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Häufig gestellte Fragen zur alternativen, bedarfsorientierten Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
Die Ärztekammer Nordrhein bietet in Kooperation mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die alternative bedarfsorientierte Betreuungsform unter dem Namen "Unternehmermodell-AP" an.
Diese Betreuungsform steht Arztpraxen aus Nordrhein mit maximal 50 Beschäftigten offen.
Sie ist geeignet für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Wert auf viel Flexibilität und die Möglichkeiten zur Eigeninitiative legen. So kann auf feste Einsatzzeiten von Fachkräften verzichten werden, da die Praxisinhaberinnen und -inhaber durch Schulungen befähigt werden, selbst den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der eigenen Praxis umzusetzen.
Hierzu reichen Sie uns bitte die Teilnahmeerklärung ausgefüllt und unterschrieben ein.
Die Teilnahme am Unternehmermodell-AP bezieht sich auf den von Ihnen angegebenen Praxisstandort. Für eine reibungslose Bearbeitung Ihrer eingereichten Teilnahmeerklärung ist die vorherige Meldung aller angegebenen Standorte bei Ihrer zuständigen Kreisstelle der Ärztekammer Nordrhein erforderlich.
Teilnahmeerklärung
(Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
Ja, im Rahmen der Pflichtenübertragung können Praxisinhaberinnen oder Praxisinhaber eine in der Praxis angestellte Ärztin oder angestellten Arzt als verantwortliche Person benennen, die dann anstelle alle erforderlichen Schulungen wahrnimmt und den Arbeitsschutz in der Praxis umsetzt.
Zusätzlich zur Teilnahmeerklärung ist in diesem Fall eine Ausfertigung der Pflichtenübertragung bei der Fachkundigen Stelle Unternehmermodell-AP einzureichen.
Pflichtenübertragung
(Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
Die Termine für die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind nicht auf der Homepage veröffentlicht, da diese Schulungen nur Teilnehmern am Unternehmermodell-AP vorbehalten und von der Teilnehmerzahl begrenzt sind.
Neue Teilnehmer erhalten die Termine nach Eingang der Teilnahmeerklärung.
Weiterhin können Sie die Termine gerne unter unternehmermodell(at)aekno.de anfragen.
An der Schulung dürfen nur die beim Unternehmermodell-AP registrierten Unternehmerinnen und Unternehmer selbst oder die mit Pflichtenübertragung beauftragten ärztlichen Personen teilnehmen.
Nach Besuch der Motivations- und Informationsmaßnahmen (MIM) wird die Fachkundige Stelle Unternehmermodell-AP den von Ihnen genannten Standort der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) melden. Die BGW führt diesen dann für die nächsten fünf Jahre unter dem Status "betreut".
Im Anschluss an die MIM nehmen sie entweder innerhalb Ihres Fünfjahreszeitraumes jährlich an einer unserer 1,5 stündigen Fortbildungsmaßnahmen teil oder Sie absolvieren alternativ nach 5 Jahren erneut die MIM. So können Sie Ihren Betreuungszeitraum nach Ablauf um weitere 5 Jahre verlängern.
Die Termine für die jährlichen 1,5 stündigen Fortbildungsveranstaltungen, die für das Unternehmermodell-AP angerechnet werden können, finden Sie bei der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein. oder Sie erhalten sie auf Anfrage unter unternehmermodell(at)aekno.de.
Ärztliche Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein
Nein, für die Teilnahme am Unternehmermodell-AP können ausschließlich die von der Ärztekammer Nordrhein für das Unternehmermodell-AP ausgewiesenen Fortbildungsmaßnahmen nach DGUV V 2 angerechnet werden.
Ja, eine Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich verpflichtend. Die Verantwortung und Aufgaben der Unternehmensleitung zur regelmäßigen Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen sind in den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verankert und in der DGUV Vorschrift 1 beziehungsweise der DGUV Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention) näher geregelt.
Nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) darf der Arbeitgeber für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge nur Ärztinnen und Ärzte beauftragen, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatz-Weiterbildung "Betriebsmedizin" haben. Für Beratungen oder Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, muss der beauftragte Arzt, falls er diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, weitere Ärzte hinzuziehen, die die entsprechende Fachkunde haben.
Da Betriebsärztinnen und -ärzte ohne Einwilligung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers das Ergebnis einer Untersuchung oder Vorsorge nicht an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber weitergeben dürfen, entsteht hier ein Interessenkonflikt. Daher darf die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber bei den eigenen Angestellten nicht betriebsmedizinisch tätig sein. Für die Vorsorgeuntersuchungen ist immer ein neutraler Arbeits- oder Betriebsmediziner / -medizinerin hinzuzunehmen.
Jedes Unternehmen muss nach DGUV V 2 eine Betreuung nachweisen. Daher sind auch Arbeits- und Betriebsmediziner / -medizinerinnen verpflichtet, eine der möglichen Betreuungsformen zu wählen, um so bei der BGW als "betreut" zu gelten.
Sollten Sie sich für die alternative, bedarfsorientierte Betreuung entscheiden, befreit Sie Ihre Qualifikation nicht von der Teilnahme an den notwendigen erforderlichen Schulungsmaßnahmen.