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Leistungspaket mit zahlreichen Vorteilen - Neue Rahmenvereinbarung der Ärztekammer Nordrhein zur Berufshaftpflicht

Eine Rahmenvereinbarung zur Berufshaftpflicht hat die Ärztekammer Nordrhein mit der Deutschen Ärzte-Versicherung abgeschlossen. Damit steht allen Kammerangehörigen – vom angestellten über den niedergelassenen Arzt bis hin zum Ruheständler – ein attraktives Angebot mit zahlreichen Leistungsvorteilen zur Verfügung.

Mit dem von der Kammer ausgehandelten Konzept „MedProtect“ ist neben dem Arzt auch das angestellte Praxispersonal mit einer Deckungssumme von 5 Millionen Euro gegen berufliche Haftpflichtschäden versichert. Ebenfalls kann gegen einen Mehrbeitrag die Privathaftpflicht für den Arzt und seine Familie eingeschlossen werden.

Die Deutsche Ärzte-Versicherung hat sich gegenüber der Ärztekammer verpflichtet, allen Kammerangehörigen auf Antrag eion Versicherungsangebot zu unterbreiten. Außerdem bietet „MedProtect“ dem Arzt im Schadenfall die Möglichkeit, bei einem Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein seine Fehler anzuerkennen, ohne dass er dadurch den Berufshaftpflichtversicherungsschutz verliert. Dies fördert eine außergerichtliche Schadenregulierung. Auch auf das besondere Kündigungsrecht des Versicherers im Schadensfall verzichtet die Deutsche Ärzte-Versicherung bei „MedProtect“.

Neben diesen Leistungsvorteilen garantiert die Rahmenvereinbarung zur Berufshaftpflicht eine Beitragsersparnis von 7,5 Prozent gegenüber einem Einzelvertrag bei der Deutschen Ärzte-Versicherung. Dieser Preisvorteil steht allen Ärztinnen und Ärzten zu. Alle Kammerangehörigen, die über ein gültiges Fortbildungszertifikat der Ärztekammer verfügen, erhalten bei „MedProtect“ einen zusätzlichen „Zertifizierungsrabatt“ in Höhe von nochmals 7, 5 Prozent. Damit anerkennt der Versicherer die strukturierte und nachgewiesene Fortbildung der Kammerangehörigen.

In den ersten beiden Jahren der Niederlassung gewährt die Deutsche Ärzte-Versicherung zusätzlich einen Niederlassungsrabatt in Höhe von 15 Prozent. Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften können unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft von weiteren 15 Prozent Beitragsnachlass profitieren.

Nähere Informationen zu MedProtect erhalten Interessierte direkt bei der Deutschen Ärzte-Versicherung:

02 21/14 82 27 00
 02 21/1 4 82 14 42
service(at)aerzteversicherung.de
www.aerzteversicherung.de

MedProtect

Vertrag bei veränderter Risikostruktur nachjustieren

Sehr akribisch fragt der Versicherer bereits im Versicherungsantrag nach den ärztlichen Funktionen und den zu versichernden Tätigkeiten sowie den Haftungsregelungen mit dem Arbeitgeber (Klinik). Dieses, im Normalfall zu Beginn der ärztlichen Karriere, festgelegte versicherungstechnische "Raster" ist in der Regel nicht für immer gültig. Die Risikoverhältnisse ändern sich.

Typische Beispiele für eine veränderte Risikostruktur der Tätigkeit, die zu einer Anpassung des Versicherungsschutzes führen:

  • Facharztanerkennung,
  • Ernennung zum Oberarzt,
  • ständigen Vertreter eines leitenden Arztes,
  • Ausübung einer Tätigkeit mit Eigenliquidation,
  • Eröffnung einer eigenen Praxis,
  • Aufnahme einer Belegarzttätigkeit.

Auch Änderungen bei fachlichen Tätigkeitsmerkmalen sind für die Berufshaftpflichtversicherung relevant. Als ein typisches Merkmal seien hier besondere Operationen oder Behandlungsmethoden genannt. Besondere Aufmerksamkeit muss den "kosmetischen / ästhetischen Eingriffen" zukommen. Diese müssen dem Versicherer hinreichend transparent gemacht werden, um Deckungsprobleme im Schadensfall zu vermeiden.

Risikocheck ist sinnvoll

Versicherer sollten den Ärzten Orientierungshilfen durch umfangreiche Antragsfragen bei einem Neuabschluss geben (z. B. Fragebögen zu "kosmetischen / ästhetischen Eingriffen"). Auch sind jährliche, schriftliche Nachfragen, ob und wie sich die ärztlichen Risiken geändert haben, eine sinnvolle Hilfe des Versicherers. Dieser Risikocheck ist nicht zu unterschätzen. Eine Vernachlässigung oder Nichtbeachtung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Um die Risiken sicher abschätzen und die Beurteilung korrekt vornehmen zu können, sollte der Arzt die Hilfe seines Versicherungsvermittlers in Anspruch nehmen.

§ 21 Haftpflichtversicherung

der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung vom 17.3.2007

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.

Berufsordnung