Die Richtlinie der Ärztekammer Nordrhein über die Eignungsvoraussetzungen für die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärztinnen und Ärzte in der Fassung vom 1. Januar 1996 tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Ärztinnen und Ärzte, die bis 31. Dezember 2018 eine 18-monatige klinische Tätigkeit in einem notfallmedizinisch relevanten Gebiet (Anästhesie, Innere Medizin oder Chirurgie) absolviert haben und anhand eines Zeugnisses belegen können und entweder bis zu diesem Stichtag den 80-Stunden-Kurs oder die 10 Fahrten mit lebensrettenden Sofortmaßnahmen mit der Bescheinigung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nachweisen, können noch bis 31. Dezember 2019 die fehlenden Teile absolvieren und bei der Ärztekammer einreichen. Diese Personen erhalten dann noch die Fachkunde Rettungsdienst.
Der entsprechende Antrag mit den oben genannten Unterlagen muss bis 31. Januar 2019 (es gilt das Datum des Poststempels) hier vorliegen. Anträge können selbstverständlich auch per Mail unter wbpruef(at)aekno.de eingereicht werden.
Bei Ärztinnen und Ärzte, die bereits die Fachkunde erworben haben, sind die Eignungsvoraussetzungen für die Mitwirkung im Rettungsdienst weiterhin gegeben.