Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
in der Fassung vom 22. November 2025, in Kraft getreten am 18. Dezember 2025
- § 1 Gebührenerhebung
(1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.
(2) Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
- § 2 Gebührenpflichtige Handlungen
Gebühren werden erhoben für: 1. Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung 1.1 Gebietsbezeichnung 130,-- Euro 1.2 Schwerpunktbezeichnung 130,-- Euro 1.3 Fakultative Weiterbildung 130,-- Euro 1.4 Zusatzbezeichnung 130,-- Euro 1.5 Fachkundenachweis 130,-- Euro 1.6 Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW 130,-- Euro 1.7 Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW 130,-- Euro 1.8 Kenntnisprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW 200,-- Euro 1.9 andere (z.B. Kammerzertifikat) 130,-- Euro 2. Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung 2.1 Zusatzbezeichnung 50,-- Euro 2.2 Fachkundenachweis 50,-- Euro 2.3 Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW 350,-- Euro 2.4 Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW 130,-- Euro 2.5 andere 50,-- Euro 3. Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis 3.1 in der Einzelpraxis 75,-- Euro 3.2 im Krankenhaus und anderen Einrichtungen (z.B. MVZ) 200,-- Euro 4. Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten
4.1 Für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem Arzneimittelgesetz in der ab dem 31.01.2022 geltenden Fassung bestimmen sich die Gebühren nach der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. 4.2 Für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungs- bewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet, für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetz (MPDG) sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden, sowie für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen von Leistungsstudien, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/746 Anwendung finden, bestimmen sich die Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung. 5. Beratung nach dem Transfusionsgesetz (TFG) 5.1 Beratung nach §§ 8 und 9 TFG 5.1.1 Stellungnahme 3.200,-- Euro 5.1.2 Nachträgliche Änderung 1.500,-- Euro 5.1.3 Formale Prüfung 100,-- bis 400,-- Euro 6. Stellungnahmen nach dem Strahlenschutzgesetz Für die Erstellung der Stellungnahme der Ethik-Kommission nach § 36 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlschG) richten sich die Gebühren nach der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV) in der jeweils geltenden Fassung. 7. Berufsrechtliche Beratung nach § 15 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) 7.1 Beratung 7.1.1 Erstmalige Beratung 7.1.1.1 gefördert (kommerziell) 2.000,-- Euro 7.1.1.2 gefördert (öffentlich / gemeinnützig) 1.300,-- Euro 7.1.1.3 nicht gefördert (Finanzierung aus Eigenmitteln) 400,-- Euro 7.1.2 Nachträgliche Änderung 7.1.2.1 Neubewertung 100 % der Erstberatung 7.1.2.2 sonstige inhaltiche Änderung 50 % der Erstberatung 7.2 Anzeige nach § 15 Absatz 2 BO 7.2.1 Erstanzeige (Grundgebühr) 80,-- Euro 7.2.2 für jedes angezeigte lokale Studienzentrum 20,-- Euro 7.2.3 nachträgliche Änderun anzuzeigender Informationen / Unterlagen 80,-- Euro 7.2.4 für jedes hinzugefügte oder geänderte lokale Studienzentrum 20,-- Euro 7.3 Anfrage mit schriftlicher Stellungnahme 150,-- Euro 8. Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten Reproduktion nach § 13 BO 8.1 Allgemeine Anzeige 1.500,-- Euro 8.2 Änderungsanzeige 700,-- Euro 8.3 Begehung und Beratung eines IVF-Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten 1.000,-- Euro 8.4 Datenbearbeitung / -bewertung je Datensatz / Zyklus bei assistierter Reproduktion 1,70 Euro 9. Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V 9.1 Antragsgebühr 770,-- Euro 9.2 Prüfungspflichtige Änderungsanzeige 360,-- Euro 10. Antrag auf Durchführung einer Prämimplantationsdiagnostik gem.
§ 5 Abs. 1 PIDG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PIDV1.300,-- bis 3.000,-- Euro 11. Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz 1.800,-- Euro 12. Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 130 Strahlenschutzverordnung 12.1. Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen - je Strahlenschutzverantwortlichen 12.1.1 je Röntgeneinrichtung 120,-- bis 570,-- Euro 12.1.2 je Osteodensitometriegerät 200,-- Euro 12.1.3 Osteodensitometriegerät - Mitbetreiber 130,-- Euro 12.1.4 Überprüfung am Betriebsort zusätzlich 1.200,-- Euro 12.1.5 Überprüfung Teleradiologie für den ersten Gerätestandort 1.200,-- Euro 12.1.6 zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen / Strahlenschutzverantwortlichen und / oder Gerätestandort 160,-- Euro 12.1.7 Überprüfung weiterer genehmigungspflichtiger Verfahren (z.B. Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung) nach Aufwand 150,-- bis 500,-- Euro 12.2 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie - je Strahlenschutzverantwortlichen 12.2.1 je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren 2.500,-- Euro 12.2.2 je Röntgentherapiegerät 1.200,-- Euro 12.3 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen 12.3.1 je Gammakamera oder Scanner (PET) oder Therapieverfahren 1.100,-- Euro 12.3.2 Überprüfung am Betriebsort zusätzlich 1.200,-- Euro 12.4 Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung 12.4.1 Nachprüfung von Dokumenten 85,-- Euro 12.4.2 Teilvorlage nach Mängelbeseitigung 150,-- Euro 13. Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der "Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)" 13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie pro Jahr 180,-- Euro 13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie pro Jahr 240,-- Euro 13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von Erythrozytenkonzentraten pro Jahr (Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie) pro Jahr 80,-- Euro 13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen) pro Jahr 80,-- Euro 14. Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin) 14.1 mit Prüfung 130,-- Euro 14.2 ohne Prüfung 50,-- Euro 15. 15.1 Genehmigung von Kursen für die Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten 100,-- bis 500,-- Euro 15.2 Zulassung als Weiterbildungsstätte 100,-- bis 500,-- Euro 16. Zertifizierung eines Perinatalzentrums - Durchführungsgebür pro Perinatalzentrum
3.000,-- Euro - Voraudit auf Wunsch
1.000,-- Euro 17. Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein 25,-- bis 5.000,-- Euro 18. Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 10 Fortbildungsordnung 18.1 Kostenpflichtige und / oder gesponserte und / oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung - Kat. A, B, C, G, H 175,-- Euro 18.1.1 (aufgehoben) 18.2 Tutoriell unterstütztes eLearning oder Blended-Learning (Kat. I und K) 325,-- Euro 18.3 Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als eLearning (Kat. D) für ein Jahr 325,-- Euro 18.4 Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich 150,-- Euro 18a. Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 Fortbildungsordnung 18a.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte für ein Jahr 1.300,-- Euro
18a.2 Verlängerung der Anerkennung von Forbildungsveranstaltern nach Ziffer 18a.1 für ein Jahr 650,-- Euro 19. Ausstellung von Fortbildungszertifikaten 20,-- Euro 20. Entscheidungen über Widersprüche 150,-- Euro 21. Verfahren im Bereich der / des Medizinischen Fachangestellten 21.1 Verfahren zur Zwischenprüfung 35,-- Euro 21.2 Verfahren zur Abschlussprüfung 250,-- Euro 21.3 Verfahren zur Wiederholungsprüfung 250,-- Euro 21.4 Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG 250,-- Euro Verfahren zur Fortbildungsprüfung "Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung" 21.5 Abnahme der Abschlussprüfung 250,-- Euro 21.6 Abnahme der Wiederholungsprüfung 250,-- Euro 21.7 Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz 300,-- Euro 21.8 Feststellungsverfahren nach §§ 50b ff. BBiG 21.8.1 Vorbereitendes Verfahren 21.8.1.1 Vorbereitendes Verfahren (alle Feststellungsverfahren) 300,-- Euro 21.8.1.2 Stornogebühren vor Termin Vorbereitungsgespräch 140,-- Euro 21.8.2 Feststellungsverfahren 21.8.2.1 § 50b Abs. 1 BBiG, einfache Verfahren 1.000,-- Euro 21.8.2.2 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 180,-- Euro 21.8.2.3 § 50b Abs. 4 BBiG, einfache Verfahren, Antrag auf überwiegende Vergleichbarkeit 750,-- Euro 21.8.2.4 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 180,-- Euro 21.8.2.5 § 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, einfache Ergänzungsverfahren und nicht überwiegende Teilfeststellung für behinderte Menschen 750,-- Euro 21.8.2.6 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 180,-- Euro 21.8.3. Aufwändige Festellungsverfahren 21.8.3.1 § 50b Abs. 1 BBiG, aufwändige Verfahren 1.300,-- Euro 21.8.3.2 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 220,-- Euro 21.8.3.3 § 50b Abs. 4 BBiG, aufwändige Verfahren und Antrag auf überwiegende Vergleichbarkeit 1.650,-- Euro 21.8.3.4 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 300,-- Euro 21.8.3.5 § 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, aufwändige Ergänzungsverfahren, nicht überwiegende Teilfeststellung für behinderte Menschen 900,-- Euro 21.8.3.6 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 170,-- Euro 22. Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) 40,-- Euro 23. Verfahren zur Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO 430,-- Euro 24. Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden 50,-- Euro 25. Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr 5,-- bis 50,-- Euro 26. Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen Rahmengebühr 10,-- bis 50,-- Euro 27. Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 - 19 - für die ersten 50 Seiten pro Seite
--,50 Euro - ab der 51. Seite pro Seite
--,20 Euro Anfertigung sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke - für die ersten 10 Seiten pro Seite
--,50 Euro - ab der 11. Seite pro Seite
--,20 Euro 28. Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Berufsausübung nach § 17 Ba. 3 Berufsordnung 500,-- Euro 28a. Erstellung von Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten im Rahmen der Übertragung durch das Land NRW 28a.1 Verwaltungsgebühr 1.150,-- Euro 28a.2 Auslagenvorschuss
Für die Erstellung von Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten im Rahmen der Übertragung durch das Land NRW erhebt die Ärztekammer Nordrhein einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen.
29. Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen (z.B. Bescheide im Rahmen der Berufsaufsicht) 50,-- bis 1.000,-- Euro 30. Auslagen Tatsächlich entstandene und erforderliche Höhe - § 2a Gebühren bei Verfahren wegen Berufsvergehen von Dienstleistern gemäß § 3 HeilBerG
(1) Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme nach §§ 58 – 60 HeilBerG.
(2) Die zu entrichtende Gebühr beträgt a) im Falle einer Mahnung 100,-- Euro b) im Falle einer Rüge 200,-- bis 500,-- Euro c) im Falle der Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens 600,-- Euro (3) Die Gebühr nach Absatz 2 b) entfällt, wenn der Beschuldigte / die Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.
- § 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 116 der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.
- § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht dem Grunde nach mit dem Eingang der Anzeige oder der Antragstellung einer gebührenpflichtigen Handlung bei der Ärztekammer.
(2) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem festen Gebührensatz entsteht die Gebühr der Höhe nach mit der Anzeige. Mit der Bekanntgabe der Verwaltungsgebühr an den Antragsteller / Anzeigenerstatter wird die Gebühr fällig. Der Eingang der Gebühr ist Voraussetzung für die Vornahme der Amtshandlung.
(3) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebühr der Höhe nach nach Vornahme der Amtshandlung und bemisst sich nach § 1 Abs. 2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Antragsteller fällig.
- § 5 Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,
d) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
- § 6 Rückzahlung
Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
- § 7 Ermäßigung / Erlass
Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
- § 8 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.