Mit der Reform der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von Anfang 2025 hat der Gesetzgeber den Zugang zur diamorphingestützten Substitutionstherapie deutlich erleichtert. Ziel war es, einem größeren Kreis schwer opioidabhängiger Patienten diese Therapieoption zu eröffnen. Eine zentrale Neuerung ist die Herabsetzung des Mindestalters für die Behandlung von 23 auf 18 Jahre. Zugleich wurde die bislang erforderliche Mindestdauer der Opioidabhängigkeit von fünf auf zwei Jahre verkürzt. Auch bei den Zugangsvoraussetzungen gab es eine entscheidende Änderung: Anstelle des bisher geforderten Nachweises von zwei erfolglosen Substitutionsbehandlungen mit herkömmlichen Substitutionsmitteln genügt künftig eine mindestens sechsmonatige Therapie mit herkömmlichen Mitteln, die sich als nicht wirksam erwiesen hat. Die bisherige Voraussetzung einer „schweren somatischen oder psychischen Störung“ wurde weiter gefasst. Nun genügt das Vorliegen „erheblicher Defizite in medizinischer, psychologischer oder sozialer Hinsicht“, die auf den Missbrauch illegal beschaffter Opioide zurückzuführen sind. Außerdem hat der Gesetzgeber den Weg für alternative Darreichungsformen von Diamorphin geöffnet. Auch der „überwiegend intravenöse Konsum“ als Zugangskriterium wurde gestrichen, um der zunehmenden Verlagerung hin zum inhalativen Konsum Rechnung zu tragen.
Seit 2010 ist die Diamorphingabe in Deutschland eine zusätzliche Therapieoption in der Behandlung heroinabhängiger Patienten, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird.
ÄkNo