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32. Physikalische Therapie und Balneologie


Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ kann geführt werden, wenn der Facharzt/die Fachärztin in einem amtlich anerkannten Kurort tätig ist und den 240 Stunden-Kurs absolviert hat.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Physikalische Therapie und Balneologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungszeit:
  • 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physikalische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
  • 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie
Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung
  • multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
  • den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden
  • krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
  • ergotherapeutischen Maßnahmen