Vorlesen

von eArztbrief bis GMG


  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

    Im Gegensatz zu einem Arztbrief auf Papier beziehungsweise per Fax kann ein eArztbrief seit 2020 über den E-Mail-Fachdienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) über die Telematikinfrastruktur (TI) schnell und sicher übermittelt werden.

  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

    Seit dem 1. Oktober 2021 sind kassenärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, den für die Krankenkassen bestimmten Durchschlag der AU-Bescheinigung digital über die Telematikinfrastruktur (TI) zu übermitteln. Das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) sieht zugleich vor, dass Krankenkassen ab dem 1. Juli 2022 Arbeitgebern die AU digital zur Verfügung stellen müssen.

    Für die Übermittlung der eAU an die Krankenkassen wird der E-Mail-Fachdienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) verwendet. Kassenpatienten sollen künftig nur noch auf Wunsch einen Papierausdruck der AU erhalten.

  • elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR)

    Die Bezirksregierung Münster ist vom Gesetzgeber damit beauftragt worden, ein eGBR für Heilberufler und Institutionen zu führen, die nicht über eigene Berufskörperschaften verfügen. So sollen im Laufe des Jahres 2022 eHBAs und SMC-Bs beispielsweise an Pflegefachkräfte, Hebammen und Physiotherapeuten bundesweit zentral vom eGBR herausgegeben werden. Im Rahmen des Ausgabeverfahrens arbeitet das eGBR mit bundesweiten Ämtern, Behörden und sonstigen Stellen zusammen, die die Berufserlaubnis der Heilberufler bestätigen können.

    Informationen zum eGBR

  • elektronische Gesundheitskarte (eGK)

    Als eGK werden die Karten von gesetzlich Krankenversicherten bezeichnet. Neben der Berechtigung des Versicherten zur Inanspruchnahme von ärztlichen Behandlungen gemäß § 15 SGB V wird die eGK auch für diverse Pflicht- und freiwillige Anwendungen gemäß § 291 und 291a SGB V benötigt.

  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

    Der eHBA ist eine personenbezogene Ausweiskarte mit einem Chip. Die Chipkarte ermöglicht dem Besitzer, sich im Rahmen der Telematikinfrastruktur (TI) technisch auszuweisen und vertrauliche valide Informationen auszutauschen. Einen eHBA können derzeit Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Psychologische Psychotherapeuten auf Antrag erhalten. Gelegentlich werden synonym die Begriffe "HBA", "HPC" oder "Health Professional Card" verwendet.

    Mehr zum eHBA

  • electronic Health (eHealth)

    Der Begriff eHealth bezeichnet IT-Soft- und Hardwarelösungen für einen sicheren sektorübergreifende Informationsaustausch im Gesundheitswesen.

    Häufig werden synonym die Begriffe "Telematik", "Gesundheitstelematik" oder "Digital Health" verwendet.

  • eIDAS-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS)

    Seit dem 1. Juli 2016 können Dienstleister in allen EU-Mitgliedsstaaten Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, anbieten.

    Die eIDAS-Verordnung regelt verbindliche europaweit die Voraussetzungen für eine "Elektronische Identifizierung" und "Elektronische Vertrauensdienste". Damit werden in der EU einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.

    Das deutsche Vertrauensdienstegesetz (VDG) basiert auf den Vorgaben der eIDAS-Verordnung.

    eIDAS-Verordung

  • electronic Menthal Health (eMenthal Health)

    Der Begriff bezeichnet online-gestützte psychotherapeutische Interventionen.

  • elektronischer Medikationsplan (eMP)

    Der eMP basiert auf dem bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP). Dieser kann auf Wunsch des Patienten auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) digital vom Arzt mit dem eHBA signiert abgelegt werden.

  • elektronische Patientenakte (ePA)

    Bei der ePA handelt es sich um eine vom Versicherten selbst geführte digitale Patientenakte. Die ePA wird gesetzlich Krankenversicherten von ihrer Krankenkasse auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die ePA ist für Versicherte grundsätzlich eine freiwillige Anwendung.

    Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben seit dem 1. Juli 2021 einen Rechtsanspruch gegenüber Ärztinnen und Ärzten, auf Wunsch medizinische Daten (Befunde, Diagnosen, Behandlungsberichte, usw.) in die ePA abzulegen.

  • elektronische Patientenkurzakte (ePKA)

    Die ePKA ist eine Weiterentwicklung des Notfalldatensatzes (NFD). Das Digitale Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sieht eine Überführung des NFD von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auf die ePKA ab 2023 vor.

    Eine ePKA kann als eine Art "Deckblatt" von einer elektronischen Patientenakte (ePA) verstanden werden. Während eine ePA über relevante und weniger relevante medizinischen Informationen verfügen kann, finden sich auf der ePKA nur die wichtigsten medizinischen Daten.

    Neben einer Notfallsituation kann die ePKA auch die wichtigsten Informationen für einen Patienten-Erstkontakt bei einem neuen Arzt verwendet werden. Der Arzt kann sich mithilfe der ePKA einen raschen Überblick über die wichtigsten medizinischen Informationen seinen Neupatienten verschaffen.

    Da es sich bei der ePKA um eine Onlineanwendung handelt, können auch grenzüberschreitend auf EU-Ebene Daten übertragen werden. So wird die Möglichkeit geschaffen, dass bei Bedarf und bei Patienteneinwilligung auch Ärztinnen und Ärzte im EU-Ausland auf die Daten zugreifen können.

  • elektronisches Rezept (eRezept)

    Das eRezept wird für verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Kassenpatienten verwendet. Analog zur Rezeptverordnung auf Papier benötigt ein eRezept die rechtsverbindliche Unterschrift eines Arztes. Mittels eines eHBA können Ärzte ein eRezept elektronisch signieren.

    Patienten erhalten das eRezept über die offizielle eRezept-App. Die Verordnung wird dabei als QR-Code auf dem Mobiltelefon des Patienten angezeigt und kann in einer Apotheke vor Ort per Scan eingelöst oder an eine Online-Versandapotheke weitergeleitet werden.

    Patienten, die nicht über eine eRezept-App verfügen, können bei Bedarf einen Papierausdruck des eRezeptes erhalten.

    Nähere Informationen zur offizielle eRezept-App und Downloadmöglichkeit

     
  • Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik)

    Durch § 306 SGB V regelt der Gesetzgeber die Etablierung einer Telematikinfrastruktur (TI) zur sicheren digitalen Vernetzung im Gesundheitswesen in Deutschland. Das Bundesgesundheitsministerium veranlasste im Jahr 2005 die Gründung der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte, kurz gematik.

    Die größten Gesellschafter der gematik sind aktuell mit 51 Prozent Anteilen das Bundesgesundheitsministerium und 22,05 Prozent der GKV-Spitzenverband. Über die restlichen Anteile verfügen:

    • Bundesärztekammer,
    • Kassenärztliche Bundesvereinigung,
    • Deutscher Apothekerverband,
    • Bundeszahnärztekammer,
    • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
    • Deutsche Krankenhausgesellschaft,
    • Verband der Privaten Krankenversicherungen.
  • Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG), das Anfang 2004 in Kraft trat, sollte der Grundstein für eine sichere digitale Vernetzung des deutschen Gesundheitswesens gelegt werden. Neben zahlreichen Änderungen in der direkten Gesundheitsversorgung wurde im SGB V der § 291 eingeführt. Dieser Paragraf sah die Einführung der Telematikinfrastruktur (TI), die Gründung der Betreibergesellschaft gematik und eine Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für das Jahr 2006 vor.