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Sonntagsfahrverbot

Energiekrise und ärztliche Tätigkeit

21.11.2023 Seite 6
RAE Ausgabe 12/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 12/2023

Seite 6

© Ärztekammer Nordrhein

„Die Energiekrise wirft ihre Schatten auch auf das Gesundheitswesen. Von den ersten Sparmaßnahmen – insbesondere von Fahrbeschränkungen – sind, wie alle anderen Staatsbürger, auch die Ärzte betroffen“, heißt es im Leitartikel des Rheinische Ärzteblatts (RÄ) in der ersten Dezember-Ausgabe 1973. Als Reaktion auf den im Oktober 1973 ausgebrochenen Jom-Kippur-Krieg und die Haltung westlicher Länder verhängen die OPEC-Staaten einen begrenzten Lieferboykott für Rohöl. Die Folge: Der Ölpreis steigt und die Preise für Treibstoff und Heizöl schnellen in die Höhe. Die Bundesregierung reagiert mit Sparmaßnahmen wie etwa dem Energiesicherungsgesetz und der „Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge“ vom 19. November 1973. Es wird ein Tempolimit von 100 Stundenkilometern auf Autobahnen und 80 auf Landstraßen eingeführt. Im November und Dezember 1973 werden Sonntagsfahrverbote verordnet, von denen „Ärzte im Einsatz“ ausgenommen sind. „Der Arzt darf also sein Benzinfahrzeug auf dem beruflichen Wege zu seinen Patienten benutzen, ebenso wenn er sonntags aus beruflichen Gründen von zu Hause in seine Praxis fahren muß“, erläutert das . Für Kontrollen genügte es, sich als Arzt ausweisen zu können. Nur die Fahrt im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit war vom Fahrverbot ausgenommen: „Wenn die Polizei dagegen einen Arzt auf einer beruflich nicht erforderlichen Autofahrt feststellen sollte, muß er mit sehr hohen Strafen rechnen, mindestens 500 DM.“    

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