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Praxis

Deutlich verbesserte Vergütung der ärztlichen Leichenschau ab 1. Januar 2020

13.12.2019 Seite 29
RAE Ausgabe 1/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 1/2020

Seite 29

Nachdem das Bundeskabinett am 31. Juli 2019 die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ beschlossen, der Bundesrat am 20. September 2019 zugestimmt hat und die Änderungen am 31. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, wird ab Januar 2020 eine deutlich verbesserte Vergütung der ärztlichen Leichenschau erfolgen.

von Stefan Gorlas

Bei der Novellierung sind in weiten Teilen die Vorschläge der Bundesärztekammer berücksichtigt worden. Damit wird die auch von der Ärztekammer Nordrhein seit vielen Jahren immer wieder geforderte Verbesserung der Vergütung der ärztlichen Leichenschau Realität.
Die neuen Regelungen (Auszug):

B. VII. Todesfeststellung
Allgemeine Bestimmungen

1.    Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
2.    Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
3.    Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
4.    Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5.    Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Weitere Informationen zu der neuen Regelung finden Sie auch auf unserer Homepage www.aekno.de/aerzte/goae unter „Aktuelles“.
Für Fragen steht Ihnen die GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein gerne zur Verfügung: Tel. Nr.: 0211 4302-2133, E-Mail: goae@aekno.de 

Dr. med. Stefan Gorlas ist Referent im Ressort Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik der Ärztekammer Nordrhein.