Vorlesen
Bekanntmachung

Ärztekammer gibt Hinweise zum Umgang mit Medien

20.03.2023 Seite 6
RAE Ausgabe 4/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 4/2023

Seite 6

© Ärztekammer Nordrhein

Unter dem sperrigen Titel „Mitwirkung von Ärzten bei Publikationen, Hörfunk-, Fernseh- und Filmdarstellungen sowie öffentlichen Vorträgen“ veröffentlichte das Rheinische Ärzteblatt in der ersten April-Ausgabe 1973 Hinweise zum Auftreten in und zum Umgang mit Medien. Die „sachbezogene Mitarbeit von Ärzten als Vertreter ihres Berufsstandes“ sei geboten unter anderem „zur fachlich einwandfreien und medizinischen Aufklärung des Individuums, zur Förderung der Gesundheitspflege der Bevölkerung und zur Schaffung und Gewinnung von Verständnis und Unterstützung für die Anliegen der Ärzteschaft“, betonte die Ärztekammer Nordrhein im einleitenden Satz dieser „Bekanntmachung“. Die Kammer stellte gleichzeitig die klare Forderung auf, dass „die Sache und nicht die Person im Vordergrund“ zu stehen habe. „Zu vermeiden ist die standesunwürdige Herausstellung und Betonung der Person des Arztes als persönliche Werbung“. Die Ärztekammer formulierte einige konkrete Verhaltenshinweise: Der Name des Arztes sollte nicht wiederholt, betont oder zu auffällig genannt werden. Auch das Porträtbild eines Arztes sollte nur dann verwendet werden, wenn dies „aus sachlichen Gründen unabdingbar ist“. „Herabsetzende Äußerungen über Kollegen, ihre Tätigkeit und über medizinische Methoden sind zu unterlassen.“ Auch sollte der Arzt sich das Recht von den Medien einräumen lassen, vor Veröffentlichung Einsicht zu nehmen und Korrekturen im Sinne dieser standesorganisatorischen Prämissen anbringen zu können. „Die endgültige Form der Veröffentlichung ist nach Möglichkeit zu überprüfen.“    

bre