Vorlesen

Weiterentwicklung der Früherkennungsuntersuchungen und Ärztliche Präventionsempfehlung (Muster 36)


Ärztinnen und Ärzte nehmen eine zentrale Rolle bei der Prävention ein. Sie sind die wichtigsten Ansprechpartner in Gesundheitsfragen für nahezu die gesamte Bevölkerung. Sie kennen die gesundheitlichen Belastungen der Bevölkerung und spezifischer sozialer Gruppen.

Das Präventionsgesetz sieht vor, dass die bestehenden Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene weiterentwickelt werden. Künftig soll ein stärkeres Augenmerk auf individuelle Belastungen und auf Risikofaktoren für das Entstehen von Krankheiten gelegt werden. Ärztinnen und Ärzte erhalten die Möglichkeit, Präventionsempfehlungen auszustellen und damit zum Erhalt und zur Verbesserung der Gesundheit ihrer Patienten beizutragen.

Seit dem 1. Januar 2017 können Ärztinnen und Ärzte ihren Patienten eine primärpräventive Empfehlung (Muster 36) für die Teilnahme an von den Krankenkassen zertifizierten Kursangeboten aus den Handlungsfeldern

  • Bewegung
  • Ernährung
  • Stressmanagement
  • Suchtmittelkonsum und
  • Sonstiges

aussprechen.

Kassen müssen Angebote bereitstellen

Es handelt sich bei der ärztlichen Präventionsempfehlung jedoch nicht um eine ärztliche Verordnung im Sinne einer veranlassten Leistung, sondern lediglich um eine Empfehlung, mit der ein Patient zum Beispiel einen Sportkurs oder eine Ernährungsberatung bei seiner Krankenkasse beantragen kann. Die ärztliche Präventionsempfehlung ist von der Krankenkasse zu berücksichtigen, wenn sie über den Leistungsanspruch eines Versicherten entscheiden.

Über den Internetseiten der Krankenkassen erfährt der Patient auch, welche Angebote diese bereithält und finanziell fördert. Die Krankenkassen stehen daher in der Pflicht, möglichst regional gut erreichbare Angebote bereit zu stellen. Sie können dazu auch entsprechend zertifizierte Leistungen zum Beispiel des organisierten Sports oder der Fitnessstudios bezuschussen. Weiterhin müssen die Krankenkassen dafür sorgen, dass die  Angebote zielgruppengenau sind und sich somit klar von Angeboten für gesundheitlich vorbelastete Versicherte abgrenzen.

Die Präventionskurse im Handlungsfeld Bewegung stellen keinen Ersatz für Rehasport dar, der weiter über das Muster 56 zu veranlassen ist.