Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit - Regelungen an Nordrheins medizinischen Fakultäten

Prüfungssituationen sind Stresssituationen. Wochenlang bereiten sich Studierende auf Kurs- oder Abschnittsprüfungen vor. Ärgerlich, wenn eine Erkrankung der Teilnahme an einer Prüfung einen Strich durch die Rechnung macht. Jeder Studierende sollte wissen, was zu tun ist, damit die Prüfung nicht als „nicht bestanden“ gezählt wird. Dazu finden sich Regelungen sowohl in der Approbationsordnung für Ärzte im § 18 als auch im § 63 Abs. 7 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2014. Dort steht unter anderem: „Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen.“
Die Reihe erschien im Rheinsichen Ärzteblatt von Juni bis Oktober 2017