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Aktueller Jahresbericht der Ethik-Kommission


Klinische Forschung mit neuen Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder sonstigen berufsrechtlich zu beratenden Studien dient in erster Linie demallgemeinenwissenschaftlichen Erkenntnisgewinn und dem Fortschritt in der Medizin. Eine humane medizinische Forschung ist demWohl des einzelnen Menschen verpflichtet. ZumSchutz der Versuchsteilnehmermuss daher jede Studie vor ihrem Beginn einer Ethik-Kommission (EK) vorgelegt werden.

Berufsrechtliche Beratungen

Kammermitglieder nach § 15 Berufsordnung (BO) für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen über die mit ihrem Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen. Grundlage für die ethische Beratung sind insbesondere die ethischen Grundsätze medizinischer Forschung nach der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes. Nicht beratungspflichtig sind ausschließlich retrospektive epidemiologische Forschungsvorhaben.

Im Vordergrund der Beratung stehen

  • die Freiwilligkeit der Entscheidung zur Versuchsteilnahme nach Aufklärung (informed consent),
  • das Überwiegen des Nutzens gegenüber einem potenziellen Schaden,
  • die angemessene Auswahl der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer und
  • der Schutz vulnerabler Gruppen.

Datenschutzrechtliche Belange der Teilnehmer sind ebenso zu beachten wie Interessenlagen forschender Ärzte. Auf Basis wissenschaftlicher Leitlinien prüft die EK, ob der Studienplan definierten wissenschaftlichen Kriterien genügt.

Bei Beratungen der Kommission nach der Berufsordnung können Ärztinnen und Ärzte auch bei einer ablehnenden Entscheidung der Kommission mit der Studie beginnen – im Gegensatz zu klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) sowie dem Medizinproduktegesetz (MPG). Der Arbeitskreis medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (AKEK) hat mit einer Testphase zur Harmonisierung der Beratung multizentrischer Studien, die weder demAMG noch dem MPG unterliegen, begonnen. Die EK der  Ärztekammer Nordrhein nimmt an diesem koordinierten Verfahren bei multizentrischen Prüfungen teil.   

Klinische Prüfungen nach Arzneimittelgesetz (AMG)

Der Sponsor darf mit einer klinischen Studie nach dem AMG erst beginnen, wenn die zuständige EK diese zustimmend bewertet und die zuständige Bundesoberbehörde (BOB) diese genehmigt hat. Bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die zugleich in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden (multinationale multizentrische klinische Prüfung), muss jeder betroffene Mitgliedsstaat jeweils eine einzige Stellungnahme der EK abgeben. Diese Vorgabe wird in Deutschland durch die Abgabe einer Stellungnahme von der federführenden EK eingehalten.

Die EU-Verordnung über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG ist im Juni 2014 in Kraft getreten. Auf EU-Ebene muss ein elektronisches System (sog. EU-Portal) eingerichtet werden und funktionsfähig sein, damit die EU-Verordnung angewendet werden kann. Mit dem EU-Portal wird die gesamte Kommunikation zwischen Antragstellern und Behörden elektronisch über dieses Portal erfolgen. Auch die Arbeitsprozesse zwischen der Geschäftsstelle und der EK müssen daher elektronisch erfolgen. Das Portal befindet sich immer noch im Aufbau und wird voraussichtlich 2020 fertiggestellt werden. Allerdings wurde der Zeitpunkt der Fertigstellung bereits mehrfach verschoben.

Das Verfahren wird sich wesentlich verändern. Die EKen werden weiterhin eine eigenständige Bewertung an die Bundesoberbehörde abgeben, die den Verwaltungsakt (VA) für den Mitgliedsstaat Deutschland abgibt. Dieser VA beinhaltet die Entscheidung der BOB und der sachlich zuständigen EK, ob die klinische Prüfung in Deutschland durchgeführt wird oder nicht.

Nur öffentlich-rechtliche Kommissionen der Länder, die registriert sind, dürfen an dem Verfahren mitwirken. Der Antrag auf Registrierung ist von der Ärztekammer Nordrhein im August 2017 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fristgerecht gestellt und im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) im September 2017 entschieden worden. Die Ärztekammer hat erfreulicherweise einen unbefristeten Bescheid für ihre Registrierung erhalten. Dies war keine Selbstverständlichkeit, denn viele EKen mussten ihre Satzungen und/oder Geschäftsordnungen überarbeiten. Das in der EU-Verordnung geregelte Verfahren soll auch bei monozentrischen klinischen Prüfungen, die ausschließlich in Deutschland durchgeführt werden, angewendet werden. Für die Umsetzung der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen mussten die EK/-en, Bundesoberbehörden sowie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein funktionierendes System in Deutschland erarbeiten. Die registrierten
EKen haben fristgerecht zum Januar 2018 nach § 41b AMG einen gemeinsamen Geschäftsverteilungsplan erlassen. Danach werden die Anträge auf die EKen nach bestimmten Kriterien verteilt. Der Geschäftsverteilungsplan ist jährlich zum 1. Januar zu aktualisieren.

Um die gesetzlichen Anforderungen erfüllen zu können, stellt die Geschäftsstelle der EK derzeit ihre Arbeitsprozesse auf ein elektronisches System um. Die Satzung sowie die Geschäftsordnung wurden bereits entsprechend angepasst.

Die Kommission nimmt auch an dem gemeinsamen Pilotprojekt der EKen mit den Bundesoberbehörden zur Bearbeitung von Anträgen klinischer Prüfungen mit Humanarzneimitteln entsprechend der EU-Verordnung Nr. 536/2014 unter gleichzeitiger Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben von AMG und GCP-Verordnung teil. Im Pilotprojekt werden ausgewählte klinische Prüfungen durch die jeweils zuständige EK und die zuständige Bundesoberbehörde parallel gemeinsam bewertet. Zur Wahrung der derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen erteilen die EKen und die Bundesoberbehörden ihre Bescheide jedoch getrennt. Damit verkürzt sich für teilnehmende Sponsoren die Bewertungszeit und sie erhalten die behördliche Genehmigung und die zustimmende Bewertung durch die zuständige EKnahezu zeitgleich.Die Fristen im Pilotprojekt sind dabei an die engen Fristen der EUVerordnung angelehnt.

Das Pilotprojekt wurde im Oktober 2015 gestartet. 34 EKen nehmen daran derzeit teil. Seit Dezember 2015 wurden insgesamt 100 Anträge gestellt, davon sind 72 vollständig abgeschlossen (mit Genehmigung und zustimmender Bewertung), 17 Verfahren durch den Sponsor nicht rechtzeitig eingereicht beziehungsweise zurückgezogen, vier Verfahren wurden versagt und sieben befinden sich in der Abstimmungsphase.

In diesen 100 Anträgen wurde die EK der Ärztekammer Nordrhein bei 13 Studien im Mitberatungsverfahren,
bei neun Studien bei monozentrischen Studien und bei drei Studien im multizentrischen Bereich tätig.

Die Erfahrungen aus der Bearbeitung dieser Studienanträge zeigen, dass die Umstellung auf das neue Verfahren für alle beteiligten EKen erheblich ist und Antragsteller und Behörden sehr kurze Fristen einhalten müssen.

Klinische Prüfungen nach Medizinproduktegesetz (MPG)

Der Sponsor darf mit einer klinischen Studie nach dem MPG erst beginnen, wenn die zuständige EK diese zustimmend bewertet und die zuständige Bundesoberbehörde diese genehmigt hat. Im April 2017 hat das Europäische Parlament nach mehr als vierjährigen Verhandlungen eine neue europäische Medizinprodukteverordnung verabschiedet (Medical Device Regulation – MDR). Statt der bis dahin geltenden drei EU-Richtlinien gibt es nun nur noch zwei EU-Verordnungen – eine über Medizinprodukte sowie aktive Implantate und eine zweite über Invitro- Diagnostika. Die Verordnungen sind im Mai 2017 in Kraft getreten. Zur Anwendung kommt die Medizinprodukteverordnung aber erst nach einer dreijährigen Übergangsfrist (also 2020), die Verordnung über In-Vitro-Diagnostika nach fünf Jahren. Außerdem muss erst auf EU-Ebene ein elektronisches System eingerichtet werden und funktionsfähig sein, denn künftig wird der Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung ausschließlich über dieses elektronische System bei den betreffenden Mitgliedstaaten eingereicht. Neben der Genehmigung der Behörde ist auch weiterhin ein positives Votum einer Kommission erforderlich, bevor mit der klinischen Prüfung begonnen werden darf. Wie das Bewertungsverfahren der EK und deren Zusammenarbeit mit dem BfArM zukünftig ausgestaltet sein wird, muss erst noch durch ein entsprechendes Durchführungsgesetz in Deutschland festgelegt werden. Gleiches gilt für einige Regelungen der MDR, die dem Gestaltungsspielraum der einzelnen Mitgliedsstaaten obliegen. In Deutschland wurde hierfür der Nationale Arbeitskreis Implementierung der MDR und IVDR (NAKI) eingesetzt. Bei Studien, die in mehreren EU-Ländern durchgeführt werden sollen, soll es ein koordiniertes Verfahren zwischen den Mitgliedsstaaten geben. Die Teilnahme an diesem koordinierten Verfahren ist jedoch in den ersten sieben Jahren freiwillig und wird danach evaluiert. Klinische Prüfungen von Produkten der Risikoklasse I und nicht invasiven Produkten der Klasse IIa und IIb können unter erleichterten Bedingungen begonnen werden: Hier reicht es aus, wenn vollständige Antragsunterlagen über das EU-Portal bei dem betreffenden Mitgliedstaat(en) eingereicht wurden und die zuständige EK keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Allerdings kann dieses Verfahren durch ein nationales Gesetz ausgeschlossen werden. Die Geschäftsstelle der Kommission wird nun auch das Verfahren zur Bewertung klinischer Prüfungen mit Medizinprodukten längerfristig umstellen müssen. Allerdings hat die Geschäftsstelle bei Studien mit Medizinprodukten bereits Erfahrungen in der Arbeit mit einer elektronischen Datenbank, da die Anträge für solche Studien bereits seit einigen Jahren über das Portal der DIMDI-Datenbank beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information elektronisch zu stellen sind.

Statistik und Zahlen

Neuanträge 2017
 AMGMPG§ 15 BO*
Monzentrisch212
-
Mulitzentrisch2069
a. Federführende Komission251-
b. Mitberatende Kommission1818-
Gesamt22711212
Bewertungspflichtige nachträgliche Änderungen 2017
 AMGMPG§ 15 BO**
Monozentrische Studie254
-

Multizentrische Studie

2968
a. Federführende Kommission1367-
b. Mitberatende Kommission1601 
Gesamt3211299

* Darin enthalten nicht-interventionelle Studien nach § 15 BO sowie Studien nach 15 BO in Verbindung mit § 23b MPG und in Verbindung mit RöV/StrlSchV.

** Eine Unterscheidung zwischen federführender und mitberatender Ethikkommission gibt es im berufsrechtlichen Verfahren nicht.


Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse oder Verdachtsfälle unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen

Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AMG müssen Nebenwirkungen und sonstige unerwünschte Ereignisse, die während einer Studie auftreten und die Sicherheit der Studienteilnehmer oder die Durchführung der Studie beeinträchtigen könnten, an die zuständige EK berichtet werden (SUEs). Zusätzlich regelt die GCP-Verordnung für Studien nach dem AMG die Meldepflicht von Verdachtsfällen unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen (SUSARs). Unerwünschte Ereignisse, sogenannte Vorkommnisse, die in einer gemäß dem MPG durchgeführten klinischen Prüfung auftreten, werden ausschließlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berichtet.

Anzahl der Berichte über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse 2010 - 2017
(vor allem SUSARs)
Jahraufgenommene
Berichte
Nachbewertungen u.a.Gesamt
20131.4742.8254.299
20148511.9462.797
20156661.1711.837
20166061.1881.794
20176641.6332.297
Häufige Gründe für das Zurücksenden von Berichten
  • Fehlende Stellungnahme des Sponsors, dass die Sicherheit der Studienteilnehmer oder die Durchführung der Studie beeinträchtigt sein könnte.
  • SUE bzw. SUSAR hatte nach Aussage des Sponsors oder Leiters der klinischen Prüfung keine Relevanz für die von der EK beratene Studie.
  • SUSAR war nicht in der von der EK beratenen Studie aufgetreten, und es fehlte eine Diskussion der Relevanz für die Studie (bis 25.10.2012).
  • Die Ethikkommission war als beteiligte EK nicht zuständig.
  • Die Definition eines SUSARs wurde nicht beachtet. Doppelmeldung / ungenügende Angaben / unzureichende Lesbarkeit.