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Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 Abs. 3 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte


vom 21. März 2020

Die Kammerversammlung vom 21. März 2020 hat in schriftlicher Abstimmung am 31. März 2020 (Abstimmungszeitraum 21. März 2020 bis 31. März 2020) die folgende Richtlinie zur assistierten Befruchtung gemäß § 13 Abs. 3 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte beschlossen.

Sie ist am 1. April 2020 in Kraft getreten.

I. Geltungsbereich
II. Maßnahmen der assistierten Reproduktion mit und ohne Nachweispflicht
III. Rechtliche Grundlagen zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion
IV. Personelle Voraussetzungen (fachlich und quantitativ)
V. Reproduktionsmedizinische Verfahren
VI. Nachweisverfahren
VII. Sonstige Bestimmungen

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