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Telemedizinische Beratung

Herz- und Lungenzentren können Zuschläge vereinbaren

19.04.2022 Seite 9
RAE Ausgabe 5/2022

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 5/2022

Seite 9

Per Audio-Videoübertragung beraten Expertinnen und Experten der Uniklinik Aachen Kollegen anderer Krankenhäuser. © Till Erdmenger

Die telemedizinische Beratung bei der Behandlung intensivpflichtiger Coronapatienten wird Teil der Regelversorgung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 18. März mitgeteilt. Bisher galt das Angebot als Corona-Sonderlösung. Mit der Überführung in die Regelversorgung können Herz- und Lungenzentren künftig mit den gesetzlichen Krankenkassen Zuschläge für die audiovisuelle Beratung vereinbaren. Voraussetzung sei die Erfüllung bestimmter Mindeststandards für telemedizinische Leistungen. So müssen dem G-BA zufolge die beteiligten Krankenhäuser unter anderem über die Möglichkeit einer hochauflösenden Audio- und Videoübertragung verfügen und sie müssen Zugriff auf die Originaldaten der Patienten haben, um trotz räumlicher Trennung eine Empfehlung zu Diagnostik und Therapie geben zu können. Damit Herz- und Lungenzentren mit anderen Krankenhäusern telemedizinische Leistungen für Coronapatienten vereinbaren können, müssen sie zudem 2020 mehr als 50 vollstationäre Fälle mit Nebendiagnose SARS-CoV-2 intensivmedizinisch behandelt haben.

In Nordrhein-Westfalen können Krankenhäuser seit März per Telemedizin auf die Expertise des Herz- und Diabeteszentrums in Bad Oeynhausen zugreifen, um Patienten mit therapierefraktärer Herzinsuffizienz zu behandeln. Im Rahmen des Virtuellen Krankenhauses habe das Land mit über 100 Krankenhausträgern in NRW entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen, erklärte das Gesundheitsministerium. Als nächstes sei eine Erweiterung des Virtuellen Krankenhauses um die Behandlungsfelder Lebertumore und Seltene Erkrankungen geplant.      

MST