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Hinweise und Informationen
Die Weiterbildungskommission der Ärztekammer Nordrhein hat zu verschiedenen Fragestellungen rund um die Anrechnung von Weiterbildungszeiten einige Entscheidungen getroffen, die im Folgenden wiedergegeben werden. Die Entscheidungen beziehen sich auf die gülitige Weiterbildungsordnung (WBO) 2020 aber auch auf die bisherige Weiterbildungsordnung 2014 mit Ausnahme der Beschlüsse zur "Facharztkompetenz im Gebiet Innere Medizin" und zur "Zusatz-Weiterbildung ohne Mindestweiterbildungszeiten".
Zusatzbezeichnung Infektiologie
Der Erwerb des Zertifikats "Infektiologie" der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie genügt nicht für die Anerkennung der Zusatz-Weiterbildung "Infektiologie" oder für die direkte Zulassung zur Prüfung. Eine Anerkennung des Zertifikats "Infektiologie" kann nicht erfolgen. Es müssen die Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung erfüllt und nachgewiesen werden. Ferner muss die Prüfung bei der Ärztekammer Nordrhein absolviert werden.
Zusatz-Weiterbildung Infektiologie
Befugnis Allgemeinmedizin
Weiterbildungsbefugnisse in der Allgemeinmedizin werden aufgrund der unterschiedlichen Schwerpunkte in den Praxen grundsätzlich auf 24 Monate Weiterbildung beschränkt.
Gutachten bei der Prüfung
In der neuen Weiterbildungsordnung 2020 gibt es unterschiedliche Angaben zur Gutachtenerstellung. In den Allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für Abschnitt B werden Kenntnisse in den Grundlagen der ärztlichen Begutachtung ohne Zahlenangaben gefordert. In den gebietsspezifischen Inhalten einzelner Gebiete werden Gutachten zum Teil mit einer Richtzahl gefordert.
Am Tage der ersten Facharztprüfung müssen dem Prüfungsausschuss für jedes Gebiet zwei Gutachten vorgelegt werden. Die anderen in den Gebieten geforderten Gutachten sind vom Weiterbilder im Logbuch zu bestätigen.
Zusatzbezeichnung Ernährungsmedizin
Kammerangehörige, die das Kammerzertifikat "Ernährungsmedizin" bis zum 30. Juni 2020 erworben haben, müssen zum Erwerb der Zusatz-Weiterbildung Ernährungsmedizin auch die in der Weiterbildungsordnung 2020 geforderten "120 Stunden Fallseminare unter Befugnis" nachweisen, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Die Fallseminare können durch sechs Monate Weiterbildung unter Befugnis an Weiterbildungsstätten ersetzt werden.
Zusatz-Weiterbildung Ernährungsmedizin
Anforderung an Weiterbildungszeugnisse - Tätigkeitsumfang
Allen Weiterbildungszeugnisse müssen den Tätigkeitsumfang in Stunden enthalten. Die Ärztekammer fordert in diesem Zusammenhang stichprobenartig Arbeitsverträge an.
Facharztkompetenzen im Gebiet Innere Medizin - gültig für die WBO 2020
Bei allen Facharztkompetenzen des Gebietes Innere Medizin - mit Ausnahme Allgemeininternist - sind folgende Weiterbildungszeiten notwendig:
72 Monate im Gebiet Innere Medizin unter Befugnis an Weiterbildungsstätten,
davon müssen
- 36 Monate in Innere Medizin und den jeweiligen Schwerpunkten abgeleistet werden,
- 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden,
- 24 Monate in mindestens zwei anderen Facharztkompetenzen des Gebiets abgeleistet werden,
- 6 Monate in der Notfallaufnahme abgeleistet werden und
- 6 Monate in der Intensivmedizin abgeleistet werden.
Es ist zu beachten, dass die jeweils sechs Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin nicht in den geforderten 24 Monaten in der stationären Patientenversorgung enthalten sind.
Es sind 24 Monate in der stationären Patientenversorgung und zusätzlich sechs Monate Notfallaufnahme und sechs Monate Intensivmedizin (insgesamt 36 Monate stationär) nachzuweisen.
Zusatz-Weiterbildung ohne Mindestweiterbildungszeiten (MWBZ) - gültig für die WBO 2020
Zum Erwerb einer Zusatz-Weiterbildung ohne Mindestweiterbildungszeiten sind die nachfolgenden Punkte nachzuweisen und zu erfüllen.
- Es muss eine Befugnis vorliegen.
- Eine Spezialisierung kann erst ab der zweiten Hälfte der Facharzt-Weiterbildung angerechnet werden.
- Der Zeitraum des Erwerbs muss im Zeugnis und im e-Logbuch angegeben werden (von - bis, zeitlicher Umfang pro Monat).
- Es sind maximal zwei Weiterbildungen gleichzeitig (zum Beispiel Facharzt und Zusatz-Weiterbildung) möglich.
- Bei der Facharzt-Weiterbildung muss auch die Zusatz-Weiterbildung in der Regelarbeitszeit erworben werden.
Bei einem niedergelassenen Facharzt kann eine Zusatz-Weiterbildung auch mit einem Mindest- beziehungsweise Maximalumfang von 13 Wochenstunden nebenher bei einem Befugten erworben werden. Eine Nebentätigkeitserlaubnis der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ist dafür notwendig. - In den Antragsformularen für die Prüfungszulassung ist anzugeben, für welche zwei Qualifikationen nach WBO 2020 Inhalte gleichzeitig erworben wurden.
Gemäß Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung nach § 75 a SGB V wird die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin gefördert. Zur Überprüfung der Wirksamkeit des Förderprogramms gehört auch die Ermittlung der Qualität der Weiterbildung durch Befragungen der Landesärztekammern.
Die Ärztekammer Nordrhein ruft in diesem Jahr zur Beteiligung an der Befragung im Rahmen einer Online-Evaluation auf. Die Teilnahme an der Umfrage erfolgt absolut anonym. Um dies zu gewährleisten hat die Ärztekammer das Institut für angewandte Statistik (ISTAT) in Kassel mit der Evaluation beauftragt. Alle Ärztinnen und Ärzte, die im Vorjahr die Prüfung zum Facharzt für Allgemeinmedizin absolviert haben, werden angeschrieben und erhalten persönliche Zugangsdaten, mit denen sie sich zur Teilnahme an der Evaluation auf dem Portal des ISTAT einloggen können.
Die Ärztekammer Nordrhein bedankt sich schon jetzt für die Teilnahme.
Der Einsatz von Ärztinnen und Ärzten im Rettungsdienst setzt zusätzlich zum Nachweis der Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Rettungsgesetz (RettG) NRW voraus, dass diese auch regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen, die durch eine Ärztekammer geprüft und im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung anerkannt wurden und den nachstehend beschriebenen Anforderungen genügen. Die grundsätzliche Fortbildungsverpflichtung aus der Berufsordnung bleibt davon unberührt.
Die Inhalte dieser Fortbildungen haben sich an den Inhalten des Curriculums in der jeweils aktuellen Version des (Muster)-Kursbuchs Notfallmedizin der Bundesärztekammer zu orientieren.
(Muster)-Kursbuch Notfallmedizin der Bundesärztekammer
Diese umfassen:
Grundlagen und Basisversorgung
- Organisation und Rechtsgrundlagen des Rettungsdienstes
- Medikolegale Aspekte im Rettungsdienst (inklusve Todesfeststellung / Leichenschau)
- Qualitätsmanagement und Dokumentation
- Besonderheiten der Luftrettung
- Teamführung, Kommunikation, Crew Resource Management (CRM)
- Erstversorgung unter erschwerten Bedingungen
- Fahrzeuge im Rettungsdienst
- Ausrüstung der Fahrzeuge im Rettungsdienst
- Zuweisungsstrategie
- Zugangswege
Reanimation, internistische Notfälle
- Reanimation (BLS und ALS)
- Praktikum Reanimation I (BLS)
- Notfälle bei Palliativpatienten
- Ende der Reanimation
- Kardiale Notfälle
- EKG-Praktikum
- Respiratorische Notfälle
- Gastrointestinale Notfälle (inklusve akutem Abdomen)
- Stoffwechselstörungen (inklusve Diabetes mellitus, Dialysepatient)
- Versorgung geriatrischer Patienten
- Leitsymptom: Atemnot, thorakaler Schmerz
- Internistische Notfälle / Reanimation
Sonstige Notfälle
- Intoxikationen und Drogennotfälle
- Neurologische Notfälle
- Psychiatrische Notfälle (inklusive Unterbringung / PsychKG)
- Psychosoziale Notfälle, Krisenintervention
- Leitsymptom: Bewusstseinsstörungen
Tramatologie
- Schädel-Hirn- und Wirbelsäulentrauma
- Abdominal- und Thoraxtrauma
- Extremitäten- und Beckentrauma
- Polytrauma (inklusive Einsatztaktik)
- Leitsymptom: Schock
- Megacode / Simulation Traumaversorgung
- Thermische Schädigungen, Stromunfall / Blitzunfall
- Ertrinken und Tauchunfall
- Analgesie, Sedierung und Narkose
Sonstige Notfälle II, Airway- Management
- Seltene Notfälle aus den Bereichen der HNO- / MKG- / Augen-Heilkunde / Urologie
- Geburt im Rettungsdienst
- Notfälle in der Pädiatrie (inklusive Erstversorgung des Neugeborenen)
- Airway-Management und Grundzüge der Beatmung
Einsatztaktik
- Koordination der medizinischen mit der technischen Rettung
- Einsatztaktik bei Massenanfall Verletzter / akut Erkrankter
- Demonstration technischer Rettungsmöglichkeiten
- „Großschadenslage“ inklusive Auswertung
Der Umfang dieser Fortbildungen ist - unabhängig vom Facharztstatus - für Notärztinnen und Notärzte mit mindestens 20 Fortbildungspunkte in zwei Jahren nachzuweisen, in dieser Zeit müssen sie als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sein.
Den Nachweis von 20 Fortbildungspunkten in zwei Jahren haben Notärzte und Notärztinnen gegenüber der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst des Trägers, in dessen Rettungsdienst sie als Notarzt oder Notärztin eingesetzt werden, zu erbringen.
Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 1. April 2018 im Rettungsdienst tätig waren, haben ihre ersten 20 Fortbildungspunkte bis zum 31. März 2020 dem zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nachzuweisen.
Für alle übrigen Ärztinnen und Ärzte beginnt der zweijährige Nachweiszeitraum mit Beginn der Tätigkeit im jeweiligen Rettungsdienst.
Diese Ausführungsbestimmung tritt am 4. April 2018 in Kraft.
Hinweis: Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Weiterbildungsordnung 2014 und betreffen die Ärztinnen und Ärzte, die mit der Weiterbildung vor dem 1. Juli 2020 begonnen haben. Der Erwerb der Bezeichnung ist höchstens bis zum 30. Juni 2023 möglich.
Sofern im Rahmen einer Facharztweiterbildung anteilig Zeiten in Schwerpunkten und / oder Zusatz-Weiterbildungen abgeleistet werden können, sind maximal 12 Monate innerhalb einer Facharztweiterbildung anrechenbar, sofern dies die Weiterbildungsordnung zulässt. Ausgenommen hiervon sind die Zusatz-Weiterbildungen, die integraler Bestandteil einer Facharztweiterbildung sind.
Die Mindestweiterbildungszeit zum Erwerb einer Facharztbezeichnung kann nicht durch die Integration diverser Zusatz-Weiterbildungen verkürzt werden. Damit soll auch der speziellen Qualifikation Rechnung getragen werden.
Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildung, die innerhalb einer Facharztweiterbildung absolviert werden, sind unter Leitung entsprechend befugter Ärzte abzuleisten und durch ein spezielles Weiterbildungszeugnis und Logbuch nachzuweisen. Die Anerkennung einer Facharztbezeichnung ist als Nachweis nicht ausreichend.
Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind. Diese sind zusätzlich zu den festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abzuleisten.
Weiterhin fordert die Weiterbildungsordnung, dass Weiterbildungszeiten in zusätzlich zum Facharzt aufbauenden Qualifikationen erst absolviert werden können, wenn ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dem zugehörigen Fachgebiet erworben wurden. Somit sollte mindestens die Hälfte der Facharztweiterbildung absolviert worden sein, bevor mit der Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung (innerhalb der Facharztweiterbildung) begonnen wird.
Ein Bestandteil der am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ist die Überprüfung der Wirksamkeit des Förderprogramms.
Über die Kassenärztichen Vereinigungen soll ermittelt werden, wie viele angehende Allgemeinmediziner gefördert wurden und wie viele den Facharzt erworben haben. Hierzu ist eine Zusammenführung personenbezogener Daten erforderlich. Aus diesem Grund ist die Ärztekammer Nordrhein angehalten, unter anderem den Namen des angehenden Hausarztes und das Datum der Facharztanerkennung an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zu melden. Dies geschieht allerdings nur nach schriftlicher Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten.
Bei der Ladung zum jeweiligen Prüfungstermin wird den Prüfungskandidaten im Gebiet Allgemeinmedizin ein entsprechendes Merkblatt mit den wichtigsten Informationen sowie die Einverständniserklärung zur Datenweitergabe übersandt. Die Ärztekammer Nordrhein bittet darum, dieses ausgefüllt und unterschrieben am Prüfungstag an der Anmeldung abzugeben.
Bereits an dieser Stelle bedankt sich die Ärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein für Ihre Bereitschaft, an der Datenerhebung mitzuwirken.
Ärztinnen und Ärzte, die genetische Beratungen im Rahmen einer diagnostischen, prädiktiven oder vorgeburtlichen genetischen Untersuchung durchführen möchten, benötigen eine entsprechende Qualifikation.
Die Wissenskontrolle über das Online-Portal der Ärztekammer Nordrhein „meine ÄkNo“ (www.aekno.de/portal) können ab 11. Juli 2016 nur noch bestimmte Facharztgruppen mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung nach der Facharztanerkennung absolvieren. Dafür ist eine vorherige kostenfreie Registrierung für die Nutzung des Portals notwendig, die über das Portal beantragt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass das Portal '"meine ÄkNo" lediglich Mitgliedern der Ärztekammer Nordrhein zur Verfügung steht.
Die in Frage kommenden Facharztkompetenzen sind von der Bundesärztekammer vorgeschlagen und von der Ärztekammer Nordrhein übernommen worden.
Dies betrifft folgende Gebiete
- Allgemeinmedizin
- Anatomie
- Arbeitsmedizin
- Biochemie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- HNO
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Innere Medizin
- Kinder- und Jugendmedizin
- Pharmakologie
- Laboratoriumsmedizin
- Neurologie
- Pathologie
- Rechtsmedizin
- Urologie in Kombination mit der Zusatzweiterbildung Andrologie
Fachärztinnen und Fachärzte aus diesen Gebieten können ihre Qualifikation über eine bestandene Wissenskontrolle nachweisen. Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Wissensprüfungen. Neben der fachgebundenen genetischen Beratung (20 Fragen) gibt es noch eine eingeschränkte Qualifikation nur für die vorgeburtliche Risikoabklärung (10 Fragen).
Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik oder Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“ verfügen bereits über die Qualifikation durch die erfolgreich abgelegte Weiterbildungsprüfung.
Nach Auslaufen der Übergangsfrist, ab dem 11. Juli 2016, kann die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung im Rahmen diagnostischer oder prädiktiver genetischer Untersuchungen in den übrigen Facharztkompetenzen beziehungsweise in den oben genannten Gebieten bei weniger als 5 Jahren Berufserfahrung nach Facharztanerkennung nur noch über einen 72-stündigen Kurs mit theoretischem und praktisch-kommunikativen Teil erworben werden.
Ein 8-stündiger Kurs ist für den Nachweis der Qualifikation für die Beratung im Rahmen einer vorgeburtlichen Risikoabklärung für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe obligatorisch. Entsprechende Kurse werden von der Ärztliche Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein angeboten.
Prüfumfang der Wissenskontrolle
- Die Wissenskontrolle zur gebietsbezogenen genetischen Beratung erfolgt mit Hilfe eines Fragebogens mit 20 Fragen, wovon mindestens 5 Fragen fachgebunden sind. Die Zusammenstellung der Fragen unterliegt dem Zufallsprinzip und erfolgt automatisch.
- Zum Erwerb der eingeschränkten speziellen Qualifikation nur für die fachgebundene genetische Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung umfasst der Fragebogen 10 Fragen.
- Mindestens 60 Prozent der Fragen müssen korrekt beantwortet werden, um den Nachweis der Qualifikation zu erhalten.
- Eine Unterbrechung der Prüfung – zum Beispiel durch Abbruch des Programms – gilt als Nichtbestehen. Die Prüfung muss in 40 Minuten bei 20 Fragen beziehungsweise 20 Minuten bei 10 Fragen beendet sein, ansonsten gilt sie ebenfalls als nicht bestanden.
Hinweis: Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Weiterbildungsordnung 2014 und betreffen die Ärztinnen und Ärzte, die mit der Weiterbildung vor dem 1. Juli 2020 begonnen haben. Der Erwerb der Bezeichnung ist höchstens bis zum 30. Juni 2023 möglich.
8.4.2016. Der Erwerb der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin setzt eine gebietsspezifische Weiterbildung voraus. Diese Vorgabe der Weiterbildungsordnung haben die Weiterbildungsausschüssen der Ärztekammer Nordrhein beraten und folgende Ausführungsbestimmungen festgelegt:
- Leitet oder übernimmt ein Facharzt für Anästhesiologie zum Beispiel eine chirurgische / internistische / neurologische / neurochirurgische / pädiatrische Intensivstation, kann die Weiterbildungsbefugnis für die anästhesiologische Intensivmedizin, gemäß dem Leistungsumfang erteilt werden.
Die Anrechnung für die anästhesiologische Intensivmedizin ist vollumfänglich. Für andere Fachärzte sind maximal 18 Monate anrechenbar.
Es müssen noch 6 Monate bei einem befugten Facharzt des jeweiligen Gebietes absolviert werden. - Leitet ein Chirurg / Internist / Neurologe / Neurochirurg / Kinderarzt eine gebietsbezogene Intensivstation kann eine gebietsspezifische Anrechnung im gesamten Umfang erfolgen.
Bei Fachärzten anderer Gebiet können maximal 6 Monate angerechnet werden. - Eine interdisziplinäre Intensivstation, die organisatorisch von einem Anästhesisten geleitet wird, kann die Befugnis in der anästhesiologischen Intensivmedizin, gemäß Leistungsumfang erteilt werden.
Sofern die gebietsbezogenen Bestandteile der Intensivmedizin auch vermittelt werden sollen, ist der jeweilige Gebietsarzt (mit Anerkennung Intensivmedizin) in die Befugnis einzubinden. So könnte ein Anästhesist und Chirurg / und Internist / und Neurologe / und Neurochirurg / und Kinderarzt mit gemeinsamer Befugnis und entsprechenden vollumfänglichen Leistungsumfang sowohl den Anästhesisten als auch Chirurgen / Internisten / Neurologen / Neurochirurg / Kinderarzt eine 24-monatige Weiterbildung in der Intensivmedizin vermitteln.
21.6.2016. Nach Artikel 25 der EU-Richtlinie 2013/55/EU können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften Befreiungen für Teilbereiche der fachärztlichen Weiterbildungen festlegen, über die im Einzelfall zu entscheiden ist, wenn dieser Teil der Ausbildung bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde und sofern der Berufsangehörige bereits die frühere fachärztliche Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben hat. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährte Befreiung höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztausbildung entspricht. Dies ist durch § 45 Heilberufsgesetz NRW in nationales Recht umgesetzt worden.
Mit Änderung der Rechtsverordnung sind die bisher gültigen Bestimmungen außer Kraft getreten. Somit können beim Erwerb einer zweiten Facharztkompetenz bis zur Hälfte der Mindestweiterbildungszeit Abschnitte aus einer ersten Facharztkompetenz auf den Erwerb einer zweiten Facharztweiterbildung angerechnet werden, sofern dies den Vorgaben der Weiterbildungsordnung entspricht.
Zur Klarstellung weist die Ärztekammer Nordrhein darauf hin, dass die Einhaltung der EU-Richtlinie und die darauf aufbauenden Gesetzesvorgaben (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW, Heilberufsgesetz NRW) höherwertiges Recht darstellen und unabhängig der Regelungen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein umzusetzen sind. Übergangsbestimmungen hierzu bestehen nicht.