- Ärzte
- GOÄ

Gebührenordnung für Ärzte
- Über uns
- Schlichtung
- Aktuelles
- Flyer
- Abrechnungsempfehlungen
- Verordnungstext
Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Die Bundesärztekammer hat zur Patientenversorgung während der Corona-Pandemie mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband), den Beihilfeträgern und - bezüglich der Abrechnung telefonischer Beratungen - mit der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) die folgenden Abrechnungsvereinbarungen getroffen.
Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Abrechnung längerer telefonischer Beratungen nach GOÄ im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie
Auch hat die Bundesärztekammer die folgende Abrechungsempfehlung für Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 veröffentlicht. Diese bezieht sich auf die Fälle, bei denen eine Abrechung dieses Tests als Wunschleistung des Patienten nach der GOÄ erfolgt.
Analogabrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat
Über uns:
Die GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein schlichtet gemäß den Vorgaben des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bei gebührenrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Patienten, soweit nicht das Gericht angerufen wird. Nach der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte gibt die Ärztekammer auf Antrag eines Beteiligten eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit einer ärztlichen Honorarforderung ab.
Jedes Kammermitglied kann sich zudem bei Fragen zur korrekten Abrechnung, zum Beispiel von analogen Bewertungen gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ, kostenfrei von der Kammer beraten lassen. Für unsere Mitglieder bieten wir auch Schulungen zu den wichtigsten Fragen der Abrechnung nach der GOÄ an.
Oft können wir bereits mündlich und unbürokratisch am Telefon weiterhelfen. In den meisten Fällen ist allerdings eine schriftliche Anfrage mit den entsprechenden Unterlagen erforderlich.
Das Schlichtungsverfahren ist für beide Seiten freiwillig und für diese kostenfrei. Es kann von beiden Parteien beantragt werden und wird schriftlich durchgeführt. Grundsätzlich ist von Seiten des Patienten neben dem formlosen Antrag und einer Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung eine Erklärung erforderlich, mit der er den Arzt für das Verfahren von seiner Schweigepflicht gegenüber der Ärztekammer entbindet.
Die Beurteilung der Ärztekammer Nordrhein ist für die Beteiligten nicht rechtsverbindlich, sodass in einem möglicherweise fortbestehenden Streitfall das zuständige Gericht über die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Honorarforderung entscheiden müsste. Wird eine Rechnungsstreitigkeit gerichtsanhängig, kann die Ärztekammer Nordrhein das freiwillige außergerichtliche Schlichtungsverfahren nicht durchführen beziehungsweise nicht mehr fortführen.
Thematische Schwerpunkte der Schlichtungsverfahren sind Fragen der analogen Bewertung von nicht in der GOÄ enthaltenen selbständigen ärztlichen Leistungen (§ 6 Abs. 2 GOÄ), die Anwendung des Steigerungssatzes (§ 5 Abs. 2ff. GOÄ) und die medizinische Notwendigkeit der berechneten Leistungen (§ 1 Abs. 2 GOÄ).
Insbesondere die Fragen nach der richtigen analogen Bewertung sind im Wesentlichen durch das veraltete Gebührenverzeichnis bedingt, das in vielen Abschnitten seit über 30 Jahren nicht mehr novelliert worden ist und daher den medizinischen Fortschritt nicht mehr widerspiegelt.
Mit der Bearbeitung der gebührenrechtlichen Fragen und Problemen in ärztlicher Hand stellt die Ärztekammer Nordrhein sicher, dass neben den gebührenrechtlich-formalen Aspekten der medizinische Sachverhalt und das praktischer Versorgungswissen in die Beurteilung einfließen und angemessene Lösungen gefunden werden können. Sie setzt damit ihren gesetzlichen Auftrag der Schlichtung und Begutachtung unter Nutzung ihres medizinischen Sachverstandes zum Wohle von Arzt und Patient um.
Abrechnung der ärztlichen Leichenschau nach GOÄ
Die Abrechnung der ärztlichen Leichenschau ist, nachdem der Bundesrat am 20. September 2019 der Verordnung des Bundestages vom 31. Juli 2019 zugestimmt hat, ab dem 1. Januar 2020 in der GOÄ neu geregelt mit einer erheblich besseren Vergütung für den die Leistung erbringenden Arzt.
Detaillierte Informationen:
Abrechnung der Ärztlichen Leichenschau nach der GOÄ ab 1.1.2020
Vortrag von Dr. med. Stefan Gorlas, Referent der GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein vom 19.2.2020 auf der Fortbildung "Ärztliche Leichenschau - Theorie und Praxis"
Deutlich verbesserte Vergütung der ärztlichen Leichenschau ab 1. Januar 2020 (Rheinisches Ärzteblatt 1/2020, S. 29)
Gebührenordnung für Ärzte: Vergütung der ärztlichen Leichenschau neu geregelt (Deutsches Ärzteblatt, 2019, Ausgabe 46)
Mitteilung: Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (Deutsches Ärzteblatt, 2019, Ausgabe 46)
Informationen zu Auslegungsfragen der neuen Regelung:
Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau - Steigerungssatz (Deutsches Ärzteblatt, 2020, Ausgabe 13)
Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau - Rechnungslegung (Deutsches Ärzteblatt, 2020, Ausgabe 7)
Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau ab 1. Januar 2020 (Deutsches Ärzteblatt, 2020, Ausgabe 3)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 1 GOÄ). Damit ist die GOÄ die Abrechnungsgrundlage beispielsweise für die privatärztlichen Leistungen und für die wahlärztlichen Leistungen.
Der Verordnungstext der GOÄ führt im Gebührenverzeichnis für jede ärztliche Leistung die Punktzahl und den sogenannten Einfachsatz (im offiziellen Verordnungstext noch in Deutsche Mark) auf. Der konkrete Rechnungsbetrag für die Leistung ergibt sich (außer durch die Umrechnung in Euro) durch die Anwendung eines Steigerungssatzes, der in der Rechnung angegeben wird. Näheres siehe §§ 5 und 12 der GOÄ.
Leistungen von Ärzten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden hingegen nicht nach der GOÄ vergütet. Zuständig für den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Ausnahme: Nehmen gesetzlich krankenversicherte Patienten sogenannte "Individuelle Gesundheitsleistungen" kurz IGeL-Leistungen in Anspruch, werden diese auf der Grundlage der GOÄ abgerechnet.
Im Ausland Krankenversichertre, die eine europäische Krankenversicherungskarte vorlegen, haben im Regelfall Anspruch auf Abrechnung der Leistungen zu Lasten der deutschen Krankenkassen.
Informationen zur Abrechnung der Behandlung von im Ausland Krankenversicherten
Anlagen:
Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte(KBV)
Im Ausland krankenversicherte Patienten - Checkliste für die Praxis (KBV)
Im Ausland Krankenversicherte: Abrechnungsverfahren vereinfacht (KBV)
Die Ärztekammer Nordrhein hat ein Informationsblatt erarbeitet, das über die Gebühren informiert, die bei der Abrechnung ärztlicher Atteste für Schul- oder Kindergartenkinder angesetzt werden können und wer die Kosten zu tragen hat.
Informationen zur Abrechnung ärztlicher Atteste für Schule und Kindergarten
Die GOÄ-Abteilung informiert über die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von einem medizinischen Aufbautraining (MAT) beziehungsweise einer medizinischen Trainingstherapie bei Funktions- und Leistungseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates.
Medizinische Trainingstherapie - Beihilfefähig auch bei Verordnung durch Orthopäden, Neurologen und Chirurgen (Rheinisches Ärzteblatt 9/2017, S. 9)
Mit dieser Thematik hat sich der Ständige Ausschuss „Ärztliche Vergütungsfragen“ der Ärztekammer Nordrhein (Vorsitz: Vizepräsident Bernd Zimmer) befasst.
Vergütung ärztlicher Formblatt-Gutachten im Schwerbehindertenrecht (Rheinisches Ärzteblatt 8/2013, S. 9)
Grundlage für die Vergütung von ärztlichen umweltmedizinischen Leistungen ist die GOÄ, soweit keine anderen gesetzlichen Vereinbarungen bestehen. Die Ärztekammer Nordrhein hat dazu eine Empfehlung erarbeitet.
Empfehlung zur Abrechnung ärztlicher umweltmedizinischer Leistungen nach der GOÄ
Anlage:
Empfohlener umweltmedizinischer Patientenfragebogen (2,18 MB)
Die GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein erstellt seit vielen Jahren für die Bundesärztekammer Ratgeber zu aktuellen Abrechnungsfragen, die in zweiwöchigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt publiziert werden.
GOÄ-Ratgeber (BÄK)