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Sozialversicherungspflicht

Kasseler Bundesrichter fällen Grundsatzurteil zu Honorarärzten

24.06.2019 Seite 9
RAE Ausgabe 7/2019

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 7/2019

Seite 9

Für die Sozialversicherungspflicht macht es künftig regelmäßig keinen Unterschied mehr, ob ein Arzt festangestellt oder honorarärztlich in einer Klinik tätig ist. © Juice Images / Fotolia

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts Anfang Juni entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).

„Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst ‚höherer Art‘ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben“, heißt es in einer Erklärung des Gerichts.

Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes werde „der Einsatz von Honorarärzten in Krankenhäusern deutlich teurer“, kommentierte Dr. Hans-Albert Gehle, erster Vorsitzender des Marburger Bundes NRW/Rheinland-Pfalz, das Urteil des Kasseler Richter. Die Notwendigkeit, überhaupt Honorarärzte einzusetzen, verweise auf ein verschlepptes Problem: „Hierzulande werden einfach viel zu wenige Ärztinnen und Ärzte ausgebildet. Wir brauchen wesentlich mehr Studienplätze, um unseren Bedarf an Ärzten zu decken.“    

ble