Ärztinnen und Ärzte nicht von DL-InfoV betroffen

Düsseldorf, 31.5.2010. Ärztinnen und Ärzte werden nicht von der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) erfasst. Die Gesundheitsversorgung ist neben einigen anderen Bereichen wie beispielsweise Finanzdienstleistungen, Notare oder soziale Dienstleistungen ausdrücklich von den Bestimmungen ausgenommen.
Die Verordnung, die am 17. Mai 2010 in Kraft getreten ist, sieht für Dienstleistungserbringer gegenüber Dienstleistungsempfängern umfangreiche Informationspflichten vor. Der Gesetzgeber hat mit der DL-InfoV die Richtlinie der Europäischen Union zu Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006/123/EG) umgesetzt.
Von den Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich ausgenommen sind "Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt" (Art. 2 Abs. 2 Richtlinine 2006/123/EG).
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
letzte Änderung am: 01.06.2010
Datenschutzgrundverordnung
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