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Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen


vom 8. Februar 2024 - gültig ab 1. März 2024

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Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte
§ 4 Ausbildungsvergütung
§ 5 Betriebliche Altersversorgung
§ 6 Abrechnung
§ 7 Zuschläge
§ 8 Wahrung des Besitzstandes / Überleitung
§ 9 Inflationsausgleichsprämie
§ 10 Inkrafttreten und Laufzeit
Protokollnotizen


Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen / Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., Gesundheitscampus-Süd 33, 44801 Bochum, wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen (Die in diesem Gehaltstarifvertrag verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.), die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind.

(2) Medizinische Fachangestellte (Die Berufsbezeichnung Medizinische Fachangestellte umfasst auch Arzthelfer und Arzthelferinnen.) im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten / Arzthelferinnen entspricht und die die entsprechenden Prüfungen vor der Ärztekammer bestanden haben.

Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern / Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten / Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben.

(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.

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§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen / Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation.

(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wird oder die tariflichen Bestimmungen betriebsüblich Anwendung finden.

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§ 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte

(1) Ab 01.03.2024 gilt folgende Gehaltstabelle für Vollzeitbeschäftigte:

Berufsjahr
Tätigkeitsgruppe I
(Euro)
Tätigkeitsgruppe II
(Euro)
Tätigkeitsgruppe III
(Euro)
Tätigkeitsgruppe IV
(Euro)
Tätigkeitsgruppe V
(Euro)
Tätigkeitsgruppe VI
(Euro)
1. Stufe
1. - 4.
2.700,002.862,003.024,003.186,003.456,003.834,00
2. Stufe
5. - 8.
2.750,002.915,003.080,003.245,003.520,003.905,00
3. Stufe
9. - 12.
2.800,002.968,003.136,003.304,003.584,003.976,00
4. Stufe
13. - 16.
2.850,003.021,003.192,003.363,003.648,004.047,00
5. Stufe
17. - 20.
3.050,003.233,003.416,003.599,003.904,004.331,00
6. Stufe
21. - 24.
3.100,003.286,003.472,003.658,003.968,004.402,00
7. Stufe
25. - 28.
3.150,003.339,003.528,003.717,004.032,004.473,00
8. Stufe
ab 29.
3.200,003.392,003.584,003.776,004.096,004.544,00
 

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167tel des jeweiligen Monatsgehaltes für Vollzeitbeschäftigte ihrer Tätigkeitsgruppe.

Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:

Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung: 167 Stunden pro Monat x
Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung  x 4,33
= Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung.

(3) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten (Bis Juli 2006 Berufsbild der Arzthelferin.), wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. In diesem Rahmen trägt die Medizinische Fachangestellte die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben. Die medizinische wie haftungsrechtliche Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt.

Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen:

Tätigkeitsgruppe I

Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung.

Tätigkeitsgruppe II

Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und / oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Arbeitsbereich erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 40 Stunden und / oder entsprechende Berufserfahrung.

Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:

  • Ambulante Versorgung älterer Menschen
  • Wundbehandlung / Wundmanagement
  • Hygienemanagement
  • Qualitätsmanagement
  • Patientenbegleitung und Koordination
  • Datenschutz und Datensicherheit
  • Informations- und Kommunikationstechnik
  • Notfallmanagement / Erweiterte Notfallkompetenz
  • Impfassistenz
  • Disease-Management-Programme
Tätigkeitsgruppe III

Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und / oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsbereich(en) erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 80 Stunden und / oder entsprechende Berufserfahrung und / oder Tätigkeiten in der Durchführung der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten.

Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:

  • Elektronische Praxiskommunikation und Telematik
  • Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
  • Prävention im Kindes- und Jugendalter
  • Strahlenschutzkurs lt. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV (90 Stunden)
Tätigkeitsgruppe IV

Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und / oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 120 Stunden und / oder Tätigkeiten in der systematischen Planung, Durchführung und Koordination der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten.

Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:

  • Ambulantes Operieren
  • Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
  • Augenheilkundlich-technische Assistenz
  • Dialyse
  • Ernährungsmedizin
  • Gastroenterologische Endoskopie
  • Onkologie
  • Palliativversorgung
  • Pneumologie
  • Strahlenschutzkurs lt. § 24 (2) RöV alte Fassung (120 Stunden)
  • Qualitätsmanagement
  • Hygienemanagement
  • Nicht-ärztliche Praxisassistentin
  • Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH®)
Tätigkeitsgruppe V

Ausführen von leitungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden.

Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 360 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. Hierbei sind eine Fortbildung von mindestens 120 Stunden und weitere Fortbildungseinheiten von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zu erbringen. Dieser Zeitraum verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit.

Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:

  • Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung / Arztfachhelferin gemäß § 54 BBiG
Tätigkeitsgruppe VI

Ausführen von leitungs- und führungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders umfassende, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Organisation und Steuerung mehrerer umfassender Arbeitsbereiche erworben wurden. Die Tätigkeiten sind mit hoher Problemlösungs- und Sozialkompetenz verbunden.

Voraussetzung ist eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung.

Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:

  • Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen gemäß § 54 BBiG
  • Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen gemäß § 53 BBIG

(4)

a) Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis VI jeweils genannten Kriterien und soll im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. In den Tätigkeitsgruppen II bis V können die erforderlichen Fortbildungsstunden auch durch mehrere Fortbildungsmaßnahmen angesammelt werden.

Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.

b) Fortbildungen können z. B. sein:

Maßnahmen auf Basis der Musterfortbildungscurricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen (siehe Beispiele in den Tätigkeitsgruppen)

oder

Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlichen Fachverbänden, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.V. und anderen anerkannten Bildungsträgern im Gesundheitswesen.

c) Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und / oder einrichtungsbezogen angewendet werden.

(5) Der Zuschläge auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt:

  • in Tätigkeitsgruppe II 6 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe III 12 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe IV 18 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe V  28 Prozent
  • in Tätigkeitsgruppe VI 42 Prozent

Diese Zuschäge sind in den Gehaltstabellen dieses Gehaltstarifvertrages bereits berücksichtigt.

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§ 4 Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.03.2024:

im 1. Jahr monatlich      965 Euro
im 2. Jahr monatlich    1.045 Euro
im 3. Jahr monatlich    1.130 Euro

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§ 5 Betriebliche Altersversorgung

Medizinische Fachangestellte haben die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.

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§ 6 Abrechnung

Medizinische Fachangestellte haben Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.

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§ 7 Zuschläge

(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am 31.12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von

1/167

des Monatsgehaltes für Vollzeitbeschäftigte zugrunde gelegt.

(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde

a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag

25 Prozent

b) für Sonn- und Feiertagsarbeit

50 Prozent

c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr

50 Prozent

d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen


100 Prozent

e) für Nachtarbeit

50 Prozent

 

(3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

(4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen.

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§ 8 Wahrung des Besitzstandes / Überleitung

Medizinische Fachangestellte, die bei Inkarafttreten dieses Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Tätigkeitsgruppen II bis VI eingruppiert sind, dürfen aufgrund dieses Gehaltstarifvertrages nicht herabgruppiert werden, auch wenn die in § 3 Abs. 5 genannten Anforderungen für die Tätigkeitsgruppen nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind.

Änderungen der Eingruppierung aus anderen Gründen bleiben unberührt.

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§ 9 Inflationsausgleichsprämie

(1) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 Abs. 2 Gehaltstarifvertrag einschließlich Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis vor dem 29.02.2024 begonnen hat, haben zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise Anspruch auf die einmalige Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 Euro.

(2) Teilzeitbeschäftigten ist eine Inflationsausgleichsprämie in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Medizinischen Fachangestellten entspricht.

(3) Sofern der derzeitige Arbeitgeber auf der Grundlage von § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz bereits Leistungen gewährt hat, besteht ein Anspruch nur bis zur maximalen Höhe von insgesamt 3.000 Euro.

(4) Der Anspruch besteht auch für solche Medizinischen Fachangestellten und Auszubildenden, die wegen des Bezugs von Krankengeld im Bezugszeitraum (März und April 2024) keinen Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis haben. Besteht aus anderen Gründen im Bezugszeitraum kein Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis, besteht kein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie.

(5) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie entsteht und ist fällig mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages und zahlbar spätestens zum 30.04.2024.

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§ 10 Inkraftteten und Laufzeit

1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 08.12.2020 und tritt am 01.03.2024 in Kraft.

(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2024.


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Protokollnotizen

I. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)

Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten / Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt. Unterbrechen Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub / Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.

Hat die Medizinische Fachangestellte / Arzthelferin vor ihrer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.

Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Medizinischen Fachangestellten / Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen.

Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12.9.1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 01.11.1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16.9.1992.

 

II. Zu § 3 (5) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)

Bei den Begriffen "allgemeine Anweisung", "weitgehend selbstständig" sowie "selbstständig" im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis VI sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) sowie die gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zur „Persönlichen Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ vom 29.8.2008 zu berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 10.10.2008, S. A 2173ff).

 

III. Zu § 8 Satz 2 (Wahrung des Besitzstandes)

Die Besitzstandsregelung ist ausschließlich in der geltenden Tarifstruktur begründet. Sie gilt nicht bei Änderungen der Vergütung und Eingruppierung aus anderen Gründen. Solche Änderungen aus anderen (betrieblichen, persönlichen oder sonstigen) Gründen können einvernehmlich oder auch einseitig unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen erfolgen.

Berlin, den 08.02.2024