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Praxis

Die neue Weiterbildungsordnung ist da, so geht es weiter

19.06.2020 Seite 20
RAE Ausgabe 7/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 7/2020

Seite 20

Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Was nun Ärztinnen und Ärzte zu beachten haben, fassen wir hier zusammen.

von Karl-Dieter Menzel

Die von der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) am 19. November 2019 beschlossene Weiterbildungsordnung (WBO) wurde am 13. Mai 2020 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) genehmigt. Sie ist auf der Homepage der ÄkNo unter www.aekno.de unter „Amtliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein hat dazu am 4. Dezember 2019 ergänzende Richtlinien beschlossen. Darin werden – wie bisher auch – Klarstellungen vorgenommen beziehungsweise Richtzahlen für den Erwerb von Erfahrungen und Fertigkeiten definiert.
Die neue Weiterbildungsordnung und die Richtlinien treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Die ÄkNo hat aus beiden Beschlüssen eine Gesamtversion aus WBO und Richtlinien erarbeitet, die auf der Homepage www.aekno.de in der Rubrik „Weiterbildung“ zu finden ist. Sie beinhaltet auf über 450 Seiten alle Vorgaben für den Erwerb einer Qualifikation nach der neuen Weiterbildungsordnung.
Ärztinnen und Ärzte, die mit ihrer Weiterbildung nach dem 1. Juli 2020 beginnen, müssen die Weiterbildung entsprechend der neuen WBO absolvieren und deren Inhalte für eine Zulassung zur Prüfung nachweisen.
Ärztinnen und Ärzte, die sich bereits in Weiterbildung befinden, können diese unter Einhaltung der Fristen nach § 20 WBO auf der Grundlage der bisher gültigen WBO beenden. Sie können auch auf die neue WBO umsteigen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie alle geforderten Inhalte nach der neuen WBO erwerben und nachweisen müssen. Der Nachweis ist dann trotz Einführung des elektronischen Logbuchs in Papierform notwendig. Zusätzlich zu den vorhandenen Zeugnissen und Logbüchern ist eine Version des neuen Logbuchs auszufüllen und vom letzten Weiterbilder abzeichnen zu lassen.

Befugnisse

Auch zukünftig setzt eine Weiterbildung eine Zulassung der Weiterbildungsstätte, eine personengebundene Befugnis oder einen vorab genehmigten Weiterbildungskurs voraus. Inhalte müssen von einem qualifizierten Arzt beziehungsweise einer qualifizierten Ärztin vermittelt werden. Eine rein ärztliche Tätigkeit zum Beispiel in eigener Praxis oder in einer Klinik reicht nicht aus. Diese durch die gesetzlichen Grundlagen vorgegebenen Tatbestände, sind auch beim Erwerb von Kompetenzen zu berücksichtigen. Einmal so erworbene Inhalte sind allerdings auch bei Gebietswechsel oder bei Spezialisierungen anrechenbar, sie verringern jedoch nicht die Pflichtweiterbildungszeiten. 
Die bisher ausgesprochenen Befugnisse bleiben weiterhin bis zum Ablaufdatum gültig. Sie gelten sowohl für die bisherige WBO als auch bei gleichgebliebenen Qualifikationen für die neue WBO entsprechend. Damit die in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte Klarheit über den Umfang und den Inhalt einer Befugnis haben, empfiehlt es sich, einen Neuantrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zu stellen. Die Antragsunterlagen werden von der ÄkNo zur Verfügung gestellt. Der Nachwuchs benötigt bei einer inhaltlichen Ausrichtung den Hinweis, welche Kompetenzen erworben werden können. Dabei muss er aber auch erkennen, in welchem zeitlichen Mindestumfang die Inhalte vermittelt werden können. Insofern wird die Ärztekammer zukünftig sowohl den zeitlichen Umfang als auch die wesentlichen Inhalte der Befugnis auf der Homepage veröffentlichen.

Zusatz-Weiterbildung

Auch zukünftig sind einige Zusatz-Weiterbildungen (ZW) integraler Bestandteil einer Facharztkompetenz. Dies ist bei der ZW entsprechend vermerkt, beispielsweise bei der Betriebsmedizin als integralem Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin. Ein voll befugter Arbeitsmediziner darf diese Inhalte ebenfalls vermitteln. Er muss dies allerdings vorab der Kammer anzeigen. Bei Teilbefugnissen muss die Vermittlung vorab bei der Kammer beantragt und leistungsmäßig belegt werden. Befugnisse werden auch zukünftig auf sieben Jahre befristet. 

Dipl.-Volkswirt Karl-Dieter Menzel leitet die Abteilung Weiterbildung der Ärztekammer Nordrhein.

 

Wir beraten Sie gerne


Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrer Weiterbildung oder zu Ihrer Befugnis haben, können Sie sich wie gewohnt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Weiterbildungsabteilung wenden. Der einfachste Weg ist dabei eine E-Mail bei Fragen zum Qualifikationserwerb an wbantrag(at)aekno.de und bei Fragen zur Befugnis an wbbefug(at)aekno.de. Auch ein Blick ins Internet lohnt sich unter www.aekno.de/weiterbildungsordnung. Dort finden Sie aktuelle Informationen und praktische Hinweise rund um die neue Weiterbildungsordnung