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Keine Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten

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Düsseldorf, 19.3.2016. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein lehnt eine Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten ab.

Die Delegierten des „rheinischen Ärzteparlaments“ forderten die Bundesregierung auf, den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften auf eine „erweiterte Verordnungsfähigkeit standardisierter und in kontrollierter Dosis einsetzbarer cannabinoidhaltiger Rezeptur- und Fertigarzneimittel und deren Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu beschränken“.

Übersichtsarbeiten zeigten durchaus einen Nutzen standardisierter und in kontrollierter Dosis einsetzbarer cannabinoidhaltiger Rezeptur- und Fertigarzneimittel, zum Beispiel bei der Behandlung von Menschen mit mittelschwerer bis schwerer Spastik bei Multipler Sklerose, bei Übelkeit und Erbrechen durch Zytostatika oder bei chronischen Schmerzen, begründeten die Delegierten heute (Samstag, 19. März) in Düsseldorf ihre Haltung. Dagegen fehle für den medizinischen Einsatz von „Medizinal-Cannabisblüten“ (Medizinal-Hanf) eine ausreichende Evidenz.

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Entschließungen der Kammerversammlung am 19. März 2016 im Wortlaut


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