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Attestausstellungen ohne ärztlichen Kontakt gerichtlich untersagt

Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 6. Oktober2022 (8 O 31/22) es einem Unternehmen untersagt, Impfunfähigkeitsbescheinigungen, die von über dieses Unternehmen tätigen Ärzten unterschrieben worden waren, abzugeben. Hierbei fand vor der Attestausstellung kein unmittelbarer Kontakt zwischen ausstellender Ärztin und dem Patienten statt. Die einzige ärztliche Leistung war die Unterschrift auf dem Attest. Somit beruhte die Beurteilung der Impfunfähigkeit nicht auf der eigenen Wahrnehmung der ausstellenden Ärztin.

Das Gericht erachtete das streitgegenständliche Attest als unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 Abs. 1 StGB. Auch wenn es sich im vorliegenden Verfahren "nur" um ein Zivilverfahren des Wettbewerbsrechts handelte, so hat diese Entscheidung wohl präjudizielle Wirkung dahingehend, dass die Ausstellung solcher "Fern-Atteste" (nicht nur Impfunfähigkeitsbescheinigungen, sondern wohl auch beispielsweise Maskenbefreiungsatteste oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) den oben genannten Straftatbestand verwirklichen dürften.

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