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Informationen zur Organspende


Die Entscheidung darüber, ob ein Mensch ein oder mehrere Organe für eine Organspende zur Verfügung stellen möchte, berührt den intimsten Bereich der menschlichen Selbstbestimmung.

Die nachfolgenden Informationen wurden zu dem Zweck verfasst, sich mit dem sensiblen Thema der Organspende bzw. Organtransplantation zu befassen, zu informieren und zu helfen, Fragen zu beantworten, die sich bei der Auseinandersetzung mit diesem Thema ergeben könnten. Dabei soll vor allem auf die bestehende gesetzliche Situation eingegangen werden.

Der Gesetzgeber hat die Organspende und die Organtransplantation durch das sogenannte Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Dieses knüpft die Spende und die Organentnahme bei toten und lebenden Organspenderinnen / Organspender sowie die Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe an enge Voraussetzungen.

Auszug aus dem Transplantationsgesetz

Grundsätzlich lassen sich bei der Organspende zwei Bereiche unterscheiden:

  1. Die Organspende von Verstorbenen und
  2. die sogenannte Lebendspende, bei der es um die Entnahme von Organen bei lebenden Menschen geht.

I. Organspende von toten Organspendern

Die Organentnahme bei toten Organspenderinnen und Organspendern unterscheidet zwischen der Organentnahme, die mit Einwilligung der Organspenderin / des Organspenders erfolgt, und derjenigen, die mit Zustimmung anderer Personen vorgenommen wird.

1. Organspende mit Einwilligung des Organspenders

Anknüpfungspunkt dafür, dass für die Entnahme von Organen zum Zwecke der Organspende, die vorherige Einwilligung der Organspenderin / des Organspenders erforderlich ist, ist das in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Dieses Selbstbestimmungsrecht umfasst auch die sensible Entscheidung, was am Ende eines Lebens mit den eigenen Organen geschehen soll. Entscheidet sich der Einzelne für eine Organspende, so entspringt dies einem individuellen Bedürfnis, anderen Menschen helfen zu wollen und verdient daher höchsten Respekt.

Damit der wahre Wille der / des Verstorbenen letztlich zum Tragen kommt, muss die Einwilligung in eine Organentnahme zweifelsfrei (schriftlich oder mündlich) vorliegen bzw. darf kein Widerspruch der / des Verstorbenen vorliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Transplantationsgesetz). Der Nachweis dafür, dass die / der Verstorbene ernsthaft in die Entnahme eines Organs eingewilligt hat, gelingt am einfachsten durch das Vorhandensein eines Organspendeausweises. Die Einwilligung in die Organspende kann aber auch auf andere Weise dokumentiert werden, etwa durch eine schriftliche, das heißt eigenhändig unterschriebene Erklärung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Einwilligung in die Organspende auch auf einzelne Organe beschränkt werden kann und jederzeit widerrufen werden kann. Der Widerruf einer Einwilligung sollte ebenfalls schriftlich erklärt werden.

§ 3 TPG

Zum Schutz der Organspenderin / des Organspenders muss die Organentnahme von einer Ärztin / einem Arzt vorgenommen werden. Eine Entnahme von Organen ist nur möglich, wenn zuvor der Tod der potentiellen Spenderin / des potentiellen Spenders festgestellt wurde. Juristisch wird dann vom Tod eines Menschen ausgegangen, wenn ein nicht behebbarer Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, der sogenannte Gesamthirntod vorliegt.

Dieser wird nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Der Gesamthirntod wird aufgrund seiner eminenten Bedeutung für die Feststellung des Todes und der Rechtmäßigkeit einer Organentnahme von zwei dafür qualifizierten Ärzten / Ärztinnen festgestellt, die die Organspenderin / den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben (§ 5 Transplantationsgesetz).

§ 5 TPG

Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise vorgenommen werden. Dabei ist immer die Würde des Organspenders zu achten (§ 6 Abs. 1Transplantationsgesetz)

  § 6 TPG

2. Organspende mit Zustimmung anderer Personen

Es sind auch Fälle denkbar, in denen ein Mensch verstirbt, dessen Organe sich zur Organspende eignen würden, ohne dass dieser ausdrücklich in eine Organspende eingewilligt hat. Eine Entnahme von Organen bzw. deren Übertragung auf andere Menschen ist dann ausschließlich nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen möglich, worunter zum Beispiel Ehegatten und volljährige Kinder der Verstorbenen / des Verstorbenen fallen. Die Ärztinnen / Ärzte haben die Angehörigen, nachdem sie den Gesamthirntod des Menschen festgestellt haben, darüber zu informieren, dass sich die Organe der Verstorbenen / des Verstorbenen zur Organspende eignen würden.

§ 1a TPG

Die Angehörigen werden danach befragt, ob ihnen die Einstellung der Verstorbenen / des Verstorbenen in Bezug auf eine Organentnahme bekannt ist. Unter Berücksichtigung dieses mutmaßlichen Willens des verstorbenen Menschens können die Angehörigen einer Organentnahme bei dem Verstorbenen zustimmen (§ 4 Abs. 1 Transplantationsgesetz). Er / Sie muss / müssen allerdings in den letzten zwei Jahren vor dem Tod in persönlichem Kontakt zu dem Verstorbenen gestanden haben. Anstelle des / der Angehörigen kann der Einzelne diese Entscheidung auch einer andere Person übertragen (§ 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Transplantationsgesetz).

§ 4 TPG

Für die Entscheidung, ob sie einer Organentnahme zustimmen möchten, ist den Angehörigen oder der hierfür befugten Person genügend Bedenkzeit einzuräumen. Sie brauchen sich also keinesfalls sofort zu entscheiden. Außerdem kann auch diese Zustimmung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden.

3. Einrichtungen / Verfahren

Die Organentnahme wird ausschließlich zum Zwecke der Transplantation vorgenommen. Unter Transplantation versteht man das Verpflanzen eines aus der Organspende gewonnenen Organs auf einen schwer kranken oder beeinträchtigten Menschen. Auch dieser Vorgang unterliegt einem durch das Transplantationsgesetz genau vorgeschriebenem Verfahrensablauf.

So darf die Transplantation von lebenswichtigen Organen, wie Herzen, Lebern oder Nieren nur in sogenannten Transplantationszentren vorgenommen werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Krankenhäuser, die sowohl über die speziell für die Übertragung von Organen benötigten Geräte und Einrichtungen verfügen als auch über fachkompetente und auf die Transplantation von Organen spezialisierte Ärztinnen und Ärzte.

Qualitätssicherung wird weiter dadurch erreicht, dass die Bereiche Organentnahme, Organvermittlung und Organtransplantation organisatorisch und personell voneinander zu trennen sind. So sind beispielsweise eigens für die Entnahme von Organen bzw. für deren Vermittlung sogenannte Koordinierungsstellen bzw. Vermittlungsstellen zu schaffen. Diese stellen die Einhaltung der einzelnen, gesetzlich vorgeschriebenen Schritte von der Entnahme des Organs bis zu dessen Transplantation bei einer geeigneten Person sicher. Die geeigneten Personen werden durch eine von den Transplantationszentren zu führende Warteliste ermittelt. Die Aufnahme der Patienten in die Warteliste und die eigentliche Vermittlung der Spenderorgane müssen nach Regeln erfolgen, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

Der Organhandel sowie das Übertragen und das Sich-übertragen-Lassen gehandelter Organe sind unter Strafe gestellt.

II. Organspende von Lebenden

Auch die Organentnahme bei lebenden Organspendern/innen ist an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Grundsätzlich muss die Organspenderin / der Organspender volljährig und einwilligungsfähig sein. Sie / Er muss ausdrücklich in die Entnahme des betreffenden Organs eingewilligt haben. Ferner muss die Übertragung des Organs auf die vorgesehene Empfängerin / den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet sein, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder eine schwerwiegende Krankheit zu heilen. Außerdem ist vor dem Eingriff auszuschließen, dass ein geeignetes Organ einer toten Spenderin / eines toten Spenders zur Verfügung steht. Diese Vorschrift bringt den Gedanken des auch in der Verfassung verankerten absoluten Lebensschutzes bzw. der Schutzes der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen kommt Ausdruck.

Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, kann grundsätzlich nur zu Gunsten

  • einer / eines Verwandten ersten oder zweiten Grades,
  • des Ehepartners,
  • Verlobten oder
  • einer anderen der Spenderin / dem Spender besonders nahe stehenden Person

vorgenommen werden (§ 8 Abs. 1 Transplantationsgesetz).

Jeder Lebende, der ein Organ spendet, muss durch eine Ärztin / einen Arzt umfassend über die Risiken des Eingriffs und die mittelbaren Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organentnahme für seine Gesundheit aufgeklärt und beraten werden.

Diese Aufklärung hat in Anwesenheit einer weiteren Ärztin / eines weiteren Arztes zu erfolgen. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Organspenders sind schriftlich zu dokumentieren und von allen Beteiligten zu unterschreiben. Außerdem darf bei Lebenden ein Organ nur entnommen werden, wenn die Spenderin / der Spender und die Empfängerin / der Empfänger des Organs sich bereits vor der Entnahme mit der Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben (§ 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz).

Ferner nimmt eine bei der Ärztekammer Nordrhein für das Land NRW eingerichtete Kommission gutachtlich dazu Stellung, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Die Kommission setzt sich zusammen aus einer Ärztin oder einem Arzt, einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und einer in psychologischen Fragen erfahrene Person (§ 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz).

Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer als Ärztin oder Arzt an der Entnahme und der Übertragung von Organen beteiligt ist oder den Weisungen von an solchen Maßnahmen beteiligten Ärztinnen und Ärzten unterliegt, oder wer mit Transplantationszentren oder Organisationen, die Transplantationen unterstützen, derartig verbunden ist, dass eine Beeinträchtigung der objektiven Beurteilung nicht auszuschließen ist, oder wer aus sonstigen Gründen nicht geeignet ist (§ 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz).

§ 8 TPG

Darüber hinaus unterliegen die Mitglieder der Kommission keinen Weisungen und sind nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.