern sie den ärztlichen Beruf in Nordrhein vorübergehend ausüben. Sie sind gegenüber der Ärztekammer meldepflichtig.

  • § 2 Meldepflichtige Angaben

    (1) Zur Erfüllung der Meldepflicht sind folgende Angaben von den Ärztinnen und Ärzten verpflichtend zu machen:
        1.    Name, Vorname, Geburtsname, bei Änderung des Namens unter Vorlage einer diesbezüglichen amtlichen Urkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
        2.    Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten,
        3.    Berufliche und private Anschrift, berufliche und private Telefonnummer, berufliche E-Mail-Anschrift soweit vorhanden, bei regelmäßiger Tätigkeit an mehreren beruflichen Anschriften die Angabe aller Anschriften,
        4.    Berufsausübung,
        4.1    Art der Berufsausübung (z. B. in eigener Praxis, in Praxis angestellt, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung) unter Angabe der Beschäftigungsstelle/Krankenhausabteilung,
        4.2    Bei Ärztinnen/Ärzten in Weiterbildung - nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein - die Angabe der Weiterbildung,
        5.    Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich Nordrhein,
        6.    Ärztliches Staatsexamen, ausstellende Behörde, Land,
        7.    Approbation oder Berufsausübungserlaubnis,
        8.    Akademischer Grad/Akademischer Titel (In- und Ausland),
        9.    Amts- oder Dienstbezeichnungen,
        10.    Anerkennungen (Gebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen u. a.),
        11.    Geführte Gebietsbezeichnung(en),
        12.    Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung,
        13.    Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung,
        14.    Orte weiterer beruflicher Tätigkeit,
        15.    Beendigung und ggf. Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit,
        16.    Ärztekammer/n, in der/denen zuletzt eine Mitgliedschaft bestand,
        17.    Ärztekammer/n, in der/denen gleichzeitig eine weitere Mitgliedschaft besteht.

    (2) Die Anmeldung erfolgt unter Verwendung des Meldebogens der Ärztekammer Nordrhein, der vollständig ausgefüllt und ­unterschrieben bei der zuständigen Kreisstelle der Ärztekammer Nordrhein einzureichen ist.

    (3) Änderungen in den meldepflichtigen Daten sind der Kammer ggf. unter Vorlage der entsprechenden Nachweise binnen eines Monats nach Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses mitzuteilen.

    (4) Darüber hinaus kann unter Hinweis darauf, dass diese Angaben freiwillig sind, nach weiteren Angaben gefragt ­werden.

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  • § 3 Nachweispflicht

    (1) Die Ärztin/der Arzt hat sich bei der Anmeldung in der Kreisstelle mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.

    (2) Dem Meldebogen sind, wenn diese nicht bei persönlicher Anmeldung im Original vorgelegt werden, amtlich beglaubigte Fotokopien der folgenden Nachweise beizufügen:

    1. Approbationsurkunde bzw. Erlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung (BÄO);
      falls zutreffend sind weiter beizufügen:
    2. Promotionsurkunde,
    3. Erlaubnis zum Führen ausländischer akademischer Grade,
    4. Ernennungsurkunde(n) (Professor/Privatdozent),
    5. Facharzturkunde(n),
    6. Schwerpunktbezeichnungsurkunde(n),
    7. Zusatzbezeichnungsurkunde(n),
    8. Sonstige Nachweise über Fachkunde(n)/Ärztliche Qualifikation(en).

    Bei berechtigten Zweifeln kann die Ärztekammer die Vorlage der Originalurkunde und, soweit erforderlich, weitere Nachweise verlangen. Bei fremdsprachlichen Urkunden ist eine ­beglaubigte oder von einem öffentlichen bestellten oder ver­eidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung der Originalurkunde beizufügen.

    (3) Auf die Beifügung der in Abs. 1 aufgeführten Nachweise kann verzichtet werden, wenn die Ärztin/der Arzt aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Landesärztekammer in den Bereich der Ärztekammer Nordrhein wechselt, die Vorlage der Nachweise bereits bei der anderen Kammer erfolgt ist und die Urkunden in Kopie von der anderen Landesärztekammer weitergeleitet werden.

    (4) Ärztinnen und Ärzte, deren Meldungen unvollständig sind, sind verpflichtet, der Aufforderung der Ärztekammer zur Ergänzung des Meldebogens oder zur Vorlage von Nachweisen binnen Monatsfrist nachzukommen.

    (5) Der Anmeldung ist bei einer Berufsausübung mit Patientenbezug zudem eine Erklärung über einen ausreichenden ­Deckungsschutz (§ 5 Nr. 5 HeilBerG) aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung beizufügen.

  • § 4 Abmeldung

    Die Ärztin/Der Arzt hat sich binnen eines Monats abzumelden,

    1.  wenn sie/er nicht nur vorübergehend (max. 3 Monate) die ärztliche Tätigkeit in den Bereich einer anderen Kammer verlegt;
    2. wenn sie/er die nicht nur vorübergehende (max. 3 Monate) ärztliche Tätigkeit im Kammergebiet aufgibt und im Kammergebiet nicht den gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
    3. wenn sie/er als Ärztin/Arzt nicht berufstätig ist und den ­gewöhnlichen Aufenthalt nicht nur vorübergehend (max. 3 Monate) in den Bereich einer anderen Kammer verlegt.
  • § 5 Datenweitergabe

    (1) Verlegt das Kammermitglied bzw. die/der Berufsangehörige nach § 3 HeilBerG NRW den Ort ihrer/seiner Tätigkeit oder bei fehlender beruflicher Tätigkeit den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb des Kammerbezirkes Nordrhein in den Bereich einer anderen Landesärztekammer, wird ihre/seine Mitgliedsakte bzw. Berufsangehörigenakte dorthin übermittelt.

    (2) Bei der Abgabe einer Mitgliedsakte bzw. Berufsangehörigenakte an eine andere Ärztekammer werden folgende Dokumente übermittelt:

    1.    Urkunden
        a)    Approbation,
        b)    Berufserlaubnis,
        c)    Akademische Grade (Ärztliche Titel),
        d)    Anerkennung (en) nach der Weiterbildungsordnung,
        e)    Sonstige Fachkunde(n)/Ärztliche Qualifikation(en),
    2.    Entscheidungen von Berufsgerichtsverfahren, aufsichtsrechtliche Bescheide der Ärztekammer (z. B. Rügen),
    3.    Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach dem Berufsbildungsgesetz,
    4.    laufende berufsaufsichts- und weiterbildungsrechtliche Verfahren,
    5.    Korrespondenz, im Zusammenhang mit Entzug, Ruhen der Approbation oder Berufserlaubnis,
    6.    Letzter EDV-Auszug (Stammblatt oder Abgangsmeldung mit neuer Anschrift, Name(n), letzte Dienst- und Wohnanschrift, Geburtsdatum, Abgangsdatum),
    7.    Übersicht über das Fortbildungskonto.

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  • § 6 Verstöße gegen die Meldeordnung

    (1) Bei Verstößen gegen die Meldeordnung kann gemäß § 58 HeilBerG NRW nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

    (2) Das Zwangsgeld beträgt 200,00 Euro – 500,00 Euro.

    (3) Bei fortgesetzten Verstößen gegen die Meldeordnung kann auch mehrfach ein Zwangsgeld bis zu 2.000,00 Euro festgesetzt werden (§ 58 Abs. 1 HeilberG).

    (4) Bei vorsätzlich falschen Angaben in den Meldeunterlagen können berufsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

  • § 7 Inkrafttreten

    Die Meldeordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Rheinischen Ärzteblatt in Kraft.