Düsseldorf, 3.7.2015. Ab dem 1. Juli 2015 müssen Praxen auf Verordnungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Stempel der Praxis die Telefonnummer angeben. Auch der Vorname des verschreibenden Arztes muss aufgeführt sein. Dies resultiert aus einer Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung.
In den Praxisverwaltungssystemen können die Einstellungen für den Aufdruck des Arztstempels auf das Rezept in der Regel durch den Anwender konfiguriert werden. Wenn das nicht funktioniert, sollten die Praxen den Hersteller ihrer Praxisverwaltungssystems fragen. Handschriftliche Ergänzungen durch die Praxis sind möglich. Der Vorname muss ausgeschrieben und darf nicht abgekürzt werden. Ergänzungen müssen jedoch unterschrieben werden, eine Paraphe reicht dabei nicht aus.
Auf die Änderung weisen besonders die Apotheken hin. Sie fürchten, von Krankenkassen retaxiert zu werden, wenn die Rezepte nicht vollständig ausgestellt sind. www.kvno.de