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Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein


vom 19. November 2016, gültig ab dem 23. März 2017

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2016 aufgrund § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV.NRW 2016 S. 229 ff) eine Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 28. Oktober 2000 in der Fassung vom 2. April 2011 (SMBL. NRW. 21220), zuletzt geändert am 21. November 2015 (MBl. NRW 2016, Seite 179), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2017 - AZ: G.0920 - genehmigt worden ist.

  • § 1 Beitragspflicht

    (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Ärztekammer Nordrhein von ihren Kammerangehörigen Beiträge.

    (2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

    (3) Die Beitragspflicht für das Beitragsjahr besteht, wenn die Ärztin/der Arzt am 1. Februar des Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) Mitglied der Ärztekammer Nordrhein ist.

    (4) Die Veranlagung erfolgt nach Beitragsgruppen. Für jede Beitragsgruppe, mit Ausnahme der Gruppen N und 01, wird ein Grundmessbetrag festgesetzt. Die Beitragsgruppen und der Grundmessbetrag ergeben sich aus der Beitragstabelle, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist (Anlage).

    (5) Der auf den Grundmessbetrag anzuwendende Hebesatz wird durch besonderen Beschluss der Kammerversammlung festgesetzt. Die sich daraus ergebenden Beträge sind auf volle Euro abzurunden.

    (6) Ist die Ärztin/der Arzt zum Veranlagungsstichtag zugleich Mitglied einer anderen Ärztekammer, ist sie/er entsprechend ihrer/seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (§ 3) im Kammerbereich beitragspflichtig.

    (7) Freiwillige Kammermitglieder nach § 1 Absatz 3 der Satzung der Ärztekammer Nordrhein werden für das Jahr der Mitgliedschaft in Höhe von 80,00 Euro beitragspflichtig. Das laufende Beitragsjahr richtet sich nach § 1 Absatz 3.

  • § 2 Beitragsbemessung

    (1) Die Einordnung in die Beitragsgruppe richtet sich nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, sofern nicht die Absätze 3 und 4 eine abweichende Regelung vorsehen. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mitverwendet werden. Die Einordnung erfolgt nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, die die/der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat. Hat sie/er in jenem Jahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, so sind die nach den im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.

    (2) Zum niedrigsten Beitrag (Beitragsgruppe N=00) werden Kammerangehörige veranlagt:

    1. die den ärztlichen Beruf nicht oder nicht mehr ausüben;
    2. doppelt approbierte Ärztinnen und Ärzte, die im Hauptberuf nicht ärztlich tätig sind;
    3. Gastärztinnen und Gastärzte, Stipendiatinnen und Stipendiaten u. ä.

    (3) In Beitragsgruppe 01 werden neben den nach ihren Einkünften in diese Gruppe fallenden Ärztinnen und Ärzte auch veranlagt:

    1. Kammerangehörige, die im letzten und vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr den ärztlichen Beruf nicht ausgeübt haben;
    2. Kammerangehörige, die im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt waren und
    3. Kammerangehörige, die sich im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals niedergelassen haben; auf Antrag wird die/der Kammerangehörige stattdessen bereits im Jahr der erstmaligen Niederlassung in die Beitragsgruppe 01 veranlagt.

    (4) Verringern sich die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit während des Beitragsjahres um mindestens 20 Prozent oder haben sie sich in dem Beitragsjahr vorangehenden Jahr in diesem Umfang verringert, so wird auf Antrag die Veränderung entsprechend berücksichtigt. Die Veränderung ist nachzuweisen. Über den veränderten Beitrag erteilt die Ärztekammer einen Bescheid.

  • § 3 Ermittlung der Einkünfte

    (1) Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind unter Zugrundelegung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Erzielt ein Mitglied Berufseinkünfte aus mehreren steuerrechtlichen Einkunftsarten, sind diese zusammenzuzählen.

    Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:

    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit [Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben],
    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten],
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen [Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben],
    • Sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit.

    Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dürfen nicht um Sonderausgaben (§ 10 EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG) vermindert werden.

    Praxisveräußerungsgewinne, Abfindungen und Rentenbezüge gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. 

    (2) Bei Kammerangehörigen, die im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt waren, gilt die Hälfte der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des § 2.

  • § 4 Nachweispflicht

    (1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung der/des Kammerangehörigen. Jedes Kammermitglied hat sich bis zum 1. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen. Die Selbsteinstufung ist durch Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr der Beitragsbemessung nachzuweisen, aus dem die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit hervorgehen, wobei der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf. Dabei müssen mindestens folgende Daten ersichtlich sein: Name der/des Steuerpflichtigen, das Steuerjahr sowie alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Der Vorlage des Einkommensteuerbescheides steht die Bescheinigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters über die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Bezugsjahr der Beitragsbemessung gleich.

    Zur Selbsteinstufung hat sich die/der Kammerangehörige des von der Ärztekammer zu Beginn eines jeden Jahres versandten Vordruckes (Einstufungsformular) zu bedienen. Der Kammerbeitrag wird am 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig. Der ordnungsgemäß ausgefüllte und zurückgesandte Vordruck gilt als Veranlagungsbescheid. Wurde bis zum Veranlagungsstichtag der Einkommensteuerbescheid für das Bezugsjahr noch nicht erteilt, stuft sich die/der Kammerangehörige innerhalb der Frist des Absatzes 1 vorläufig ein. Unverzüglich nach Erteilung des Einkommensteuerbescheides ist dieser nachzureichen. Bei Abweichung zur vorläufigen Veranlagung erhält die/der Kammerangehörige eine schriftliche Berichtigung.

    (1a) Ärztinnen und Ärzte mit einer zum Veranlagungsstichtag weiteren Mitgliedschaft in einer anderen Ärztekammer stufen sich entsprechend ihrer im Kammerbereich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ein und erbringen hierüber den Nachweis in Form einer Erklärung der Steuerberaterin/des Steuerberaters oder einer Selbsterklärung mit Bezug auf die anteiligen Einkünfte auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides. Wird der Nachweis über die anteiligen Einkünfte nicht erbracht, entsteht die Beitragspflicht aus den gesamten Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit.

    (2) Liegt der Ärztekammer am 31. März des Kalenderjahres die Selbsteinstufung der/des Kammerangehörigen nicht vor, so wird sie/er durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die/der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag ihre/seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf, oder einer schriftlichen Bestätigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters oder der Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.

    (3) Liegt der Ärztekammer die Selbsteinstufung vor, hat sie jedoch Zweifel an deren Richtigkeit, und werden diese Zweifel nicht oder nicht zur Überzeugung der Ärztekammer ausgeräumt, so wird die/der Kammerangehörige durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer Nordrhein hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die/der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag ihre/seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf, oder einer schriftlichen Bestätigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters in Form einer von dieser/diesem erstellten Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.

    (4) Soweit die Ärztekammer Nordrhein wegen offensichtlicher Zugehörigkeit der/des Kammerangehörigen zu einer Beitragsgruppe eine Auskunft nicht für erforderlich hält, kann sie abweichend von den Absätzen 2 und 3 einen Bescheid über die Beitragsveranlagung erlassen.

    (4a) Kammerangehörige, die nicht zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz veranlagt werden, haben dies schriftlich zu erklären und ihre Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit durch Vorlage einer Kopie der Lohnsteuerbescheinigung nachzuweisen.

    (5) Abgesehen von den Fällen der Absätze 2 bis 4a wird ein/e Kammerangehörige/r durch Bescheid zum Kammerbeitrag veranlagt, wenn sie/er den aufgrund der Selbsteinstufung zu zahlenden Beitrag nicht innerhalb eines Monats entrichtet.

    (6) Die Bescheide nach den Absätzen 2 bis 5 sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

  • § 5 Fälligkeit, Verjährung

    (1) Nach § 4 fällig gewordene Beiträge sind innerhalb eines Monats in einer Summe zu entrichten.

    (2) Bei nicht fristgerechter Zahlung wird die/der Kammerangehörige einmal erinnert. Danach wird einmal gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung wird die Vollstreckung eingeleitet.

    (3) Die Kosten für Rücklastschriften trägt die/der Kammerangehörige.

    (4) Die Beiträge verjähren in 5 Jahren, bei Täuschung in 10 Jahren.

  • § 6 Stundung, Ermäßigung oder Erlass

    (1) Falls die Zahlung des Kammerbeitrages wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Kammerangehörigen oder aus anderen Gründen (z. B. Krankheit) für sie/ihn eine besondere Härte bedeuten würde, kann ein Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen. Ein Rechtsanspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass besteht nicht.

    (2) Über die Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Kammervorstand oder ein dafür eingesetzter Ausschuss. Die Entscheidung soll in der Regel nur für das laufende Jahr getroffen werden.

    (3) Der Kammervorstand kann für die Bearbeitung und Entscheidung derartiger Anträge Richtlinien beschließen.

  • Beitragstabelle der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein gemäß § 1 Abs. 4 der Beitragsordnung

    Ab 01.01.2012

    Tabelle zur Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein
    BeitragsgruppeEinkünfte aus ärztlicher TätigkeitJahresbeitrag
       
    00ohne ärztliche Tätigkeit15 €
    01-unter10.000 €20 €
    0210.000 €bis unter15.000 €54 €
    0315.000 €bis unter20.000 €81 €
    0420.000 €bis unter25.000 €108 €
    0525.000 €bis unter30.000 €135 €
    0630.000 €bis unter35.000 €162 €
    0735.000 €bis unter40.000 €189 €
    0840.000 €bis unter45.000 €216 €
    0945.000 €bis unter50.000 €243 €
    1050.000 €bis unter55.000 €270 €
    1155.000 €bis unter60.000 €297 €
    1260.000 €bis unter65.000 €324 €
    1365.000 €bis unter70.000 €351 €
    1470.000 €bis unter75.000 €378 €
    1575.000 €bis unter80.000 €405 €
    1680.000 €bis unter85.000 €432 €
    1785.000 €bis unter90.000 €459 €
    1890.000 €bis unter95.000 €486 €
    1995.000 €bis unter100.000 €513 €
    20100.000 €bis unter105.000 €540 €
    21105.000 €bis unter110.000 €567 €
    22110.000 €bis unter115.000 €594 €
    23115.000 €bis unter120.000 €621 €
    24120.000 €bis unter125.000 €648 €
    25125.000 €bis unter130.000 €675 €
    26130.000 €bis unter135.000 €702 €
    27135.000 €bis unter140.000 €729 €
    28140.000 €bis unter145.000 €756 €
    29145.000 €bis unter150.000 €783 €
    30150.000 €bis unter155.000 €810 €
    31155.000 €bis unter160.000 €837 €
    32160.000 €bis unter165.000 €864 €
    33165.000 €bis unter170.000 €891 €
    34170.000 €bis unter175.000 €918 €
    35175.000 €bis unter180.000 €945 €
    36180.000 €bis unter185.000 €972 €
    37185.000 €bis unter190.000 €999 €
    38190.000 €bis unter195.000 €1.026 €
    39195.000 €bis unter200.000 €1.053 €
    40200.000 €bis unter205.000 €1.080 €
    41205.000 €bis unter210.000 €1.107 €
    42210.000 €bis unter215.000 €1.134 €
    43215.000 €bis unter220.000 €1.161 €
    44220.000 €bis unter225.000 €1.188 €
    45225.000 €bis unter230.000 €1.215 €
    46230.000 €bis unter235.000 €1.242 €
    47235.000 €bis unter240.000 €1.269 €
    48240.000 €bis unter245.000 €1.296 €
    49245.000 €bis unter250.000 €1.323 €
    50250.000 €bis unter255.000 €1.350 €
    51255.000 €bis unter260.000 €1.377 €
    52260.000 €bis unter265.000 €1.404 €
    53265.000 €bis unter270.000 €1.431 €
    54270.000 €bis unter275.000 €1.458 €
    55275.000 €bis unter280.000 €1.485 €
    56280.000 €bis unter285.000 €1.512 €
    57285.000 €bis unter290.000 €1.539 €
    58290.000 €bis unter295.000 €1.566 €
    59295.000 €bis unter300.000 €1.593 €
    60300.000 €bis unter305.000 €1.620 €
    61305.000 €bis unter310.000 €1.647 €
    62310.000 €bis unter315.000 €1.674 €
    63315.000 €bis unter320.000 €1.701 €
    64320.000 €bis unter325.000 €1.728 €
    65325.000 €bis unter330.000 €1.755 €
    66330.000 €bis unter335.000 €1.782 €
    67335.000 €bis unter340.000 €1.809 €
    68340.000 €bis unter345.000 €1.836 €
    69345.000 €bis unter350.000 €1.863 €
    70350.000 €bis unter355.000 €1.890 €
    71355.000 €bis unter360.000 €1.917 €
    72360.000 €bis unter365.000 €1.944 €
    73365.000 €bis unter370.000 €1.971 €
    74370.000 €bis unter375.000 €1.998 €
    75375.000 €bis unter380.000 €2.025 €
    76380.000 €bis unter385.000 €2.052 €
    77385.000 €bis unter390.000 €2.079 €
    78390.000 €bis unter395.000 €2.106 €
    79395.000 €bis unter400.000 €2.133 €
    80400.000 €bis unter405.000 €2.160 €
    81405.000 €bis unter410.000 €2.187 €
    82410.000 €bis unter415.000 €2.214 €
    83415.000 €bis unter420.000 €2.241 €
    84420.000 €bis unter425.000 €2.268 €
    85425.000 €bis unter430.000 €2.295 €
    86430.000 €bis unter435.000 €2.322 €
    87435.000 €bis unter440.000 €2.349 €
    88440.000 €bis unter445.000 €2.349 €
    89445.000 €bis unter450.000 €2.403 €
    90450.000 €bis unter455.000 €2.430 €
    91455.000 €bis unter460.000 €2.457 €
    92460.000 €bis unter465.000 €2.484 €
    93465.000 €bis unter470.000 €2.511 €
    94470.000 €bis unter475.000 €2.538 €
    95475.000 €bis unter480.000 €2.565 €
    96480.000 €bis unter485.000 €2.592 €
    97485.000 €bis unter490.000 €2.619 €
    98490.000 €bis unter495.000 €2.646 €
    99495.000 €bis unter500.000 €2.673 €
    100500.000 €bis unter505.000 €2.700 €
    101505.000 €bis unter510.000 €2.727 €
    102510.000 €bis unter515.000 €2.754 €
    103515.000 €bis unter520.000 €2.781 €
    104520.000 €bis unter525.000 €2.808 €
    105525.000 €bis unter530.000 €2.835 €
    106530.000 €bis unter535.000 €2.862 €
    107535.000 €bis unter540.000 €2.889 €
    108540.000 €bis unter545.000 €2.916 €
    109545.000 €bis unter550.000 €2.943 €
    110550.000 €bis unter555.000 €2.970 €
    111555.000 €bis unter560.000 €2.997 €
    112560.000 €bis unter565.000 €3.024 €
    113565.000 €bis unter570.000 €3.051 €
    114570.000 €bis unter575.000 €3.078 €
    115575.000 €bis unter580.000 €3.105 €
    116580.000 €bis unter585.000 €3.132 €
    117585.000 €bis unter590.000 €3.159 €
    118590.000 €bis unter595.000 €3.186 €
    119595.000 €bis unter600.000 €3.213 €
    120600.000 €bis unter605.000 €3.240 €
    121605.000 €bis unter610.000 €3.267 €
    122610.000 €bis unter615.000 €3.294 €
    123615.000 €bis unter620.000 €3.321 €
    124620.000 €bis unter625.000 €3.348 €
    125625.000 €bis unter630.000 €3.375 €
    126630.000 €bis unter635.000 €3.402 €
    127635.000 €bis unter640.000 €3.429 €
    128640.000 €bis unter645.000 €3.456 €
    129645.000 €bis unter650.000 €3.483 €
    130650.000 €bis unter655.000 €3.510 €
    131655.000 €bis unter660.000 €3.537 €
    132660.000 €bis unter665.000 €3.564 €
    133665.000 €bis unter670.000 €3.591 €
    134670.000 €bis unter675.000 €3.618 €
    135675.000 €bis unter680.000 €3.645 €
    136680.000 €bis unter685.000 €3.672 €
    137685.000 €bis unter690.000 €3.699 €
    138690.000 €bis unter695.000 €3.726 €
    139695.000 €bis unter700.000 €3.753 €
    140700.000 €bis unter705.000 €3.780 €
    141705.000 €bis unter710.000 €3.807 €
    142710.000 €bis unter715.000 €3.834 €
    143715.000 €bis unter720.000 €3.861 €
    144720.000 €bis unter725.000 €3.888 €
    145725.000 €bis unter730.000 €3.915 €
    146730.000 €bis unter735.000 €3.942 €
    147735.000 €bis unter740.000 €3.969 €
    148740.000 €bis unter745.000 €3.996 €
    149745.000 €bis unter750.000 €4.023 €
    150750.000 €bis unter755.000 €4.050 €
    151755.000 €bis unter760.000 €4.077 €
    152760.000 €bis unter765.000 €4.104 €
    153765.000 €bis unter770.000 €4.131 €
    154770.000 €bis unter775.000 €4.158 €
    155775.000 €bis unter780.000 €4.185 €
    156780.000 €bis unter785.000 €4.212 €
    157785.000 €bis unter790.000 €4.239 €
    158790.000 €bis unter795.000 €4.266 €
    159795.000 €bis unter800.000 €4.293 €
    160800.000 €bis unter805.000 €4.320 €
    161805.000 €bis unter810.000 €4.347 €
    162810.000 €bis unter815.000 €4.374 €
    163815.000 €bis unter820.000 €4.401 €
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