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Geschäftsordnung der Ärztekammer Nordrhein


vom 11. Mai 1996, zuletzt geändert am 19. März 2016, in Kraft getreten am 9. August 2016

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. März 2016 aufgrund des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRWS. 403), zuletzt geändert am 8. September 2015 (GV. NRWS. 666) folgende Änderung der Geschäftsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 11. Mai 1996 (MBl.S. 1630), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2016, AZ: 222 - 0810.41 - genehmigt worden ist.


Geschäftsordnung der Ärztekammer Nordrhein (66,74 KB)  
§ 1

Die Kammerversammlung wird gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Außerordentliche Sitzungen, die von einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung beantragt worden sind, müssen innerhalb eines Monats einberufen werden.

§ 2

Zu Beginn einer jeden Sitzung der Kammerversammlung wird vom Vorsitzenden die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung festgestellt. Darüber hinaus muss die Beschlussfähigkeit während der Sitzung jederzeit festgestellt werden, wenn es ein Mitglied der Kammerversammlung beantragt.

§ 3

(1) Die Tagesordnung wird vom Kammervorstand aufgestellt. Einsprüche gegen die Tagesordnung sind nur bis zum Eintritt in diese zulässig. Über diese Einsprüche entscheidet die Kammerversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(2) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Kammerversammlung bis spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich gestellt werden. Die Kammerversammlung entscheidet über diese Anträge vor Eintritt in die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(3) Nach Eintritt in die Tagesordnung können Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung nur noch mit Zweidrittelmehrheit aller gewählten Mitglieder der Kammerversammlung beschlossen werden.

(4) Vorlagen und Berichte des Präsidenten sowie des Kammervorstandes müssen jederzeit auch außerhalb der Tagesordnung behandelt werden.

§ 4

Anfragen außerhalb der Tagesordnung, die ein Mitglied der Kammerversammlung an den Präsidenten richtet, können sofort mündlich oder müssen binnen 14 Tagen schriftlich beantwortet werden. Anfragen an den Kammervorstand sind spätestens binnen 14 Tagen nach dessen nächster Sitzung schriftlich zu beantworten.

§ 5

(1) Zum Wort berechtigt sind nur die Mitglieder der Kammerversammlung, die Mitglieder des Kammervorstandes, die Ressortleiter der Geschäftsführung und geladene Referenten, letztere nur zum Tagesordnungspunkt ihres Referates. Außerdem ist der Vertreter der Aufsichtsbehörde zum Wort berechtigt. Geladene Gäste können mit Zustimmung des Vorsitzenden das Wort ergreifen. Andere Zuhörer dürfen das Wort nur durch Beschluss der Kammerversammlung, der mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist, erhalten.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung. Er kann von dieser Reihenfolge im Einverständnis mit den bereits vorgemerkten Diskussionsrednern abweichen.

(3) Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen:

a) zu Anträgen zur Geschäftsordnung, insbesondere

  1. Antrag auf Beschränkung der Redezeit
  2. Antrag auf Schluss der Rednerliste
  3. Antrag auf Schluss der Debatte
  4. Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes
  5. Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
  6. Antrag auf Ausschussberatung

b) dem Vertreter der Aufsichtsbehörde

c) dem Berichterstatter.

 

Der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

(4) Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in freier Rede. Nur Berichterstatter dürfen schriftliche Ausarbeitungen verlesen.

§ 6

Die Redezeit soll nicht länger als 10 Minuten betragen. Die Kammerversammlung kann eine Verkürzung oder Verlängerung der Redezeit mit einfacher Mehrheit beschließen. Berichterstatter können für ihren Bericht eine längere Redezeit beanspruchen.

§ 7

Der Vorsitzende ist verpflichtet, für einen geordneten Verlauf der Sitzung zu sorgen. Bei Unruhe ist nach einem Glockenzeichen des Vorsitzenden die Ruhe in der Kammerversammlung sofort wiederherzustellen. Der Vorsitzende kann die Kammerversammlung aufheben, wenn er sich nicht mehr Gehör verschaffen kann. Nötigenfalls verlässt er den Präsidentenstuhl, wodurch die Sitzung bis auf weiteres unterbrochen wird.

§ 8

(1) Der Vorsitzende hat die Pflicht, einen Redner, der vom Beratungsgegenstand abweicht, zur Sache zu rufen. Er ist berechtigt, dem Redner im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen.

(2) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Kammerversammlung, das den Anstand, die parlamentarische oder akademische Sitte verletzt, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung zur Ordnung rufen. Der Vorsitzende ist von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung berechtigt, ein Mitglied der Kammerversammlung nach einem zweiten notwendig gewordenen Ordnungsruf von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.

(3) Über Einsprüche zu Absatz 1 und 2 entscheidet die Kammerversammlung.

§ 9

Zuhörer haben sich jeder Willensäußerung während der Sitzung zu enthalten. Wird durch ihr Verhalten der Verlauf der Sitzung beeinträchtigt, so kann der Vorsitzende einzelne oder alle Zuhörer von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

§ 10

(1) Anträge zu einem Tagesordnungspunkt müssen dem Vorsitzenden schriftlich übergeben und von diesem der Kammerversammlung mitgeteilt werden.

(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Kammerversammlung und des Kammervorstandes.

(3) Außer Anträgen zum Tagesordnungspunkt können Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden, und zwar auf

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Beschränkung der Redezeit
c) Schluss der Rednerliste
d) Schluss der Debatte
e) Vertagung des Tagesordnungspunktes
f) Übergang zur Tagesordnung
g) Ausschussberatung
h) Unterbrechung der Sitzung.

 

(4) Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit das Kammergesetz, eine Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Ein Antrag gilt mit einfacher Stimmenmehrheit als angenommen, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen übersteigen. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn die Nein-Stimmen die Ja-Stimmen übersteigen oder bei Stimmengleichheit. Mitglieder der Kammerversammlung, die sich der Stimme enthalten, werden lediglich zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt.

(5) Anträge nach Absatz 3 Buchstabe a) bis g) können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Anträge auf Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte oder auf Übergang zur Tagesordnung können nur gestellt werden, wenn mindestens 5 Diskussionsredner zum gleichen Verhandlungsgegenstand gesprochen haben. Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte gelten nur für den jeweils in Beratung stehenden Punkt der Tagesordnung. Anträge auf Schluss der Rednerliste können nur von einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, das zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen hat und nicht auf der Rednerliste steht. Anträge auf Schluss der Debatte können nur von einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, das zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen hat. Alle Anträge nach Absatz 3 Buchstabe a) bis g) sind vom Vorsitzenden sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Es ist lediglich einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Alle übrigen Anträge zu Punkten der Tagesordnung werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgelesen und nach der Debatte unbeschadet der Vorschriften des § 11 Abs. 1 zur Abstimmung gebracht.

§ 11

(1) Bei der Abstimmung muss die Frage an die Kammerversammlung durch den Vorsitzenden so gestellt werden, dass sie mit ja oder nein zu beantworten ist. Dabei ist der Grundsatz maßgebend, dass der weitergehende Antrag vor dem minder weitgehenden und der Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag den Vorzug haben. Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig. Die Abstimmung beginnt, wenn der Vorsitzende zur Abgabe der Stimmen auffordert. Sie endet mit einer entsprechenden Feststellung des Vorsitzenden. Bei Abstimmungen gehen

a) Anträge auf Vertagung
b) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung
c) Anträge auf Ausschussberatung

 

in vorstehender Reihenfolge, auch wenn sie später gestellt werden, allen übrigen Anträgen vor.

(2) Die Abstimmung kann öffentlich oder geheim erfolgen.

(3) In der Regel geschieht die Abstimmung öffentlich, und zwar durch Erhebung einer Hand mit Feststellung der Ja- und Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen.

(4) Schriftliche geheime Abstimmung hat zu erfolgen,

a) wenn der Vorsitzende sie für erforderlich hält oder
b) wenn sie von einem Mitglied der Kammerversammlung beantragt wird und dieser Antrag von mindestens vier weiteren Mitgliedern unterstützt wird.

 

Sie geschieht durch Einwurf der Stimmzettel in einen geeigneten Behälter. Der Vorsitzende bestimmt 4 Anwesende zum Auszählen der Stimmen. Das Ergebnis ist sofort nach Feststellung von dem Vorsitzenden bekanntzugeben.

(5) In eigener Sache darf ein Mitglied der Kammerversammlung nicht mitstimmen. Dies gilt nicht für Wahlen.

(6) Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, kann weder vor Beginn der Abstimmung noch nach Beendigung der Abstimmung seine Stimme abgeben. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 12

Die Sitzung der Kammerversammlung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Mehrzahl der Mitglieder der Kammerversammlung es beschließt. Der Vorsitzende kann die Verhandlung bis zur Dauer einer Stunde oder mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung für eine längere Zeit unterbrechen.

§ 13

Über die Verhandlungen der Kammerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie wird in angemessener Frist allen Mitgliedern der Kammerversammlung sowie der Aufsichtsbehörde übersandt.

§ 14

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.