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Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung


Auszug aus der Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung) vom 30.11.2011

Inhaltsübersicht

A 1 2.1 Offene radioaktiven Stoffen

A 1  2.2 Strahlenbehandlungen (Teletherapie und Brachytherapie)

Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte

Erforderliche Fachkunde und erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte

Anlage: Sachkundezeugnis

Anlage A 1 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte

Anlage A 3 Kurse zum Erwerb und zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde und der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz


Antrag auf Erteilung einer Fachkunde nach der Strahlenschutzverodnung(Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)

Muster: Bescheinigung über die Teilnahme an einer Praktischen Einweisung /
Kenntniskurs Praktischer Teil (4 Stunden) nach der Strahlenschutzverordnung
(20,05 KB) 

Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)
 

Stand: Januar 2013


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A 1 2.1 Offene radioaktiven Stoffen

A 1 2.1.1 Gesamtgebiet (Diagnostik und Therapie)

Mindestens 36 Monate Erwerb von Sachkunde bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe am Menschen, davon mindestens 24 Monate bei der Diagnostik und 6 Monate bei der Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen.

Sofern sich die Fachkunde auch auf die endovaskuläre Strahlentherapie mit offenen radioaktiven Stoffen erstrecken soll, muss der Erwerb der Sachkunde in diesem Gebiet und die notwendige Anzahl dokumentierter Anwendungen nachgewiesen werden; diese Sachkunde kann parallel innerhalb der 36-Monate-Gesamtzeit erworben werden.

Anzahl dokumentierter Anwendungen:    2.200

Anzahl dokumentierter Untersuchungen: 2.000

(in angemessener Gewichtung, davon mindestens 500 mit PET-Technik)

Anzahl dokumentierter Anwendungen:                 200

davon mindestens

  • benigne Schilddrüsenerkrankungen             100
  • maligne Schilddrüsenerkrankungen               25
  • andere solide oder systemische
    maligne Tumoren und/oder benigne
    Erkrankungen (einschließlich
    Anlage A 1 Nr. 2.1.6)                                      10

Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2

A 1 2.1.2  Diagnostik (einschließlich tomographischer Techniken (PET, SPECT)

Mindestens 30 Monate Erwerb von Sachkunde bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe zur Untersuchung am Menschen

Anzahl dokumentierter Untersuchungen: 2.000
(in angemessener Gewichtung, davon mindestens 500 mit PET-Technik)

Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2

A 1 2.1.3 Organbezogene Diagnostik

Mindestens 18 Monate Erwerb von Sachkunde in der Diagnostik mit offenen radioaktiven Stoffen, davon mindestens 12 Monate auf dem betreffenden Organgebiet, bei Erweiterung auf weitere Organgebiete jeweils 6 Monate

Anzahl dokumentierter Untersuchungen:

  1. Zentralnervensystem 150
  2. Skelett und Gelenksystem 800
  3. kardiovaskuläres System 500
  4. Respirationssystem 200
  5. Gastrointestinaltrakt 50
  6. Urogenitalsystem 250
  7. endokrine Organe 800
  8. hämapoetisches und lymphatisches System
    (einschließlich Onkologie und Entzündungsdiagnostik) 400

Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2

A 1 2.1.4 Bildgebende nuklearmedizinische Diagnostik (z.B. PET/CT; ohne Schilddrüse und in-vitro-Diagnostik) für Personen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik nach RöV bereits erworben haben

Mindestens 24 Monate Erwerb von Sachkunde in der Diagnostik mit kombinierten PET/CT-Untersuchungsverfahren

Anzahl dokumentierter Untersuchungen: 1.600
(davon mindestens 800 nicht in PET- oder SPECT-Technik)

Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2

A 1 2.1.5 Therapie (nur in Verbindung mit Anlage 1 A 1 Nr. 2.1.2)

Mindestens 6 Monate Erwerb von Sachkunde in der nuklearmedizinischen Therapie

Anzahl dokumentierter Anwendungen: 200

davon mindestens

  • benigne Schilddrüsenerkrankungen 100
  • maligne Schilddrüsenerkrankungen 25
  • andere solide oder systemische maligne Tumoren und/oder benigne Erkrankungen (einschließlich Anlage A 1 Nr. 2.1.6)

Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2

A 1 2.1.6 Endoluminale, endovaskuläre und endokavitäre Strahlentherapie mit offenen radioaktiven Stoffen (z.B. SIRT, RSO, Re-Ballonkatheter)

(nur zusätzlich zu Anlagen A 1 Nr. 2.1.1 bzw. A 1 Nr. 2.1.5)

Anzahl dokumentierter Anwendungen: 10

Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2


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A 1  2.2 Strahlenbehandlungen (Teletherapie und Brachytherapie)

A 1 2.2.1 Gesamtgebiet der Strahlenbehandlungen

Mindestens 36 Monate Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie einschließlich

  • mindestens 12 Monate Indikationsstellung und Strahlentherapieplanung mit bildgebenden Verfahren,
  • mindestens 18 Monate Anwendungen mit Teletherapiegeräten: Linearbeschleuniger
    (mindestens 12 Monate; Anlage A 1 Nr. 2.2.5) und Gamma Bestrahlungsvorrichtungen,
  • mindestens 12 Monate Therapie mit Afterloadingvorrichtungen und umschlossenen radioaktiven Stoffen.

Sofern sich die Fachkunde auch auf die endovaskuläre Strahlentherapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen erstrecken soll, muss der Erwerb der Sachkunde in diesem Gebiet mindestens 3 Monate andauern; diese Sachkunde kann ebenfalls parallel innerhalb der 36-monatigen Gesamtzeit erworben werden.

Anzahl dokumentierter Anwendungen:

  • Therapieplanungen 200
  • Therapien 200
  • Brachytherapie 60
    (nur in angemessener Gewichtung über alle Anwendungen )

Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.3

Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.4

Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Anlage A 1 Nr. 2.2.6

A 1 2.2.2 Brachytherapie

Mindestens 24 Monate Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Brachytherapie einschließlich mindestens 12 Monate Anwendungen mit Afterloadingvorrichtungen. Anwendungen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen zur temporären Applikation können hierbei mit bis zu 6 Monaten anerkannt werden.

Bis zu 6 Monate können aus einer bereits erworbenen Sachkunde im Strahlenschutz anerkannt werden.

Anzahl dokumentierter Anwendungen: 60
(nur in angemessener Gewichtung über alle Anwendungen)

Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.4

Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Anlage A 1 Nr. 2.2.6

A 1 2.2.3 Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zur permanenten Implantation

Für das erste Organgebiet mindestens 18 Monate Erwerb der Sachkunde, einschließlich mindestens 9 Monate Strahlentherapieplanung, Differentialindikationsstellung und Betreuung von Patienten in einer strahlentherapeutischen Einrichtung; bei Erweiterung auf weitere Organgebiete mindestens 25 Anwendungen im jeweiligen Organgebiet

Anzahl dokumentierter Anwendungen: jeweils 40
z.B. Auge, Haut, Gehirn, Prostata

Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.4

A 1 2.2.4 Endovaskuläre Strahlentherapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen

Mindestens 6 Monate Erwerb der Sachkunde in endovaskulärer Strahlentherapie
(kann innerhalb des Sachkundeerwerbs nach Anlage A 1 Nr. 2.2.1 erworben werden)

Anzahl dokumentierter Anwendungen: 25

Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie nach 1 Anlage A 3 Nr. 1.4

A 1 2.2.5 Teletherapie (Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Gamma-Bestrahlungsvorrichtungen)

A 1 2.2.5.1 Gesamtgebiet Teletherapie

Mindestens 36 Monate Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie einschließlich mindestens 12 Monate Strahlentherapieplanung sowie mindestens 12 Monate Tätigkeit an einer Gamma-Bestrahlungsvorrichtung oder an einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen, wovon mindestens 6 Monate an einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nachgewiesen werden müssen.

Anzahl dokumentierter Anwendungen:

  • Therapieplanungen 200
  • Therapien 200

Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.3

Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Anlage A 1 Nr. 2.2.6

A 1 2.2.5.2 Organspezifische Anwendungen (z.B. Gehirn)

Mindestens 18 Monate Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie einschließlich mindestens 9 Monate Strahlentherapieplanung auf dem jeweiligen  Organ-Anwendungsgebiet

Anzahl dokumentierter Anwendungen: 40

Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.3

A 1 2.2.5.3 Neue Anwendungen (z.B. Therapien mit Partikelstrahlung)

Es erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Anerkennung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durch die zuständige Stelle.

A 1 2.2.6  Therapie-Planung mittels CT und für die bildgeführte Strahlentherapie
(IGRT mit Röntgeneinrichtungen) sowie Simulation und Verifikation

Diese Fachkundeanforderungen werden in der Richtlinie zur Röntgenverordnung Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin (Anlage B Nr. 4.10) definiert.


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Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte

Beim Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen sind unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte in Kapitel 3.1.2 folgende Bedingungen einzuhalten:

Allgemeines

Praktische Erfahrung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Patienten auf dem jeweiligen medizinischen Anwendungsgebiet (Sachkunde)

Zur Erreichung der in dieser Richtlinie für den Sachkundeerwerb angegebenen jeweiligen Anzahl dokumentierter Untersuchungen und Behandlungen sind die drei Elemente der Anwendung von radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung (Stellung der rechtfertigenden Indikation, technische Mitwirkung und Befundung bei Untersuchungen; Stellung der rechtfertigenden Indikation, technische Mitwirkung und Überprüfung des Behandlungserfolges bei Behandlungen) in angemessener Gewichtung zu berücksichtigen.

Wird die Fachkunde im Strahlenschutz auf mehreren Anwendungsgebieten nacheinander erworben, können Sachkundezeiten angerechnet werden; die jeweiligen Richtzahlen sind jedoch vollständig nachzuweisen.

Der Erwerb der Sachkunde außerhalb des Geltungsbereiches der Strahlenschutzverordnung wird auf Antrag ganz oder teilweise anerkannt, wenn er den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht.

Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse nach den in Anlage A 4 niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen.

Rechtliches Wissen, theoretische Kenntnisse und praktische Übungen im Strahlenschutz
Kurse im Strahlenschutz

Das für die Fachkunde im Strahlenschutz notwendige Wissen wird durch den erfolgreichen Abschluss eines oder mehrerer von der zuständigen Stelle anerkannten Kurse im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung erworben. Strahlenschutzkurse müssen zeitlich und inhaltlich Anlage A 3 entsprechen.

Die Teilnahme an einem Grundkurs im Strahlenschutz gemäß Anlage 1 A 3 Nr. 1.1 ist Voraussetzung für den Besuch der Spezialkurse.

Fachkundenachweis

Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung (Sachkunde) durch Zeugnisse und die erfolgreiche Kursteilnahme durch Bescheinigungen zu belegen. Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach   § 30 Absatz 1 StrlSchV wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle – in der Regel die jeweilige Landesärztekammer - geprüft und bescheinigt.

Geltungsdauer und Aktualisierung

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Kurs nach Anlage A 3 Nr. 1.5 oder andere von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden (§ 30 Absatz 2 StrlSchV; siehe auch Kapitel 3.1.2).


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Erforderliche Fachkunde und erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte

Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Allgemeines

Die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besteht aus dem in der Ausbildung erworbenen theoretischen Wissen, der praktischen Erfahrung (Sachkunde) sowie der erfolgreichen Teilnahme an Kursen im Strahlenschutz (§ 30Absatz 1 StrlSchV). Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt (§ 30 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV).

Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch Bescheinigungen zu belegen (§ 30 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV). Bei Beantragung der Fachkundebescheinigung darf der letzte Strahlenschutzkurs nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 30 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV).

Die folgenden Personengruppen benötigen für ihr jeweiliges Aufgabengebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz:

  1. Der Strahlenschutzverantwortliche, sofern kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist (Genehmigungsanforderung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV);
  2. Strahlenschutzbeauftragte (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV);
  3. Ärzte, die eigenverantwortlich radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwenden (§ 82 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV);
  4. Ärzte, die die rechtfertigende Indikation stellen (§ 80 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV);
  5. Ärzte, die die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 und die technische Durchführung nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 und 4 StrlSchV beaufsichtigen und verantworten;
  6. Ärzte, die die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung leiten (§ 24 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV);

Der Erwerb der Fachkunde gliedert sich in folgende Bereiche:

Geeignete Ausbildung

Eine Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Sinne des § 30 Absatz 1 StrlSchV ist eine für die jeweiligen Aufgaben im medizinischen bzw. medizinisch-physikalischen Bereich geeignete Berufsausbildung.

Praktische Erfahrung (Sachkunde)

Dem Sachkundeerwerb, sind der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, eine Einweisung am Arbeitsplatz und eine Unterweisung zu Beginn der Tätigkeit in Strahlenschutzbereichen (nach Anlage A 8) vorgeschaltet.

Die Sachkunde ist unter ständiger Aufsicht einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben. Der Erwerb erfolgt in einer Einrichtung, die aufgrund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die praktische Strahlenanwendung den Erfordernissen des Strahlenschutzes entsprechend zu vermitteln. Dies kann die zuständige Stelle vor Beginn des Sachkundeerwerbs bestätigen. Die Sachkunde ist durch ein Sachkundezeugnis, (kein Weiterbildungszeugnis) nach den in den Anlagen A 4 oder A 5 dargelegten Gesichtspunkten nachzuweisen.

Die Sachkunde beinhaltet theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Verwendung oder Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die Sachkunde von Ärzten wird unter Leitung einer aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und fachlichen Kompetenz geeigneten Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im jeweiligen Anwendungsgebiet und unter der speziellen Berücksichtigung des Strahlenschutzes vermittelt. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt nach einer arbeitsplatzbezogenen Unterweisung. Die Inhalte und Dauer des Erwerbs der Sachkunde sowie die Anzahl der durchzuführenden praktischen Anwendungen sind im Einzelnen in den Anlagen A 1 dieser Richtlinie dargelegt.

Der Sachkundeerwerb erfolgt in der Regel ohne zeitliche Unterbrechung und sollte bei Vollzeitbeschäftigung nicht mehr als doppelt so lang wie die angegebene Sachkundezeit sein.

Kurse im Strahlenschutz

Kurse im Strahlenschutz vermitteln theoretisches Fachwissen und rechtliches Wissen.

Die Arten der erforderlichen Kurse und deren Erfolgskontrolle sind im Merkblatt aufgeführt. Die in den Anlagen angegebenen Stundenzahlen stehen für Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer, wobei ein Unterrichtstag bei mehrtägigen Veranstaltungen nicht mehr als 10 Unterrichtsstunden umfassen soll.

Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist in Anlage A 1 dargelegt und wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt.

Grundsätzlich wird bei der zuständigen Stelle ein Fachgespräch durchgeführt. Das Fachgespräch wird von mindestens zwei Ärzten mit jeweils langjähriger Erfahrung auf dem speziellen Anwendungsgebiet und der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und, auch auf Anforderung der zuständigen Behörde, erforderlichenfalls zusätzlich mit einem Medizinphysik-Experten durchgeführt. Eine Wiederholung des Fachgesprächs soll nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen. Dieses Fachgespräch erfolgt zeitlich unabhängig von einer Prüfung nach der jeweiligen medizinischen Weiterbildungsordnung (Facharztprüfung) und hat alle für den Strahlenschutz erforderlichen Inhalte (insbesondere rechtfertigende Indikation, besondere medizinische Aspekte bei der Durchführung, Schutz von Personal und Umwelt etc.) zum Gegenstand.

Zur Erweiterung einer bestehenden Fachkunde im Strahlenschutz auf ein weiteres Anwendungsgebiet kann die zuständige Stelle zusätzliche Anforderungen festlegen. Gegebenenfalls wird auch hier ein Fachgespräch durchgeführt.


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Sachkundezeugnis

Anlage A 4 Nachweise über den Erwerb der praktischen Erfahrung (Sachkunde) im Strahlenschutz für Ärzte

Es empfiehlt sich, einen lückenlosen Nachweis über anzuerkennende Sachkundezeiten zu führen, insbesondere dann, wenn die Sachkunde an verschiedenen Institutionen erworben wurde. Hierzu sind folgende Nachweise vorzulegen:

Vorlage der Fachkundebescheinigung des Ausbilders für das entsprechende Anwendungsgebiet.

Vorlage sonstiger Zeugnisse, wenn die Sachkunde außerhalb der Weiterbildung erworben wurde.

Die Abfassung des Nachweises kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten.

Der Nachweis soll in drei Abschnitte gegliedert sein und etwa folgende Angaben enthalten:

Allgemeine Angaben

Nachweis der Tätigkeit und Beschäftigungszeiten auf den einzelnen Anwendungsgebieten nach Anlage A 1.

Nachweis, dass der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war (klarstellende Erklärung des Verantwortlichen für die Ausbildung: „Unter meiner fachkundigen Anleitung und Verantwortung hat …“).

Angabe, ob der Erwerb der Sachkunde in einer einzelnen Einrichtung oder in mehreren Einrichtungen erfolgt ist. Im letzteren Falle ist es empfehlenswert, sich in jeder dieser Spezialabteilungen ein Zeugnis nach den hier genannten Vorgaben ausstellen zu lassen.

Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung in der Medizin.

Angaben der Zeitdauer und der Art der Tätigkeiten, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat und Darstellung der Anzahl der Anwendungen, Art der Untersuchungen und technischen Ausstattung in Bezug auf die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen.

Angaben über spezielle Tätigkeiten

Dabei sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachkunde erforderlich sind. Zu den ersten vier Punkten der nachfolgend aufgeführten Anwendungsgebiete sind Angaben über die Häufigkeit der selbständig durchgeführten Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen erforderlich:

Erwerb der Sachkunde zur Verwendung offener radioaktiver Stoffe für Untersuchungen am Menschen mit Angaben über die verwendeten radioaktiven Stoffe, Untersuchungsverfahren und Auswertungsmethoden.

Erwerb der Sachkunde zur Verwendung offener radioaktiver Stoffe zur Behandlung von Menschen mit Angaben über die verwendeten radioaktiven Stoffe, Behandlungsarten sowie Dosisberechnungen.

Erwerb der Sachkunde zur Behandlung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Angaben über die durchgeführten Behandlungsverfahren und Dosisberechnungen.

Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie mit Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Gamma-Bestrahlungsvorrichtungen und Afterloadingvorrichtungen mit Angabe der angewendeten Lokalisationsmethoden, Behandlungsverfahren und Qualitätssicherungsprogramme.

Kenntnisse über physikalische und strahlenbiologische Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin.

Sonstige Angaben im Zusammenhang mit der Weiterbildung oder dem Erwerb der Sachkunde, z.B. Beteiligung am Unterricht oder Vorträge, Teilnahme an Fortbildungskursen und Spezialveranstaltungen, Veröffentlichungen u.a.

Endbeurteilung

Abschließende Beurteilung, ob der zu Beurteilende nach Ansicht des oder der Ärzte, bei dem oder denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkunde sind.

Unterschrift des Ausstellers

Name

Datum

Stempel


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Anlage A

A 1 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte

Beim Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die Anwendung

radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen sind unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte in Kapitel 3.1.2 folgende Bedingungen einzuhalten:

A 1 1 Allgemeines
A 1 1.1 Praktische Erfahrung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Patienten auf dem jeweiligen medizinischen Anwendungsgebiet (Sachkunde)

Zur Erreichung der in dieser Richtlinie für den Sachkundeerwerb angegebenen jeweiligen Anzahl dokumentierter Untersuchungen und Behandlungen sind die drei Elemente der Anwendung von radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung (Stellung der rechtfertigenden Indikation, technische Mitwirkung und Befundung bei Untersuchungen; Stellung der rechtfertigenden Indikation, technische Mitwirkung und Überprüfung des Behandlungserfolges bei Behandlungen) in angemessener Gewichtung zu berücksichtigen.

Wird die Fachkunde im Strahlenschutz auf mehreren Anwendungsgebieten nacheinander erworben, können Sachkundezeiten angerechnet werden; die jeweiligen Richtzahlen sind jedoch vollständig nachzuweisen.

Der Erwerb der Sachkunde außerhalb des Geltungsbereiches der Strahlenschutzverordnung wird auf Antrag ganz oder teilweise anerkannt, wenn er den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht.

Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse nach den in Anlage A 4 niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen.

A 1 1.2 Rechtliches Wissen, theoretische Kenntnisse und praktische Übungen im Strahlenschutz
A 1 1.2.1 Kurse im Strahlenschutz

Das für die Fachkunde im Strahlenschutz notwendige Wissen wird durch den erfolgreichen Abschluss eines oder mehrerer von der zuständigen Stelle anerkannten Kurse im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung erworben. Strahlenschutzkurse müssen zeitlich und inhaltlich Anlage A 3 entsprechen.

Die Teilnahme an einem Grundkurs im Strahlenschutz gemäß Anlage 1 A 3 Nr. 1.1 ist Voraussetzung für den Besuch der Spezialkurse.

A 1 1.2.2 Prüfung

Eine Bescheinigung nach Anlage A 7.1 ist auszustellen, wenn der Kurs regelmäßig besucht und die erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen wurde.

A 1 1.3 Fachkundenachweis

Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung (Sachkunde) durch

Zeugnisse nach Anlage A 4 und die erfolgreiche Kursteilnahme durch Bescheinigungen zu belegen. Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle – in der Regel die jeweilige Landesärztekammer - geprüft und bescheinigt. (siehe Kapitel 3.1.2).

A 1 1.4 Geltungsdauer und Aktualisierung

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Kurs nach Anlage A 3 Nr. 1.5 oder andere von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden (§ 30 Absatz 2 StrlSchV; siehe auch Kapitel 3.1.2).


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A 3 Kurse zum Erwerb und zur Aktualisierung der erforderlichen

Fachkunde und der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz

Alle im Folgenden in Stunden angegebenen Zeitdauern beziehen sich auf Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer. Die im Folgenden angegebenen Themen stellen die wesentlichen Inhalte der jeweiligen Kurse dar. Darüber hinaus können nicht genannte, im Zusammenhang mit dem Kursgegenstand stehende, aktuelle Themen oder Demonstrationen berücksichtigt werden.

Bei Kombination von Kursen kann aufgrund von Themenüberschneidungen eine entsprechende Reduzierung der Gesamtstundenzahl erreicht und durch die zuständige Stelle anerkannt werden.

A 3 1 Kurse im Strahlenschutz für Ärzte, die nach Anlage A 1 tätig werden
A 3 1.1 Grundkurs im Strahlenschutz nach StrlSchV und RöV

Ziel: Der Grundkurs soll das Basiswissen im Strahlenschutz für alle medizinischen Anwendungen von ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe vermitteln, auf das die Spezialkurse inhaltlich aufbauen können.

Dauer (einschließlich Übungen) mindestens 24 Stunden

A 3 1.2 Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin

Ziel: Vermittlung von speziellem Wissen im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin unter Einbeziehung der Notwendigkeit der rechtfertigenden Indikationsstellung und der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter Dauer (einschließlich Übungen) mindestens 24 Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des Grundkurses nach Anlage A 3 1.1

A 3 1.3 Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie

Ziel: Vermittlung von speziellem Wissen im Strahlenschutz in der Teletherapie unter Einbeziehung der Notwendigkeit der rechtfertigenden Indikation und der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter

Dauer (einschließlich Übungen) mindestens 28 Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des Grundkurses nach Anlage A 3 1.1.

A 3 1.4 Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie (Bestrahlungsvorrichtungen, Anwendungen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen und bei der endovaskulären Strahlentherapie)

Ziel: Vermittlung von speziellem Wissen im Strahlenschutz in der Brachytherapie unter Einbeziehung der Notwendigkeit der rechtfertigenden Indikation und der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter

Dauer (einschließlich Übungen) mindestens 18 Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des Grundkurses nach Anlage A 3 1.1.

A 3 1.5 Aktualisierungskurs im Strahlenschutz für Ärzte

Nach § 30 Absatz 2 StrlSchV ist die Fachkunde mindestens alle 5 Jahre zu aktualisieren (siehe Kapitel 3.1.6).

Ziel: Aktualisierung des Wissens, Erwerb von Kenntnissen über Neuentwicklungen und Neuregelungen im Strahlenschutz

Dauer: 8 Stunden

Kursinhalte: Aktuelle Inhalte der Kurse aus den Anlagen A 3 Nr. 1.1 bis 1.4, Auffrischung der Grundkenntnisse

A 3 2.1 Grundkurs im Strahlenschutz

Ziel: Vermittlung von Grundwissen im Strahlenschutz bei allen Anwendungen

radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Medizin, auf das die Spezial-kurse inhaltlich aufbauen können.

Dauer (einschließlich Übungen): mindestens 24 Stunden

Kursinhalte: Gemäß Anlage A 3 Nr. 1.1

A 3 2.2 Spezialkurs im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten für alle Anwendungsgebiete nach StrlSchV

Ziel: Vermittlung von speziellem Wissen im Strahlenschutz unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung strahlenmedizinischer Anwendungen und der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter

Dauer (einschließlich Übungen): mindestens 48 Stunden

Alternativ kann auch der erfolgreiche Besuch aller Kurse nach Anlage A 3 Nr. 1.1 bis 1.4 anerkannt werden.


A 3 4 Weitere Elemente der Strahlenschutzausbildung

A 3 4.1 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte ohne erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage A 3 Nr. 1.1 und zusätzlichem Erwerb praktischer Kenntnisse (4 Stunden) auf speziellen Anwendungsgebieten (z.B. Assistenzärzte im Sachkundeerwerb nach § 81 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV, Radiologen für die selektive interne Radiotherapie (SIRT), Urologen bei der Prostata-Spickung). Diese Kenntnisse sollen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Arbeitsbedingungen und der technischen Geräteausstattung vermittelt werden. Sie können mittels einer arbeitsplatzbezogenen Einweisung durch einen Strahlenschutzbeauftragten oder durch eine von diesem beauftragte geeignete Person durchgeführt werden.

Eine Bescheinigung ist gemäß Anlagen A 7 Nr. 1 und A 7 Nr. 2 auszustellen.

A 3 4.2 Vermittlung des notwendigen Wissens im Strahlenschutz für die Mitwirkung sonst tätiger Personen bei der SLN-Diagnostik (operativ tätige Ärzte, z.B. Chirurgen, Dermatologen, Urologen, Gynäkologen)

Ziel: Vermittlung des notwendigen Wissens im Strahlenschutz für die Mitwirkung

Dauer (einschließlich Übungen): mindestens 6 Stunden