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Praxis

Der elektronische Heilberufsausweis im ärztlichen Alltag

22.07.2021 Seite 23
RAE Ausgabe 8/2021

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 8/2021

Seite 23

Die Komfortsignatur ermöglicht eine elektronische Unterschrift mit nur einem Klick. © Gestaltung: Ioannis Christopoulos/Grafiken: Bundesärztekammer
Eine elektronische Unterschrift wird mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) so erzeugt: Ärzte müssen den eHBA in ein Kartenlesegerät stecken, die PIN eingeben und bestätigen. Dieser Prozess kann mit der Funktion „Komfortsignatur“ vereinfacht werden.

von Ioannis Christopoulos 

Seit Anfang Juli haben gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Eintragung medizinischer Daten in ihre elektronische Patientenakte (ePA). Trotz dieses Termins dürfte es noch eine Weile dauern, bis solche Nachfragen seitens der Patienten für Ärztinnen und Ärzte zum Arbeitsalltag gehören.

Anders gestaltet sich dies für Kassenärzte, die spätestens ab dem 1. Oktober 2021 eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausstellen sollen. Auch ist das elektronische Rezept (eRezept) ab dem 1. Januar 2022 vom Gesetzgeber für gesetzlich Krankenversicherte vorgesehen. Diese Bescheinigungen gehören für zahlreiche niedergelassene Kassenärzte zur Routine. Für jede dieser Anwendungen wird zwingend ein eHBA zur Signatur benötigt.

In der Praxis ist es schwer vorstellbar, wie Ärztinnen und Ärzte für jede eAU oder jedes eRezept den eHBA ins Lesegerät stecken und durch PIN-Eingabe signieren. Selbst wenn der Prozess technisch optimal abläuft, dauert der Vorgang wahrscheinlich einige Sekunden länger als wenn der Arzt mit einem Kugelschreiber das Papierdokument unterzeichnen würde. Bei der eAU könnte hier bei Bedarf die eHBA-Stapelsignaturfunktion Abhilfe schaffen (siehe RÄ Heft 5/2021, Seite 25). Dabei werden alle im Laufe des Tages angefallenen eAU im System angezeigt und der Arzt signiert alle Dokumente mit einer einzigen PIN-Eingabe. Während sich die Stapelsignatur gut für die eAU eignet, ist sie beim eRezept nicht praktikabel, weil die Patienten die Verordnung in der Regel sofort mitnehmen.

Anwendung der Komfortsignatur

Beim Signieren von eRezepten kommt deshalb die Komfortsignaturfunktion zur Anwendung. Zu Beginn eines Arbeitstages steckt der Arzt seinen eHBA in ein Kartenlesegerät, aktiviert den Komfortsignaturmodus und gibt seine PIN ein. Der eHBA verbleibt in einem sicheren Raum im Lesegerät, während die Ärztin oder der Arzt in der Praxis arbeitet. Das Praxisverwaltungssystem (PVS) kann bei Bedarf auf den eHBA zugreifen. Somit ist für Ärzte eine eHBA-Signatur per Klickfunktion über jeden mit dem PVS vernetzten Computer möglich. Die Komfortsignatur funktioniert auch mit Krankenhausinformationssystemen (KIS).

Im eHBA-Komfortsignaturmodus per Mausklick ist keine erneute PIN-Eingabe erforderlich. Diese Funktion trägt organisatorisch einem ständig notwendigen Wechsel der Behandlungsräume Rechnung, sofern diese mit einem vernetzten Computer ausgestattet sind.

Komfortsignatur integriert eHBA in den ärztlichen Alltag

Für den Einsatz der Komfortsignaturfunktion muss der Konnektor über ein weiteres Update zum ePA-Konnektor (PTV4+) verfügen. Das Update soll im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2021 durch die Gematik (Betreiber der Telematikinfrastruktur) zugelassen werden. Die PVS- und KIS-Systeme müssen darüber hinaus die Komfortsignaturfunktion des eHBA unterstützen. Informationen können Ärzte über ihre jeweiligen PVS- oder KIS-Anbieter beziehen.

Aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein ist die Komfortsignaturfunktion die Grundvoraussetzung dafür, dass Ärztinnen und Ärzte eRezepte oder eAU für Kassenpatienten ohne höheren Zeitaufwand ausstellen können. Die Bereitstellung der technischen Lösungen muss von den Herstellern rechtzeitig vor den vorgenannten Fristen erfolgen. Erst wenn ein flächendeckender Einsatz der eHBA-Komfortsignatur für Massenanwendungen sichergestellt ist, kann eine breite Akzeptanz bei Ärztinnen und Ärzten erreicht werden. 


Ioannis Christopoulos ist Prozessverantwortlicher und koordiniert die eHBA-Ausgabe für die Ärztekammer Nordrhein.