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Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
in der Fassung vom 13. November 2021, in Kraft getreten am 3. Mai 2022
(1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.
(2) Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Gebühren werden erhoben für: | |
1. Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung | |
1.1 Gebietsbezeichnung | 130,-- Euro |
1.2 Schwerpunktbezeichnung | 130,-- Euro |
1.3 Fakultative Weiterbildung | 130,-- Euro |
1.4 Zusatzbezeichnung | 130,-- Euro |
1.5 Fachkundenachweis | 130,-- Euro |
1.6 Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW | 130,-- Euro |
1.7 Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW | 130,-- Euro |
1.8 Kenntnisprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW | 200,-- Euro |
1.9 andere (z.B. Kammerzertifikat) | 130,-- Euro |
2. Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung | |
2.1 Zusatzbezeichnung | 50,-- Euro |
2.2 Fachkundenachweis | 50,-- Euro |
2.3 Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW | 200,-- Euro |
2.4 Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW | 130,-- Euro |
2.5 andere | 50,-- Euro |
3. Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis | |
3.1 im Krankenhaus | 200,-- Euro |
3.2 in der Praxis und anderen Einrichtungen | 75,-- Euro |
4. Bewertung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis (GCP-V) sowie nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) in Verbindung mit der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) | |
4.1 Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 42 AMG i.V.m. §§ 7 ff GCP-V | |
4.1.1 Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 3 GCP-V | |
4.1.1.1 Bewertung | 3.200,-- Euro |
4.1.1.2 Teilschritte Phase I | 3.700,-- Euro |
4.1.1.3 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) | |
- inhaltliche nachträgliche Änderung | 1.500,-- Euro |
- Prüfstellennachmeldung / -änderung | 700,-- Euro |
4.1.1.4 Formale Prüfung | 100,-- bis 400,-- Euro |
4.1.1.5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG | 100,-- bis 2.000,-- Euro |
4.1.2 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 5 GCP-V als federführende Ethikkommission | |
4.1.2.1 Bewertung für bis zu 3 beteiligte Ethikkommissionen | 4.500,-- Euro |
- jede weitere beteiligte Ethikkommission | 200,-- Euro |
4.1.2.2 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) | |
- inhaltliche nachträgliche Änderung | 2.000,-- Euro |
- Prüfstellennachmeldung / -änderung für bis zu drei beteiligte Ethikkommissionen | 1.000,-- Euro |
- jede weitere beteiligte Ethikkommission | 200,-- Euro |
4.1.2.3 Formale Prüfung | 100,-- Euro bis 400,-- Euro |
4.1.2.4 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG | 100,-- bis 2.000,-- Euro |
4.1.3 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 5 GCP-V als beteiligte Ethikkommission (Mitberatung) | 1.300,-- Euro |
4.1.3.1 Bewertung örtlicher Prüfer/Prüfstellen für bis zu 3 Prüfstellen | 1.300,-- Euro |
- jede weitere Prüfstelle | 100,-- Euro |
4.1.3.2 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) | |
- inhaltliche nachträgliche Änderung | 100,-- bis 1.000,-- Euro |
- Prüfstellennachmeldung für bis zu drei Prüfstellen (bei erstmalig von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung) | 1.300,-- Euro |
- Prüfstellennachmeldung / -änderung für bis zu drei Prüfstellen (bei bereits von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung) | 400,-- Euro |
- jede weitere Prüfstelle | 100,-- Euro |
4.1.3.3 Formale Prüfung | 100,-- bis 400,-- Euro |
4.1.3.4 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG | 100,-- bis 2.000,-- Euro |
4.2 Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22 MPG* * Für Stellungnahmen nach dem MPG gilt seit dem 15.05.2010 die Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 04.05.2011 des Landes Nordrhein-Westfalen (Tarifstellen 10.6.1 i.V.m. 10.6.1.9ff) | |
4.2.1 Bewertung einer monozentrischen Prüfung | 500,-- bis 3.000 Euro |
4.2.2 Bewertung einer multizentrischen Prüfung | 1.000,-- bis 4.000,-- Euro |
4.2.3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen nach § 22b Absatz 5 MPG | 100,-- bis 2.000,-- Euro |
4.2.4 Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4 MPG | 100,-- bis 2.000,-- Euro |
4.2.5 Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 MPG | 500,-- bis 3.000,-- Euro |
4.2.6 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Punkten 4.2 bis 4.2.5 anfallen | 50,-- bis 25.500,-- Euro |
5. Beratung nach dem Transfusionsgesetz (TFG) und dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) | |
5.1 Beratung nach §§ 8 und 9 TFG und § 36 Abs. 3 StrlSchG | |
5.1.1 Stellungnahme | 3.200,-- Euro |
5.1.2 Nachträgliche Änderung | 1.500,-- Euro |
5.1.3 Formale Prüfung | 100,-- bis 400,-- Euro |
6. Berufsrechtliche Beratung vor der Durchführung prospektiver epidemiologischer Forschungsvorhaben oder sonstiger biomedizinischer Forschungsvorhaben nach § 15 Berufsordnung | |
6.1 Votum | 1.000,-- bis 1.500,-- Euro |
6.2 Nachträgliche Änderung | 100,-- bis 1.000,-- Euro |
6.3 Formale Prüfung | 100,-- bis 400,-- Euro |
7. Beratung vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalem Gewebe nach § 15 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung | 600,-- Euro |
8. Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten Reproduktion nach § 13 BO | |
8.1 Allgemeine Anzeige | 1.500,-- Euro |
8.2 Änderungsanzeige | 700,-- Euro |
8.3 Begehung und Beratung eines IVF-Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten | 1.000,-- Euro |
8.4 Datenbearbeitung / -bewertung je Datensatz / Zyklus bei assistierter Reproduktion | 1,70 Euro |
9. Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V | |
9.1 Antragsgebühr | 770,-- Euro |
9.2 Prüfungspflichtige Änderungsanzeige | 360,-- Euro |
10. Antrag auf Durchführung einer Prämimplantationsdiagnostik gem. § 5 Abs. 1 PIDG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PIDV | 1.300,-- bis 3.000,-- Euro |
11. Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz | 1.800,-- Euro |
12. Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 130 Strahlenschutzverordnung | |
12.1. Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen - je Strahlenschutzverantwortlichen | |
12.1.1 je Röntgeneinrichtung | 100,-- bis 470,-- Euro |
12.1.2 je Röntgentherapiegerät | 500,-- bis 1.000,-- Euro |
12.1.3 Osteodensitometriegerät | 100,-- bis 150,-- Euro |
12.1.4 Überprüfung am Betriebsort zusätzlich | 1.000,-- Euro |
12.1.5 Überprüfung Teleradiologie für den ersten Teleradiologen und ersten Gerätestandort | 1.000,-- Euro |
12.1.6 zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen und/oder Gerätestandort | 130,-- Euro |
12.2 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie - je Strahlenschutzverantwortlichen | |
je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren | 1.000,-- bis 2.000,-- Euro |
12.3 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen | |
12.3.1 je Gammakamera oder Scanner (PET) oder Therapieverfahren | 450,-- bis 900,-- Euro |
12.3.2 Überprüfung am Betriebsort zusätzlich | 1000,-- Euro |
12.4 Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung | 65,-- Euro |
13. Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der "Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)" | |
13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie | pro Jahr 180,-- Euro |
13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie | pro Jahr 240,-- Euro |
13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von Erythrozytenkonzentraten pro Jahr (Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie) | pro Jahr 80,-- Euro |
13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen) | pro Jahr 80,-- Euro |
14. Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin) | |
14.1 mit Prüfung | 130,-- Euro |
14.2 ohne Prüfung | 50,-- Euro |
15. | |
15.1 Genehmigung von Kursen für die Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten | 100,-- bis 500,-- Euro |
15.2 Zulassung als Weiterbildungsstätte | 100,-- bis 500,-- Euro |
16. Zertifizierung eines Perinatalzentrums | |
- Durchführungsgebür pro Perinatalzentrum | 3.000,-- Euro |
- Voraudit auf Wunsch | 1.000,-- Euro |
17. Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein | 50,-- bis 5.000,-- Euro |
18. Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Fortbildungsordnung | |
18.1 Präsenzveranstaltungen oder Live-Onlineveranstaltungen - Kat. A, B, C, G und H | |
18.1.1 kostenpflichtige und/oder gesponserte und/oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung | 150,-- Euro |
18.1.2 Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich | 150,-- Euro |
18.2 Online- oder Blended-Learning (Kat. I und K) | |
18.2.1 erste Fortbildungseinheit | 300,-- Euro |
18.2.2 jede weitere Fortbildungseinheit | 50,-- Euro |
18.2.3 Verlängerungsantrag | 150,-- Euro |
18.3. Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als elektronisch verfügbare Version (Kat. D) | |
18.3.1 erste Fortbildungseinheit, beschränkt auf ein Jahr | 300,-- Euro |
18.3.2 jede weitere Fortbildungseinheit, beschränkt auf ein Jahr | 50,-- Euro |
18.3.3 Verlängerungsanträge nach 18.3.1 | 150,-- Euro |
18.3.4 Verlängerungsanträge nach 18.3.2, beschränkt auf ein Jahr | 25,-- Euro |
18a. Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 10 Fortbildungsordnung | |
18a.1 Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte pro Jahr | 800,-- Euro |
18a.2 Bearbeitung von Verlängerungsanträgen | 400,-- Euro |
19. Ausstellung von Fortbildungszertifikaten | 20,-- Euro |
20. Entscheidungen über Widersprüche | 150,-- Euro |
21. Verfahren im Bereich der / des Medizinischen Fachangestellten | |
21.1 Verfahren zur Zwischenprüfung | 35,-- Euro |
21.2 Verfahren zur Abschlussprüfung | 250,-- Euro |
21.3 Verfahren zur Wiederholungsprüfung | 250,-- Euro |
21.4 Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG | 250,-- Euro |
Verfahren zur Fortbildungsprüfung "Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung" | |
21.5 Abnahme der Abschlussprüfung | 250,-- Euro |
21.6 Abnahme der Wiederholungsprüfung | 250,-- Euro |
21.7 Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz | 300,-- Euro |
22. Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) | 40,-- Euro |
23. Verfahren zur Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO | 350,-- Euro |
24. Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden | 25,-- Euro |
25. Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr | 5,-- bis 50,-- Euro |
26. Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen Rahmengebühr | 10,-- bis 50,-- Euro |
27. Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 - 19 | |
- für die ersten 50 Seiten pro Seite | --,50 Euro |
- ab der 51. Seite pro Seite | --,20 Euro |
Anfertigung sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke | |
- für die ersten 10 Seiten pro Seite | --,50 Euro |
- ab der 11. Seite pro Seite | --,20 Euro |
28. Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Berufsausübung nach § 17 Ba. 3 Berufsordnung | 500,-- Euro |
29. Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen (z.B. Bescheide im Rahmen der Berufsaufsicht) | 50,-- bis 1.000,-- Euro |
30. Auslagen | Tatsächlich entstandene und erforderliche Höhe |
(1) Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme nach §§ 58 – 60 HeilBerG.
(2) Die zu entrichtende Gebühr beträgt | |
a) im Falle einer Mahnung | 100,-- Euro |
b) im Falle einer Rüge | 200,-- bis 500,-- Euro |
c) im Falle der Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens | 600,-- Euro |
(3) Die Gebühr nach Absatz 2 b) entfällt, wenn der Beschuldigte / die Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.
Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.
(1) Die Gebührenschuld entsteht dem Grunde nach mit dem Eingang der Anzeige oder der Antragstellung einer gebührenpflichtigen Handlung bei der Ärztekammer.
(2) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem festen Gebührensatz entsteht die Gebühr der Höhe nach mit der Anzeige. Mit der Bekanntgabe der Verwaltungsgebühr an den Antragsteller / Anzeigenerstatter wird die Gebühr fällig. Der Eingang der Gebühr ist Voraussetzung für die Vornahme der Amtshandlung.
(3) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebühr der Höhe nach nach Vornahme der Amtshandlung und bemisst sich nach § 1 Abs. 2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Antragsteller fällig.
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,
d) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.