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Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein


in der Fassung vom 22. November 2025, in Kraft getreten am 18. Dezember 2025

  • § 1 Gebührenerhebung

    (1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.

    (2) Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

  • § 2 Gebührenpflichtige Handlungen
    Gebühren werden erhoben für:  
     
    1. Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung
    1.1 Gebietsbezeichnung130,-- Euro
    1.2 Schwerpunktbezeichnung130,-- Euro
    1.3 Fakultative Weiterbildung130,-- Euro
    1.4 Zusatzbezeichnung130,-- Euro
    1.5 Fachkundenachweis130,-- Euro
    1.6  Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW130,-- Euro
    1.7 Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW130,-- Euro
    1.8 Kenntnisprüfung nach  § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW200,-- Euro
    1.9 andere (z.B. Kammerzertifikat) 130,-- Euro
     
    2. Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung
    2.1 Zusatzbezeichnung 50,-- Euro
    2.2 Fachkundenachweis 50,-- Euro
    2.3 Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW350,-- Euro
    2.4 Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW130,-- Euro
    2.5 andere 50,-- Euro
     
    3. Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
    3.1 in der Einzelpraxis75,-- Euro
    3.2 im Krankenhaus und anderen Einrichtungen (z.B. MVZ)200,-- Euro
     

    4. Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten

    4.1 Für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem Arzneimittelgesetz in der ab dem 31.01.2022 geltenden Fassung bestimmen sich die Gebühren nach der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. 
    4.2 Für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungs- bewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet, für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetz (MPDG) sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden, sowie für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen von Leistungsstudien, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/746 Anwendung finden, bestimmen sich die Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung. 
     
    5. Beratung nach dem Transfusionsgesetz (TFG)
    5.1 Beratung nach §§ 8 und 9 TFG 
    5.1.1 Stellungnahme3.200,-- Euro
    5.1.2 Nachträgliche Änderung1.500,-- Euro
    5.1.3 Formale Prüfung100,-- bis 400,-- Euro
     
    6. Stellungnahmen nach dem Strahlenschutzgesetz Für die Erstellung der Stellungnahme der Ethik-Kommission nach § 36 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlschG) richten sich die Gebühren nach der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV) in der jeweils geltenden Fassung.
     
    7. Berufsrechtliche Beratung nach § 15 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO)
    7.1 Beratung 
    7.1.1 Erstmalige Beratung 
    7.1.1.1 gefördert (kommerziell)2.000,-- Euro
    7.1.1.2 gefördert (öffentlich / gemeinnützig)1.300,-- Euro
    7.1.1.3 nicht gefördert (Finanzierung aus Eigenmitteln)400,-- Euro
    7.1.2 Nachträgliche Änderung 
    7.1.2.1 Neubewertung100 % der Erstberatung
    7.1.2.2 sonstige inhaltiche Änderung50 % der Erstberatung
    7.2 Anzeige nach § 15 Absatz 2 BO 
    7.2.1 Erstanzeige (Grundgebühr)80,-- Euro
    7.2.2 für jedes angezeigte lokale Studienzentrum20,-- Euro
    7.2.3 nachträgliche Änderun anzuzeigender Informationen / Unterlagen80,-- Euro
    7.2.4 für jedes hinzugefügte oder geänderte lokale Studienzentrum20,-- Euro
    7.3 Anfrage mit schriftlicher Stellungnahme150,-- Euro
     
    8. Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten Reproduktion nach § 13 BO
    8.1 Allgemeine Anzeige1.500,-- Euro
    8.2 Änderungsanzeige700,-- Euro
    8.3 Begehung und Beratung eines IVF-Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten1.000,-- Euro
    8.4 Datenbearbeitung / -bewertung je Datensatz / Zyklus bei assistierter Reproduktion1,70 Euro
     
    9. Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V
    9.1 Antragsgebühr770,-- Euro
    9.2 Prüfungspflichtige Änderungsanzeige360,-- Euro
      
    10. Antrag auf Durchführung einer Prämimplantationsdiagnostik gem.
    § 5 Abs. 1 PIDG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PIDV
    1.300,-- bis 3.000,-- Euro
     
    11. Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz1.800,-- Euro
     
    12. Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 130 Strahlenschutzverordnung
    12.1. Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen - je Strahlenschutzverantwortlichen 
    12.1.1 je Röntgeneinrichtung120,-- bis 570,-- Euro
    12.1.2 je Osteodensitometriegerät200,-- Euro
    12.1.3 Osteodensitometriegerät - Mitbetreiber130,-- Euro
    12.1.4 Überprüfung am Betriebsort zusätzlich1.200,-- Euro
    12.1.5 Überprüfung Teleradiologie für den ersten Gerätestandort1.200,-- Euro
    12.1.6 zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen / Strahlenschutzverantwortlichen und / oder Gerätestandort160,-- Euro
    12.1.7 Überprüfung weiterer genehmigungspflichtiger Verfahren (z.B. Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung) nach Aufwand150,-- bis 500,-- Euro
    12.2 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie - je Strahlenschutzverantwortlichen
    12.2.1 je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren2.500,-- Euro
    12.2.2 je Röntgentherapiegerät1.200,-- Euro
    12.3 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen 
    12.3.1 je Gammakamera oder Scanner (PET) oder Therapieverfahren1.100,-- Euro
    12.3.2 Überprüfung am Betriebsort zusätzlich1.200,-- Euro
    12.4 Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung 
    12.4.1 Nachprüfung von Dokumenten85,-- Euro
    12.4.2 Teilvorlage nach Mängelbeseitigung150,-- Euro
     
    13. Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der "Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)" 
    13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapiepro Jahr 180,-- Euro
    13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapiepro Jahr 240,-- Euro
    13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von Erythrozytenkonzentraten pro Jahr (Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie)pro Jahr 80,-- Euro
    13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen)pro Jahr 80,-- Euro
     
    14. Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)
    14.1 mit Prüfung130,-- Euro
    14.2 ohne Prüfung50,-- Euro
     
    15.
    15.1 Genehmigung von Kursen für die Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten100,-- bis 500,-- Euro
    15.2 Zulassung als Weiterbildungsstätte100,-- bis 500,-- Euro
     
    16. Zertifizierung eines Perinatalzentrums 
    - Durchführungsgebür pro Perinatalzentrum
    3.000,-- Euro
    - Voraudit auf Wunsch
    1.000,-- Euro
     
    17. Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein25,-- bis 5.000,-- Euro
     
    18. Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 10 Fortbildungsordnung 
    18.1 Kostenpflichtige und / oder gesponserte und / oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung - Kat. A, B, C, G, H175,-- Euro
    18.1.1 (aufgehoben) 
    18.2 Tutoriell unterstütztes eLearning oder Blended-Learning (Kat. I und K)325,-- Euro
    18.3 Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als eLearning (Kat. D) für ein Jahr325,-- Euro
    18.4 Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich150,-- Euro
    18a. Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 Fortbildungsordnung 
    18a.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte für ein Jahr

    1.300,-- Euro

    18a.2 Verlängerung der Anerkennung von Forbildungsveranstaltern nach Ziffer 18a.1 für ein Jahr650,-- Euro
     
    19. Ausstellung von Fortbildungszertifikaten20,-- Euro
     
    20. Entscheidungen über Widersprüche150,-- Euro
     
    21. Verfahren im Bereich der / des Medizinischen Fachangestellten
    21.1 Verfahren zur Zwischenprüfung35,-- Euro
    21.2 Verfahren zur Abschlussprüfung250,-- Euro
    21.3 Verfahren zur Wiederholungsprüfung250,-- Euro
    21.4 Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG250,-- Euro
    Verfahren zur Fortbildungsprüfung "Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung"
    21.5 Abnahme der Abschlussprüfung250,-- Euro
    21.6 Abnahme der Wiederholungsprüfung250,-- Euro
    21.7 Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz300,-- Euro
    21.8 Feststellungsverfahren nach §§ 50b ff. BBiG
    21.8.1 Vorbereitendes Verfahren 
    21.8.1.1 Vorbereitendes Verfahren (alle Feststellungsverfahren)300,-- Euro
    21.8.1.2 Stornogebühren vor Termin Vorbereitungsgespräch140,-- Euro
    21.8.2 Feststellungsverfahren 
    21.8.2.1 § 50b Abs. 1 BBiG, einfache Verfahren1.000,-- Euro
    21.8.2.2 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung180,-- Euro
    21.8.2.3 § 50b Abs. 4 BBiG, einfache Verfahren, Antrag auf überwiegende Vergleichbarkeit750,-- Euro
    21.8.2.4 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung180,-- Euro
    21.8.2.5 § 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, einfache Ergänzungsverfahren und nicht überwiegende Teilfeststellung für behinderte Menschen750,-- Euro
    21.8.2.6 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung180,-- Euro
    21.8.3. Aufwändige Festellungsverfahren 
    21.8.3.1 § 50b Abs. 1 BBiG, aufwändige Verfahren1.300,-- Euro
    21.8.3.2 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung220,-- Euro
    21.8.3.3 § 50b Abs. 4 BBiG, aufwändige Verfahren und Antrag auf überwiegende Vergleichbarkeit1.650,-- Euro
    21.8.3.4 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung300,-- Euro
    21.8.3.5 § 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, aufwändige Ergänzungsverfahren, nicht überwiegende Teilfeststellung für behinderte Menschen900,-- Euro
    21.8.3.6 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung170,-- Euro
     
    22. Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)40,-- Euro
     
    23. Verfahren zur Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO430,-- Euro
     
    24. Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden50,-- Euro
     
    25. Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr5,-- bis 50,-- Euro
     
    26. Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen Rahmengebühr10,-- bis 50,-- Euro
     
    27. Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 - 19
    - für die ersten 50 Seiten pro Seite
    --,50 Euro
    - ab der 51. Seite pro Seite
    --,20 Euro
    Anfertigung sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke 
    - für die ersten 10 Seiten pro Seite
    --,50 Euro
    - ab der 11. Seite pro Seite
    --,20 Euro
     
    28. Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Berufsausübung nach § 17 Ba. 3 Berufsordnung500,-- Euro
    28a. Erstellung von Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten im Rahmen der Übertragung durch das Land NRW 
    28a.1 Verwaltungsgebühr1.150,-- Euro

    28a.2 Auslagenvorschuss

    Für die Erstellung von Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten im Rahmen der Übertragung durch das Land NRW erhebt die Ärztekammer Nordrhein einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen.

     
     
    29. Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen (z.B. Bescheide im Rahmen der Berufsaufsicht)50,-- bis 1.000,-- Euro
     
    30. AuslagenTatsächlich entstandene und erforderliche Höhe
     
  • § 2a Gebühren bei Verfahren wegen Berufsvergehen von Dienstleistern gemäß § 3 HeilBerG

    (1) Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme nach §§ 58 – 60 HeilBerG.

    (2) Die zu entrichtende Gebühr beträgt  
      
    a) im Falle einer Mahnung100,-- Euro
    b) im Falle einer Rüge 200,-- bis 500,-- Euro
    c) im Falle der Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens 600,-- Euro

    (3) Die Gebühr nach Absatz 2 b) entfällt, wenn der Beschuldigte / die Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.

  • § 3 Gebührenschuldner

    Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 116 der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.

  • § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

    (1) Die Gebührenschuld entsteht dem Grunde nach mit dem Eingang der Anzeige oder der Antragstellung einer gebührenpflichtigen Handlung bei der Ärztekammer.

    (2) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem festen Gebührensatz entsteht die Gebühr der Höhe nach mit der Anzeige. Mit der Bekanntgabe der Verwaltungsgebühr an den Antragsteller / Anzeigenerstatter wird die Gebühr fällig. Der Eingang der Gebühr ist Voraussetzung für die Vornahme der Amtshandlung.

    (3) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebühr der Höhe nach nach Vornahme der Amtshandlung und bemisst sich nach § 1 Abs. 2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Antragsteller fällig.

  • § 5 Entrichtung

    Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

    a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,

    b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

    c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,

    d) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

  • § 6 Rückzahlung

    Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.

  • § 7 Ermäßigung / Erlass

    Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

  • § 8 Inkrafttreten

    Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.