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Entschließungen der Kammerversammlung am 24. November 2018 im Wortlaut


Kinder und Schwangere vor Passivrauchen im Auto schützen, Tabakwerbeverbot endlich umsetzen

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein unterstützt die Forderung der Gesundheitsministerkonferenz, so schnell als möglich ein Rauchverbot in Kraftfahrzeugen einzuführen, in denen Minderjährige und/oder Schwangere mitfahren. Darüber hinaus fordert die Kammerversammlung, den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf für ein Tabakwerbeverbot endlich zur Entscheidung zu bringen. Deutschland hatte sich bereits im Jahr 2003 verpflichtet, eine entsprechende EU-Richtlinie zur Tabakwerbung umzusetzen.


Ethisches und psychosoziales Beratungsangebot vor Inanspruchnahme nicht-invasiver Pränataldiagnostiktests in der Schwangerenvorsorge ausbauen

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um die Einführung eines vorgeburtlichen Bluttests auf Trisomie 21 einen allgemeinen gesellschaftlichen Dialog über die Folgen und Grenzen molekulargenetischer Bluttests für Schwangere, vor allem unter Einbindung von entsprechenden Vertretungen von Menschen mit Behinderung.

Darüber hinaus fordert die Kammerversammlung, dass der ethischen und psychosozialen Beratung in der Schwangerenvorsorge vor dem Einsatz der nicht-invasiven Pränataldiagnostik ausreichend Raum gegeben werden muss. Werdende Eltern müssen eine informierte Entscheidung treffen können, ob sie dem Einsatz eines Tests in Kenntnis aller möglichen Konsequenzen zustimmen wollen. Das Verfügbarsein früher und risikoarmer Tests darf nicht zu einem gesellschaftlichen Erwartungsdruck führen, diese Tests als werdende Eltern nutzen zu müssen.


Unabhängigkeit ärztlicher Fortbildung

Fortbildung ist ein immanenter Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit. Die kontinuierliche Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz gehört zum freiberuflichen ärztlichen Selbstverständnis.

Die Kammerversammlung betont die Bedeutung von Unabhängigkeit, Transparenz und Selbstbestimmtheit ärztlicher Fortbildung.

Deswegen ist allen Versuchen der Fremdbestimmung ärztlicher Fortbildungsinhalte durch wirtschaftliche Ziele von Veranstaltungsunternehmen und Sponsoren, aber auch durch Arbeitgeberinteressen entschieden entgegenzutreten. Auch einer zunehmenden Einengung der Selbstbestimmtheit ärztlicher Fortbildung durch externe Vorgaben, z. B. im Rahmen von Zertifizierungen oder Abrechnungsbestimmungen, muss entgegengewirkt werden.

Die Ärzteschaft selbst hat die erforderlichen Vorgaben zur Qualität ärztlicher Fortbildung mit Blick auf Form, Inhalt und Organisation entwickelt.

  • Die Kammerversammlung fordert Fortbildungsveranstalter und Sponsoren auf, die von der Ärzteschaft entwickelten Vorgaben zur Neutralität und Transparenz ärztlicher Fortbildung uneingeschränkt zu respektieren und transparent mit den jeweils verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten zusammenzuarbeiten.
  • Die Kammerversammlung fordert die Arbeitgeber auf, angestellten Ärztinnen und Ärzten die selbstbestimmte Teilnahme an qualifizierten Fortbildungen zeitlich zu ermöglichen und dies finanziell zu fördern.
  • Die Kammerversammlung fordert den Gesetzgeber und die Institutionen des Gesundheitswesens auf, die Selbstbestimmtheit ärztlicher Fortbildung nicht durch die Entwicklung immer neuer Vorgaben zu verpflichtenden Fortbildungsinhalten auf unangemessene Weise einzuengen. 

 

Personalbedarf und Vergütung von Ärztinnen und Ärzten im Öffentlichen Gesundheitsdienst

Die Kammerversammlung begrüßt die Forderung der diesjährigen Gesundheitsministerkonferenz in Düsseldorf nach arztspezifischen tariflichen und besoldungsrechtlichen Regelungen für angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) in Anlehnung an die Vergütung in Krankenhäusern.

Die Kammerversammlung unterstützt die Kundgebungen der Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, mit denen sie für eine Durchsetzung dieser Forderungen eintreten.

Die Kammerversammlung begrüßt die Entscheidung des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD), zukünftig tarifpolitisch selbstständig zu agieren.

Die Kammerversammlung fordert die Verantwortlichen in den Kommunen, im Land und im Bund auf, endlich für eine angemessene Vergütung der Ärztinnen und Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst zu sorgen, damit der gravierende Nachwuchsmangel in diesem wichtigen Versorgungsbereich sich nicht weiter fortsetzt.


Kammerwahlen 2019 – Mitentscheiden und Mitgestalten!

Die Kammerversammlung ruft alle Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein auf, sich an den Kammerwahlen im kommenden Jahr zu beteiligen. Frauen und Männer im ärztlichen Beruf sollten gleichermaßen die Chance nutzen, im nächsten Jahr mit ihrer Stimme ein entschlossenes Signal für die ärztliche Selbstbestimmung zu setzen.

Die Ärzteschaft will auch weiterhin ihre beruflichen Belange eigenständig regeln. Ärztinnen und Ärzte erwarten außerdem von Politik und Gesellschaft, dass der ärztliche Sachverstand bei allen gesundheitspolitischen Entscheidungen Gehör findet. Für beide Ziele ist eine möglichst starke Legitimation derjenigen wichtig, die für die Ärzteschaft sprechen.

Deswegen zählt bei den Kammerwahlen jede Stimme. Keine Ärztin und kein Arzt sollte es versäumen, die ärztliche Selbstverwaltung durch die Stimmabgabe zu stärken und zugleich Einfluss darauf zu nehmen, wer die Ärzteschaft nach außen und innen vertritt.

Eine hohe Wahlbeteiligung und eine große Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten aus allen Altersgruppen tragen außerdem zu einer ausgewogenen Vertretung der gesamten Ärzteschaft durch die Ärztekammer bei.

Frauen aller Altersgruppen sind in den meisten Kammergremien stark unterrepräsentiert. Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein haben es gemeinsam in der Hand, dies bei den kommenden Kammerwahlen zu ändern. Die Kammerversammlung fordert Ärztinnen und Ärzte deswegen dazu auf, bei der Erstellung von Wahlvorschlägen auf eine ausgewogene Repräsentanz von Frauen und Männern hinzuwirken.

Wer wählt, entscheidet mit und stärkt diejenigen, die bereit sind, sich zu engagieren.

Wer kandidiert, hat die Chance zur aktiven Mitgestaltung. 


Gesundheitskompetenz stärken – auch im Schulunterricht 

Die Kammerversammlung begrüßt Maßnahmen und Initiativen, die auf eine Stärkung von Gesundheitskompetenz und gesundheitsbezogener Selbstverantwortung der Menschen in unserem Land gerichtet sind. Denn dies erleichtert die Patienten-Arzt-Kommunikation und stärkt den gemeinsamen Entscheidungsprozess als wichtige Voraussetzung für gelingende Behandlungsverläufe.

Die Lösung für die Probleme in unserem Gesundheitswesen ist nicht darin zu suchen, den Menschen die Entscheidungen für ihr gesundheitliches Wohl aus der Hand zu nehmen, um sie auf die Krankenkassen oder andere übergeordnete Institutionen zu verlagern.

Stattdessen sind geeignete Rahmenbedingungen für die Beratung im Arzt-Patienten-Gespräch zu schaffen. Dies ist die beste Voraussetzung dafür, dass Menschen auf der Basis medizinisch-fachlich richtiger und angemessen vermittelter Informationen ihre Präferenzen klären und die Verantwortung für ihre gesundheitlichen Belange übernehmen können.

Darüber hinaus sollte Gesundheitskompetenz auch im Bildungssystem vermittelt werden. Die Kammerversammlung fordert das Land Nordrhein-Westfalen deshalb auf, im Schulunterricht das Thema „Gesundheitsförderung“ verbindlich in den Lehrplan aufzunehmen. Im Rahmen dieses Unterrichts sollte der Förderung der (digitalen) Gesundheitskompetenzen besondere Bedeutung zukommen. 


TSVG – Einfluss nicht-ärztlicher Investoren (Kapitalinvestoren) in der ambulanten medizinischen Versorgung begrenzen

Die Kammerversammlung begrüßt es, dass der Gesetzgeber mit dem „Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)“ Maßnahmen ergreifen will, um den Einfluss nicht-ärztlicher Investoren (Kapitalinvestoren) in der ambulanten medizinischen Versorgung zu begrenzen.

Bemühungen des Bundesrats und der Bundesärztekammer, im TSVG Regelungen in dieser Hinsicht zu erwirken, werden unterstützt.

Dies ist unbedingt erforderlich, um im Interesse der Patientinnen und Patienten den freiberuflichen Charakter der ambulanten ärztlichen Versorgung zu erhalten.

Die wenigen bisher im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen können für sich genommen die kritischen Entwicklungen nicht eindämmen, zumal andere Regelungsvorschläge des Gesetzentwurfes die Konzernbildung weiter fördern würden.

Die Kammerversammlung fordert den Deutschen Bundestag auf, wirksame Regelungen in das Gesetz aufzunehmen. Dazu gehören vor allem:

  • Kapitalinvestoren dürfen nicht länger die Möglichkeit haben, die Gründungseigenschaft von Krankenhäusern zu missbrauchen, um MVZ ohne fachlichen und regionalen Bezug zu einem Krankenhaus zu gründen.
  • Kapitalinvestoren dürfen nicht länger die Möglichkeit haben, die Zahl der Arztsitze in einem MVZ ohne Begrenzung zu steigern.
  • Kapitalinvestoren dürfen nicht länger die Möglichkeit haben, MVZ mit einem auf wirtschaftlich attraktive Leistungen eingeengten Tätigkeitsspektrum zu betreiben.
  • Kapitalinvestoren dürfen nicht länger die Möglichkeit haben, Arztsitze zu übernehmen, ohne gegenüber dem Zulassungsausschuss Transparenz über den Kaufpreis und die sonstigen Konditionen herzustellen.
  • Kapitalinvestoren dürfen nicht länger die Möglichkeit haben, als Fremdkapitalgeber den freiberuflichen Charakter der ambulanten ärztlichen Versorgung einzuschränken.
Beteiligung von Finanzinvestoren an der ambulanten ärztlichen Versorgung (672,85 KB)

Gemeinsames Arbeitspapier der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Stand: 24.11.2018

 

TSVG - Ressourcen statt Reglementierung

Die Kammerversammlung lehnt die im Entwurf des „Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG)“ enthaltenen Regelungen zu Mindestsprechstundenzeiten und verpflichtenden offenen Sprechstunden entschieden ab.

Eine wirkliche Verbesserung der ambulanten Versorgung kann nur erreicht werden, wenn der Gesetzgeber für die erforderlichen Ressourcen sorgt und die ärztliche Freiberuflichkeit konsequent stärkt, statt sie durch neue Reglementierungen weiter einzuschränken.

1. Ressourcen bereitstellen

Der Gesetzentwurf erkennt prinzipiell an, dass für ein „Mehr“ an Versorgung die Bereitstellung zusätzlicher Mittel notwendig ist. Die vorgesehene extrabudgetäre Vergütung ärztlicher Grundleistungen ist richtig. Die im Gesetzentwurf dabei vorgenommene Differenzierung zwischen regelhaften und spezifischen Leistungen ist jedoch im Verfahren problematisch. Für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten, flächendeckenden Versorgung ist über die im Gesetzentwurf enthaltenen, punktuellen Maßnahmen hinaus ein tatsächliches Ende der Budgetierung vertragsärztlicher Leistungen nötig, so wie dies die Ärzteschaft seit Langem fordert.

2. Überregulierung verhindern

Die Kammerversammlung fordert den Gesetzgeber auf, die geplanten Eingriffe in die Sprechstundengestaltung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte nicht umzusetzen.

Mit einer Anhebung der Mindestsprechstundenzahl auf 25 Stunden pro Woche lässt der Gesetzgeber in der Öffentlichkeit einen durchweg völlig unzutreffenden Eindruck über die Arbeitsleistung von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten entstehen.

Zugleich befördert er eine Erwartung nach mehr Sprechstundenzeiten, die sich so nicht erfüllen kann, weil niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bereits jetzt eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich mehr als 50 Stunden pro Woche leisten. Die Regelung ist daher für eine bessere Versorgung nicht erforderlich, sondern resultiert in mehr Kontrollbürokratie und enttäuschten Erwartungen in der Bevölkerung.

Die Vorgabe einer Mindestsprechstundenzeit von 25 Stunden muss unter diesen Voraussetzungen von vielen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten als Bevormundung und Entwertung ihres ärztlichen Engagements gesehen werden. Die Ausweitung der Pflicht-Sprechstundenzeiten ist ersatzlos aus dem Gesetzentwurf zu streichen.

Genauso falsch ist der geplante Eingriff in die Termingestaltung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte durch die verpflichtende Vorgabe von „offenen Sprechstunden“. Dort, wo solche Sprechstunden sinnvoll sind, bieten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sie bereits heute an. In den meisten Fällen gilt aber, dass eine Terminsprechstunde der bessere Weg ist, um Patientinnen und Patienten eine planbare Versorgung ohne unnötiges Sitzen im Wartezimmer zu ermöglichen.

Es ist schlichte Überregulierung, wenn der Gesetzgeber nun meint, es besser zu wissen als die Ärztinnen und Ärzte vor Ort und ihnen die Sprechstundengestaltung aus der Hand nimmt. Solche Pflichtvorgaben konterkarieren ein an die jeweilige Versorgungssituation angepasstes, flexibles und bedarfsorientiertes Terminmanagement freiberuflich tätiger Ärztinnen und Ärzte.

Es ist außerdem sehr widersprüchlich, einerseits einen Ärztemangel in der ambulanten Versorgung zu beklagen und andererseits durch immer neue Reglementierungen die Attraktivität der ambulanten ärztlichen Tätigkeit zu beschädigen.


Förderung der Versorgung chronisch Kranker anstelle der Förderung von „offenen Sprechstunden“ und Neupatienten im TSVG 

Die Kammerversammlung lehnt die Planungen im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zur Förderung von „offenen Sprechstunden“ und von sog. „Neupatienten“ ab, die die Terminvergabe an chronisch kranke Patienten erschweren und deren Behandlung im Vergleich zu Patienten mit leichten Erkrankungen und Befindlichkeitsstörungen finanziell noch unattraktiver machen.

Die Entbudgetierung von Grundpauschalen wird sehr begrüßt. Wenn diese und ein Honorarzuschlag aber nur für einen Teil der Patienten gelten soll, sollen damit besonders aufwändige oder wichtige Untersuchungen und Krankheiten versehen werden und nicht „offene Sprechstunden“ und Neupatienten.

Der Grundsatz, dass sich die Vermittlung von Terminen an der Dringlichkeit und dem Behandlungsbedarf orientieren muss, darf nicht durch die genannten Planungen im TSVG behindert werden. 


Keine Ausweitung der Tätigkeit von Terminservicestellen 

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein lehnt die Ausweitung der Tätigkeit der Terminservicestellen (TSS) ab.

Es handelt sich bei den TSS um ein ungeeignetes Instrument, um die durch die Budgetierung in der vertragsärztlichen Versorgung entstandenen Probleme zu lösen. Zudem sind im internationalen Vergleich die Wartezeiten auf Arzttermine in Deutschland kurz. 


Gesetzgeber soll die unbedingte Termintreue der Patienten einfordern

Die Kammerversammlung sieht mit Sorge eine abnehmende Termintreue der Patienten in den Sprechstunden. Sie fordert vom Gesetzgeber bei allen Planungen, die unbedingte Termintreue der Patienten einzufordern. 


Elektronische Patientenakte: Wahlfreiheit, Datensicherheit und Verbesserung in der Patientenversorgung garantieren

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein begrüßt die im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) formulierte Absicht, allen Krankenversicherten spätestens ab 2021 eine einrichtungs- und sektorenübergreifende elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen und dafür den bestehenden Rechtsrahmen der Telematikinfrastruktur (§ 291 a SGB V) zu nutzen.

Damit die Akte die mit ihr verbundenen Hoffnungen auf Unterstützung von Therapie und Diagnostik, Vermeidung von überflüssigen Untersuchungen, Vermeidung von Informationsverlusten an Schnittstellen etc. erfüllen kann, sind aus Sicht der Kammerversammlung folgende Punkte bei deren Einführung zu beachten:

  1. Es sollten nur durchsuchbare und für die medizinische Versorgung relevante Daten enthalten sein. Nur medizinisch relevante Daten können eine Grundlage für die ärztliche Weiterbehandlung darstellen. Abrechnungsdaten, die von den Kassen in die Akte überführt werden, genügen diesem Anspruch nicht.
  2. Es muss durchgehend ersichtlich sein, wer (Arzt, Kasse oder Versicherte beispielsweise via App) und wann und in welchem Kontext einen Eintrag/ein Dokument eingestellt und/oder gelöscht hat. Medizinische Apps, die die Versorgung unterstützen sollen, sollten qualitätsgesichert sein sowie von der jeweiligen Fachgesellschaft als medizinisch sinnvoll eingestuft worden sein.
  3. Es muss haftungsrechtlich nachvollziehbar sein, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt für die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt in der Akte sichtbar waren.
  4. Nutzung, Speicherung von Daten und die Feststellung von Zugriffsberechtigungen, auch selektiver Art, muss unter der Hoheit der Patientinnen und Patienten stehen.
  5. Es muss sichergestellt sein, dass Patientinnen und Patienten auch zukünftig vor einer nicht gewollten Weitergabe ihrer gesundheitsrelevanten Daten wirksam geschützt werden.
  6. Vor der Einführung sollten Patientinnen und Patienten ausreichend darüber informiert werden,
    a. dass nur eine vollständige Akte eine optimierte Behandlung gewährleistet.
    b. dass der Weiterverkauf der Daten Risiken beinhaltet, die je nach dahinterstehendem Geschäftsmodell unterschiedlich zu bewerten sind.
    c. dass der Begriff der Datenspende eine Weitergabe der Gesundheitsdaten beinhaltet.
    d. dass selbst bei einer anonymisierten Weitergabe nicht 100%ig gewährleistet werden kann, dass keine Rückschlüsse auf die Patientin/den Patienten gezogen werden können.
    e. dass insbesondere Apps ein hohes Datensicherheitsrisiko aufweisen und dass bei Apps in der Regel zahlreiche Metadaten (Sekundärdaten), die möglicherweise Rückschlüsse auf den Patienten erlauben, an Firmen im In- und Ausland übermittelt werden.
  7. Jeder Versicherte sollte einen Rechtsanspruch auf eine elektronische Patientenakte (ePA) gemäß § 291 a SGB V erhalten. In einem wettbewerblich ausgerichteten Gesundheitswesen sollten aber die Krankenkassen nicht die einzigen Anbieter von Patientenakten sein und der Versicherte sollte die Wahl haben, für welchen ePA-Anbieter (z.B. Krankenkasse, Ärztenetz, oder eines anderen Anbieters) er sich entscheiden will.
  8. Auch für Privatversicherte und Beamte muss es ein Wahlrecht für die Nutzung elektronischer Akten (z. B. elektronischer Notfalldatensatz und einrichtungsübergreifende elektronische Patientenakte) geben, denen die gleichen Kriterien in Sicherheit und Praktikabilität zugrunde liegen, wie den Akten des § 291 a SGB V.
  9. Alle elektronischen Patientenakten müssen untereinander interoperabel zu nutzen sein.
  10. Die Nutzung der elektronischen Akten durch die Ärztinnen und Ärzte muss eindeutig eine qualitative aber auch zeitliche Verbesserung in der Patientenversorgung gewährleisten.
  11. Die zusätzliche Zeit für Beratung und Moderation der elektronischen Akten muss als extrabudgetäre Leistung zusätzlich ausreichend honoriert werden.

Die Kammerversammlung lehnt es ab, dass der GKV-Spitzenverband die Regelungshoheit über Struktur und Inhalt von ePA erhalten soll. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die Bundesärztekammer an der Erarbeitung der strukturellen, inhaltlichen, technischen und semantischen Anforderungen der medizinischen Daten auf der ePA zu beteiligen.


Elektronische Patientenakte nach dem TSVG - erhebliche Bedenken großer Teile der Ärzteschaft

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein stellt fest, dass zahlreiche Ärztinnen und Ärzte erhebliche Bedenken gegen die Einführung außerhalb von Praxen und Kliniken geführte elektronische Patientenakten haben.

Für diese Einschätzung ist auch von Bedeutung, dass die Sicherheitsstandards der aktuell eingeführten und propagierten elektronischen Patientenakten weit unterhalb derjenigen liegen, die die Telematikinfrastruktur nach der bisherigen Konzeption bietet.

Insbesondere die auch implizierte Verpflichtung für Ärztinnen und Ärzte, neben objektiven Befunden auch ärztliche Einschätzungen und Bewertungen in eine derartige Patientenakte einzustellen, wird von vielen Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch gesehen.

Der ärztlichen Schweigepflicht und dem Schutz der Patientendaten muss auch in Zukunft höchste Priorität eingeräumt werden. 


Keine Aussetzung der Bedarfsplanung im TSVG

Die Kammerversammlung fordert den Gesetzgeber auf, im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) die geplante Änderung ersatzlos zu streichen, dass bis zur Neuregelung der Bedarfsplanung die Zulassungsbeschränkungen für Rheumatologen, Psychiater und Kinder- und Jugendärzte aufgehoben werden. 


Neues Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Die Kammerversammlung lehnt die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung zur Kodierung von Diagnosen (Kodierrichtlinien) ab (Änderung § 295 SGB V). 


Geplante landesweite Implementierung eines „Telenotarztsystems"

Die Kammerversammlung begrüßt die Entwicklung telemedizinischer Unterstützungssysteme im Rettungsdienst. Solche Systeme können nur als eine Ergänzung der bereits bestehenden Notarztstandorte eingeführt werden. Die telemedizinische Einsatzbegleitung des nicht-ärztlichen Personals bei Einsätzen ohne Notarztindikation kann zu einer Qualitätssteigerung im Rettungsdienst führen.

Auch nach der Einrichtung eines telemedizinischen Unterstützungssystems muss die jederzeitige und kurzfristige Präsenz des Notarztes am Einsatzort zur Behandlung von Notfallpatienten landesweit gewährleistet sein.

Eine Reduktion von Notarztstandorten darf durch eine Implementierung eines „Telenotarztsystems“ nicht erfolgen. 


Qualifikation von Leitstellendisponenten

Die Disponenten der Leitstellen im Rettungsdienst haben eine zentrale Rolle bei der Alarmierung des geeigneten Einsatzmittels (KTW, RTW, Notarzt).

Daher ist neben einer strukturierten und standardisierten Notrufabfrage für die Disponenten die höchste Qualifikation (vormals Rettungsassistent – jetzt Notfallsanitäter) für das nicht-ärztliche Personal zu fordern. 


Mutterschutz darf schwangere Ärztinnen nicht benachteiligen

Die Bewertung der Arbeitsbedingungen und arbeitsbezogenen Gefährdungen schwangerer Frauen im Gesundheitswesen in der Bundesrepublik ist sehr heterogen. Trotz inhaltlich und organisatorisch gleicher Arbeit unterscheiden sich sowohl die Gefährdungsbeurteilungen verschiedener Arbeitgeber als auch diejenigen der zuständigen Aufsichtsbehörden teils erheblich.

In der Folge führt die Bekanntgabe einer Schwangerschaft oft dazu, dass Arbeitgeber ein generelles Beschäftigungsverbot aussprechen oder sehr starke Einschränkungen der bisherigen Tätigkeit anordnen. Vielfach sind diese medizinisch-fachlich und arbeitswissenschaftlich nicht indiziert. Viele Risiken sind durch einfache technische oder organisatorisch-strukturelle Maßnahmen vermeidbar oder durch geringere Einschränkungen der Tätigkeit hinreichend zu kontrollieren.

Für Ärztinnen – besonders in der Facharztweiterbildung und/oder in operativen und interventionellen Fächern – haben Beschäftigungsverbote und -einschränkungen klar benachteiligende Folgen. Nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft  muss ein sicherer Schutz gewährleistet werden, es darf aber keine Benachteiligung der Schwangeren erfolgen.

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig durch Rechtsverordnung nach § 31 MuSchG nähere Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdungen vorzugeben, an der sich Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden zu orientieren haben. Grundsätzlich dürfen im Umkehrschluss zumutbare Gefährdungen – gegebenenfalls nach Installation und unter Inkaufnahme notwendiger Sicherheitsmaßnahmen – im Einvernehmen mit der Schwangeren nicht länger zu Beschäftigungsverboten und angeordneten Beschäftigungseinschränkungen führen. 


Zielvereinbarung im Krankenhaus

Die Ärztekammer Nordrhein spricht sich gegen Anreizsysteme und Zielvereinbarungen in deutschen Krankenhäusern aus, die nicht ausschließlich die Verbesserung der medizinischen Qualität zum Ziel haben.