Düsseldorf, Köln, 26.9.2022. Die Ärztekammer Nordrhein weist aufgrund zahlreicher Anfragen darauf hin, dass folgende Personen nicht Mitglied der Ärztekammer Nordrhein sind:
Dr. med. Haresh Kumar
Ahmad Abdullah
Beide Ärzte werden uns mit Praxisadressen Friesenplatz 4, 50672 Köln sowie Gildehofstr. 10, 45127 Essen gemeldet. An beiden Adressen sind weder ein Arzt noch eine Arztpraxis bekannt. Es handelt sich nach hiesigen Erkenntnissen in Köln um keine Praxis, viel mehr um einen Co-Working-Space, bei dem Dr. Kumar oder Ahmad Abdullah jedoch unbekannt sind. In Essen handelt es sich um ein Hotel. Die Namen erscheinen auch mit weiteren Adressen in Deutschland auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, unter anderem in Hamburg, Berlin und Frankfurt. Dass die Personen bei einer der dortigen zuständigen Ärztekammern als Mitglied registriert sind, kann ebenfalls nicht bestätigt werden. Es handelt sich um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die bei Online-Anbietern erworben wurden.
Die Ärztekammer Nordrhein weist darauf hin, dass die Verwendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, aber auch von anderen Bescheinigungen (z. B. Covid-Testbescheinigungen, Impfunfähigkeitsbescheinigungen), die auf diesen Portalen erworben werden, gegebenenfalls arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen (z. B. fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Anzeige wegen Betrugs) nach sich ziehen kann. Das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 14.04.2022, 5 Ca 189/22, für ein Impfunfähigkeitszertifikat) sowie das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 04.08.2022, 1 Ca 88 b/2, für eine Testbescheinigung) haben entsprechend entschieden. Hierzu führt die Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein in einer Pressemitteilung aus:
"(…) Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stellt eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Es musste der Klägerin klar sein, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte. (…)."
Im Übrigen stellt das Gericht in Neumünster in seiner Entscheidung heraus, dass bei der Inanspruchnahme solcher Online-Services Unwissenheit nicht vor Strafe schützt:
"Soweit der Kläger behauptet, er habe nicht gewusst, dass ein im Internet erlangtes Testzertifikat unzureichend sei, wertet dies die Kammer als reine Schutzbehauptung. Der Kläger hätte insbesondere durch eine einfache Internet-Recherche herausfinden können, dass derartige Bescheinigungen nicht den rechtlichen Anforderungen genügen und in öffentlich zugänglichen Medien von der Nutzung entsprechender Anbieter abgeraten wird."
Das Gericht nimmt insbesondere Bezug auf die Mitteilungen der Ärztekammern – wie diese – , die vor der hinter den portalbetreibenden Gesellschaften stehenden "C. A." sowie den dort genannten "Dr. H. K." warnen.
ÄkNo