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Richtlinie zur Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein


vom 6.7.2016

Richtlinie zur Fortbildungsordnung (101,01 KB) 

Inhaltsübersicht

Präambel

Abschnitt I – Fortbildungswesen der Ärztekammer Nordrhein

§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fortbildungsmaßnahmen nach Kategorien

Abschnitt II – Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

§ 4 Anforderungen
§ 5 Antragsfristen
§ 6 Antragstellung
§ 7 Erklärung der Wissenschaftlichen Leitung und des Veranstalters
§ 8 Kriterien für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
§ 9 Prüfung des Antrags
§ 10 Antrag für Fortbildungsmaßnahmen in Print-, digitalen und Online-Medien
§ 11 Methoden der Lernerfolgskontrolle
§ 12 Teilnehmerliste
§ 13 Teilnahmebescheinigung
§ 14 Weiterleitung der Teilnehmerliste mittels Elektronischem Informationsverteiler (EIV)
§ 15 Evaluation
§ 16 Gebühren für Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
§ 17 Rechtsmittel

Abschnitt III – Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

§ 18 Anerkennung eines Fortbildungsveranstalters
§ 19 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 20 Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
§ 21 Datenübermittlung
§ 22 Weitere Anforderungen
§ 23 Gebühren

Abschnitt IV – Ausstellung eines Fortbildungszertifikates

§ 24 Fortbildungszertifikat
§ 25 Ausstellung des Fortbildungszertifikates
§ 26 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen im Ausland

Fortbildungsordnung


Präambel

Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer Nordrhein, die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben sowie geeignete Fortbildungsmaßnahmen Dritter anzuerkennen. Hierzu hat sich die Ärztekammer Nordrhein eine Fortbildungsordnung gegeben, die von der Kammerversammlung am 23.11.2013 beschlossen wurde. In Umsetzung von § 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 Fortbildungsordnung beschließt der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein diese Richtlinien zur Bewertung und Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, Fortbildungsveranstaltern sowie zum Fortbildungszertifikat für den Nachweis einer regelmäßigen Fortbildung nach § 95d und § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. es gestattet, die Einhaltung der Anerkennungskriterien zu prüfen.

Abschnitt I – Fortbildungswesen der Ärztekammer Nordrhein

§ 1 Zuständigkeit

Die Ärztekammer Nordrhein ist bei der beruflichen Fortbildung der Kammerangehörigen und Qualitätssicherung im Gesundheitswesen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 Heilberufsgesetz NRW (GV. NRW. 2000 S. 403 ff.) zuständig für

  1. Fortbildungsmaßnahmen,
  2. Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen,
  3. Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern,
  4. Ausstellung eines Fortbildungszertifikates.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Fortbildungsmaßnahme:

Eine Fortbildungsmaßnahme ist ein bewertbarer aktiver ärztlicher Fortbildungsvorgang einer Ärztin oder eines Arztes, der der Weiterentwicklung der ärztlichen Kompetenz dient und nach Maßgabe der Empfehlungen der Bundesärztekammer nach Methoden in Kategorien eingeteilt und bewertet wird.

(2) Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme:

Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme ist ein Verfahren zur Bestätigung einer von einem Veranstalter angebotenen und zur ärztlichen Fortbildung geeigneten Fortbildungsmaßnahme. Die Anerkennung ist verbunden mit einer Zuteilung von Fortbildungspunkten.

(3) Anerkennung eines Fortbildungsveranstalters:

Die Anerkennung eines Fortbildungsveranstalters ist ein Verfahren zum vereinfachten Umgang mit Veranstaltern, die regelmäßig und auf der Grundlage der Fortbildungsordnung Fortbildungsmaßnahmen anbieten.

(4) Fortbildungszertifikat:

Das Fortbildungszertifikat ist eine von der Ärztekammer Nordrhein ausgestellte Urkunde, die der Ärztin / dem Arzt eine in einem definierten Zeitraum durchgeführte kontinuierliche Fortbildung durch von einer Ärztekammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen bescheinigt.

§ 3 Fortbildungsmaßnahmen nach Kategorien

(1) § 6 Abs. 3 Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein bestimmt nachstehende Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen und bestimmt deren Bewertung mit Punkten. Fortbildungspunkte werden grundsätzlich für eine Fortbildungseinheit von 45 Minuten vergeben.

(2) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie A:

Vortrag und Diskussion:

  • 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
  • 1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme.

Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt, wenn die Vorgaben nach den §§ 6 bis 8 dieser Richtlinie erfüllt sind.

(3) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie B:

Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden:

  • 3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag.

Eine Fortbildungsmaßnahme wird der Kategorie B zugeordnet, wenn es sich um eine mehrtägige Veranstaltung handelt, die unterschiedliche Veranstaltungstypen und mehrere Veranstaltungseinheiten (wissenschaftliche Vorträge, Seminare, Workshops) zu einem Themenkomplex umfassen und parallel stattfinden.

Eine Fortbildungsmaßnahme der Kategorie C (Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers), die im Rahmen eines Kongresses von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zusätzlich gebucht werden kann, wird gesondert anerkannt.

Bei individuellem Nachweis der Teilnahme an weiteren, einzelbuchbaren Fortbildungsmaßnahmen kann eine Einzelanerkennung erfolgen.

Eine Veranstaltung, die im Umfeld eines Kongresses stattfindet (z. B. ein Satellitensymposium, Vorsymposium, Firmensymposium oder Lunchsymposium) ist nicht anerkennungsfähig.

(4) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie C:

Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jeder einzelnen Teilnehmerin/jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Peer Review, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen):

  • 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
  • 1 Zusatzpunkt pro Maßnahme bis zu 4 Stunden/höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
  • 1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme.

Eine Fortbildungsmaßnahme der Kategorie C findet im Rahmen interaktiver Kleingruppen mit maximal 25 Teilnehmerinnen/Teilnehmern zu einer thematisch umschriebenen, vertiefenden Wissensvermittlung statt.

Eine Fortbildungsmaßnahme mit mehr als 25 Teilnehmerinnen / Teilnehmern kann der Kategorie C zugeordnet werden, wenn mindestens ein Drittel der Fortbildungsmaßnahme im Rahmen mehrerer interaktiver Kleingruppen (bis zu 25 Teilnehmerinnen/Teilnehmern pro Gruppe) durchgeführt werden.

Eine (interdisziplinäre) Fallkonferenz wird nur dann anerkannt, wenn die Arztöffentlichkeit gemäß § 8 Absatz 2 der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein gewährleistet ist. Supervisionen, Intervisionen, Balintgruppen, Peer Reviews, Qualitätszirkel sowie Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen sind von der Arztöffentlichkeit als eine Voraussetzung der Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme ausgenommen.

Balintgruppen und Supervisionen müssen unter ärztlicher Leitung stehen.

Abteilungsinterne Besprechungen von Patientenkasuistiken und/oder Entscheidungsfindungsprozesse im klinischen Alltag können nicht als eigenständige Fortbildung anerkannt werden, auch wenn hierbei Lerneffekte erzielt werden.

Video- und Online-Fortbildungen können unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

  • Der Anbieter muss detaillierte Erläuterungen zum Inhalt der Online-Fortbildung, zum Ablauf und zu den technischen Bedingungen machen. Er hat zu versichern, dass die kontinuierliche Beteiligung aller Teilnehmer durch den technischen Support sichergestellt ist und nachgehalten werden kann.
  • Der Anbieter verpflichtet sich, eine schriftliche Lernerfolgskontrolle durchzuführen, die auch als Anwesenheitskontrolle dient. Die standardisierten Multiple-Choice-Fragen mitsamt Antworten (zehn Fragen mit jeweils fünf Antwortmöglichkeiten, von denen nur eine richtig sein darf) sind bei Antragstellung vorzulegen. Für die Lernerfolgskontrolle gibt es einen Zusatzpunkt.
  • Je nach Struktur kann die Bewertung von Video- und Online-Fortbildungen in den Kategorien A oder C erfolgen.
(5) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie D:

Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:

  • 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle.

Eine mediengestützte Fortbildungsmaßnahme muss den Qualitätsanforderungen an Präsenzveranstaltungen sowie den zusätzlichen Qualitätsanforderungen an mediengestützte Fortbildungsmaßnahmen gemäß den „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung genügen.

Eine abschließende Lernerfolgskontrolle ist obligater Bestandteil dieser Fortbildungsmaßnahme und umfasst je Lerneinheit einen Katalog von mindestens 10 Fragen nach dem Multiple-Choice-Verfahren. Die Lernerfolgskontrolle ist bestanden, wenn 70 % der Fragen richtig beantwortet werden. Führen Zeitschriften für jeden Artikel ein Peer Review-Verfahren durch, wird ein zusätzlicher Punkt anerkannt, sofern der Nachweis hierüber gegenüber der Ärztekammer Nordrhein erbracht wird.

Besteht eine Teilnehmerin / ein Teilnehmer an einer Fortbildung der Kategorie D die Lernerfolgskontrolle nicht, dann erhält sie/er nach einer Sperrfrist von 28 Tagen die Möglichkeit, das betreffende Modul erneut zu bearbeiten. Der Anbieter der Fortbildungsmaßnahme hat dafür zu sorgen, dass die Sperrfrist eingehalten wird. Die Anzahl der Bearbeitungsversuche ist nicht begrenzt.

Die für jede Teilnehmerin / jeden Teilnehmer individuelle Datenerfassung obliegt dem Fortbildungsanbieter. Er hat dafür zu sorgen, dass eine Teilnehmerin / ein Teilnehmer mit jedem Fortbildungsmodul nur einmal den Fortbildungspunkt erhalten kann. Der Anbieter stellt der Teilnehmerin/dem Teilnehmer eine ausdruckbare Teilnahmebescheinigung bzw. eine Teilnahmebescheinigung in Papierform zur Verfügung, um bei eventuellen Datenverlusten im Zusammenhang mit der elektronischen Punkteerfassung den Fortbildungsnachweis in herkömmlicher Form erbringen zu können. Darüber hinaus dient die Bescheinigung als Nachweis für das Finanzamt.

Die Ärztekammer Nordrhein befristet die Anerkennung von Fortbildungen der Kategorie D auf ein Jahr. Die Anerkennung eines Fortbildungsmoduls gilt für 12 Monate ab Datum des Anerkennungsbescheides.

Eine Verlängerung der Anerkennung nach jeweils 12 Monaten um ein weiteres Jahr ist nach schriftlicher Bestätigung der Aktualität und Qualität der Inhalte durch den Anbieter und/oder einen Gutachter möglich. Im Rahmen des Verlängerungsantrages hat der Anbieter der Ärztekammer Nordrhein inhaltliche Änderungen anzuzeigen. Die Ärztekammer Nordrhein entscheidet im Einzelfall, ob ein erneutes gutachterliches Verfahren einzuleiten ist oder ob die inhaltlichen Anpassungen verwaltungsseitig geprüft und auf redaktioneller Ebene eingearbeitet werden können. Für ein erneutes gutachterliches Verfahren fallen die in der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein festgesetzten Gebühren für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen sowie die Kosten für das Begutachtungsverfahren in voller Höhe an.

(6) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie E:

Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:

  • innerhalb dieser Kategorie werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.

Eine gesonderte Nachweispflicht für Kammermitglieder besteht in dieser Kategorie nicht. Am 01.02. eines jeden Kalenderjahres werden dem Punktekonto eines Kammermitgliedes automatisch 10 Punkte gutgeschrieben.

(7) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie F:

Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge:

  • Autorentätigkeit: 5 Punkte pro wissenschaftlicher Erstveröffentlichung als Erstautorin / Erstautor, wenn sie dies durch Vorlage eines geeigneten Beleges nachweisen,
  • Referententätigkeit / Qualitätszirkelmoderation / wissenschaftliche Leitung: 1 Punkt pro Beitrag, z.B. Poster  / Vortrag, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme.

Die maximale Punktzahl in dieser Kategorie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren.

Publikationen im Selbstverlag sind nicht anerkennungsfähig.

Referentinnen und Referenten, Qualitätszirkelmoderatorinnen und Qualitätszirkelmoderatoren oder wissenschaftliche Leiterinnen/Leiter erhalten einen Fortbildungspunkt zusätzlich, unbenommen der Punkte der persönlichen Teilnahme (gegebenenfalls der anteiligen Teilnahme), wenn sie ihren Vortrag oder ihre wissenschaftliche Leitung durch Vorlage eines geeigneten Beleges nachweisen.

(8) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie G:

Hospitationen:

  • 1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag

Hospitationen müssen im Voraus anerkannt werden. Sie können grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn die Tutorin / der Tutor über eine Weiterbildungsermächtigung und / oder eine fakultative Weiterbildung bzw. Fachkunde verfügt, die die Hospitantin/der Hospitant nicht hat. Soweit eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ist ausführlich darzulegen, worin der Wert der Hospitation besteht.

Eine Hospitation darf nicht innerhalb des gleichen Faches in der eigenen Fachabteilung (Krankenhaus, Praxis, MVZ etc.) stattfinden.

Für den Nachweis der Hospitation ist der Ärztekammer Nordrhein eine vom Hospitationsgeber unterzeichnete Bescheinigung vorzulegen, in der der Hospitantin oder dem Hospitanten

  • die Dauer der Hospitation (Datum und zeitlicher Umfang),
  • der Hospitationsort und
  • die Themenfelder der Hospitation

bestätigt werden.

(9) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie H:

Curriculär vermittelte Inhalte, z.B. in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen, Inhalte von Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Inhalte von Zusatzstudiengängen:

  • 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit.

Eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme, die Lehrinhalte curricular vermittelt, wird gemäß der Fortbildungseinheiten bewertet (z. B. 50 Fortbildungseinheiten à 45 min = 50 Fortbildungspunkte).

Folgende Fortbildungsmaßnahmen werden der Kategorie H zugeordnet:

  • strukturierte curriculare Fortbildungen der Bundesärztekammer,
  • curriculare Fortbildungen der Bundesärztekammer, von Fachgesellschaften, Berufsverbänden oder vergleichbaren institutionellen Einrichtungen,
  • Weiterbildungskurse, die für die ärztliche Weiterbildung nach Weiterbildungsordnung (WBO) gefordert werden,
  • Kurse zur Erlangung oder Aktualisierung von Fachkunden und
  • Zusatzstudiengänge: Bei Studiengängen erfolgt in der Regel eine Teilanerkennung derjenigen Abschnitte, die inhaltlich mit den sonstigen anerkennungsfähigen Fortbildungsmaßnahmen korrespondieren und in der Weise konzipiert sind, dass ein (fach-)ärztliches Publikum als Hauptzielgruppe anzusehen ist.
(10) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie I:

Tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:

  • 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit,
  • 1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer.

Eine mediengestützte Fortbildungsmaßnahme muss den Qualitätsanforderungen an Präsenzveranstaltungen sowie den zusätzlichen Qualitätsanforderungen an mediengestützte Fortbildungsmaßnahmen gemäß den „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung genügen; dabei sind insbesondere Art und Umfang der online tutoriellen Betreuung plausibel darzustellen.

(11) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie K:

Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstützten Online-Lernmodulen und Präsenzveranstaltungen:

  • 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit,
  • 1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger eLearning-Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der „qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer“.

Eine mediengestützte Fortbildungsmaßnahme muss den Qualitätsanforderungen an Präsenzveranstaltungen sowie den zusätzlichen Qualitätsanforderungen an mediengestützte Fortbildungsmaßnahmen gemäß den „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung genügen; dabei sind insbesondere Art und Umfang der online tutoriellen Betreuung plausibel darzustellen.

Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme in dieser Kategorie durch die Ärztekammer Nordrhein setzt voraus, dass der Präsenzteil der Fortbildungsmaßnahme in Nordrhein stattfindet.

(12) Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein kann auf Vorschlag des Vorstandes der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung „Sonderprojekte Fortbildung“ beschließen, deren Bepunktung im Einzelfall von den „Einheitlichen Bewertungskriterien“ und diesen Richtlinien abweichen kann. Diese Projekte müssen vordringlich der wissenschaftlichen Erforschung und Weiterentwicklung der Fortbildung dienen, sie sind zeitlich befristet. Dem Vorstand der Ärztekammer ist zeitnah nach Beendigung eines solchen Projektes Bericht zu erstatten.

(13) Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis C und K werden im Veranstaltungskalender der Ärztekammer Nordrhein veröffentlicht.

Abschnitt II – Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammer Nordrhein erfolgt nach Maßgabe der §§ 8 und 9 der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein.

§ 4 Anforderungen

(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 8 Fortbildungsordnung gegeben sind. Hierzu gehört insbesondere die Beachtung der Vorgaben

  • der Fortbildungsordnung zu Inhalt, Unabhängigkeit, Transparenz,
  • der §§ 30 ff. Berufsordnung zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit sowie
  • die Hinweise und Erläuterungen der Bundesärztekammer „Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten“ und
  • die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Eine Fortbildungsmaßnahme ist nur anerkennungsfähig, wenn grundsätzlich jede Ärztin/jeder Arzt Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme hat.

§ 5 Antragsfristen

(1) Für jede anzuerkennende Fortbildungsmaßnahme ist vor der Durchführung ein fristgerechter Antrag bei der Ärztekammer Nordrhein – Anerkennungsstelle von Fortbildungsmaßnahmen bei der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung – zu stellen. Eine nachträgliche Anerkennung ist grundsätzlich nicht möglich.

(2) Anträge auf Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme sind spätestens 6 Wochen vor der Fortbildungsmaßnahme unter Verwendung der vorgegebenen Formulare zu stellen. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der vollständigen Unterlagen.

§ 6 Antragstellung

(1) Die Antragstellung erfolgt über die von der Ärztekammer Nordrhein auf ihrer Internetseite zum Anerkennungsverfahren von Fortbildungsmaßnahmen beschriebenen und bereitgestellten Antragsverfahren und Formulare.

(2) Das Antragsformular der Ärztekammer Nordrhein ist vollständig auszufüllen und die geforderten Dokumente sind beizufügen. Die angefügten Unterlagen müssen nach Form und Inhalt endgültigen Charakter haben. Zu den Unterlagen gehören

  • Programm mit endgültig gestaltetem Programm (Angabe der Themen, der Referentinnen/Referenten einschließlich deren beruflicher Position und Zuordnung der Referenten zu den Themen, Benennung der wissenschaftlichen Kursleitung, zeitlicher Ablauf sowie Angabe der finanziellen Förderung durch Dritte/Sponsoren im Programm) in Form von Flyern, verwendete Ankündigungs- bzw. Einladungsschreiben einschließlich der Anmeldeunterlagen als Datei im PDF-Format,
  • schriftliche Erklärung des für die Fortbildungsmaßnahme als wissenschaftliche Leiterin/wissenschaftlicher Leiter verantwortlich zeichnenden Ärztin/Arztes, über die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben,
  • schriftliche Erklärung des Veranstalters und der Wissenschaftlichen Leitung nach § 7 dieser Richtlinie.

(3) Dem Antrag ist ferner eine Auskunft über mögliche Interessenskonflikte der wissenschaftlichen Leiterin/des wissenschaftlichen Leiters und des Veranstalters, auf Anforderung auch der Referentinnen und Referenten/Vorsitzenden/Moderatorinnen und Moderatoren/Autorinnen und Autoren/Kursleiterinnen und Kursleiter gemäß „Formblatt zur Erklärung finanzieller Interessenkonflikte“ beizufügen.

§ 7 Erklärung der Wissenschaftlichen Leitung und des Veranstalters

(1) Mit der Unterzeichnung der Konformitätserklärung versichert die wissenschaftliche Leiterin/der wissenschaftliche Leiter der Fortbildungsmaßnahme,

  • dass die Vorgaben der Berufsordnung und der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein einschließlich ihrer Richtlinien und die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung bei der Fortbildungsmaßnahme beachtet werden,
  • dass die Referentinnen und Referenten, die Fortbildungsinhalte und der Gestaltungsrahmen so gewählt wurde, dass sie dem Ziel und dem Zweck objektiver Interessen unabhängiger ärztlicher Fortbildung dienen und
  • sicherzustellen, dass von Seiten etwaiger Sponsoren kein produkt- bzw. firmenbezogener Einfluss auf die Lehrinhalte genommen wird.
  • mit geeigneten Maßnahmen einzuschreiten, wenn Verstöße gegen die Nichtbeachtung der Vorschriften erkennbar werden (z. B. durch korrigierenden Hinweis an den Verursacher:  Referent, Veranstalter, ggf. Information an die Ärztekammer).

(2) Mit der Konformitätserklärung des Veranstalters nach § 9 Abs. 3 der Fortbildungsordnung unter Verwendung der Vorlage der Ärztekammer Nordrhein, erklärt der Veranstalter,

  • dass die Vorgaben der Berufsordnung und der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein einschließlich seiner Richtlinien und die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung bei der Fortbildungsmaßnahme beachtet werden.
  • dass die Referentinnen und Referenten, die Fortbildungsinhalte und der Gestaltungsrahmen so gewählt wurde, dass sie dem Ziel und dem Zweck objektiver Interessen unabhängiger ärztlicher Fortbildung dienen und
  • dass von Seiten etwaiger Sponsoren kein produkt- bzw. firmenbezogener Einfluss auf die Lehrinhalte genommen wird.

(3) Der Veranstalter trägt Sorge dafür, dass Referenten/Vorsitzende/Moderatoren/Kursleiter/Herausgeber/Autoren ihm die Erklärungen zu Interessenkonflikten nach den Vorgaben der Ärztekammer Nordrhein zeitgerecht und vollständig vorlegen. Der Veranstalter versichert dies bei der Antragstellung gegenüber der Ärztekammer. Eine Anerkennung erfolgt nicht ohne das Vorliegen dieser Erklärung; auf Anforderung der Ärztekammer hat der Veranstalter die Originalerklärungen der Referenten/Vorsitzende/Moderatoren/Kursleiter/Herausgeber/Autoren vorzulegen.

(4) Auf Anforderung sind gegenüber der Ärztekammer Nordrhein weitere, individuelle Erklärungen über die Wahrung der Firmen- und Produktneutralität sowie etwaige Interessenskonflikte des Veranstalters, der wissenschaftlichen Leitung sowie der Referentinnen und Referenten abzugeben, die gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Fortbildungsmaßnahme offenzulegen sind. Werden diese nicht abgegeben, erfolgt keine Anerkennung der Veranstaltungen.

§ 8 Kriterien für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für alle Fortbildungsmaßnahmen gilt, dass die Inhalte der Fortbildungsmaßnahmen frei von wirtschaftlichen Interessen gehalten werden.

(2) Für jede Fortbildungsmaßnahme wird eine wissenschaftliche Leiterin/ein wissenschaftlicher Leiter benannt, die/der die Fortbildungsmaßnahme wissenschaftlich verantwortet und für eine strukturierte Evaluation sorgt. Sie/Er ist zuständig für die Auswahl der Themen und Referenten sowie für die unabhängige, umfassende und ausgewogene Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Ärztinnen und Ärzte von pharmazeutischen Unternehmen, Herstellern von Medizinprodukten, Versicherungsunternehmen oder von kommerziellen Fortbildungsanbietern können grundsätzlich nicht wissenschaftliche Leiterin/wissenschaftlicher Leiter nach § 8 Abs. 3 der Fortbildungsordnung sein. Über Ausnahmen entscheidet die Anerkennungsstelle der Ärztekammer Nordrhein.

(3) Sponsoring ist gegenüber der Ärztekammer Nordrhein im Rahmen der Antragstellung auf Anerkennung der Fortbildung sowie gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Fortbildungsmaßnahmen transparent zu machen.

(4) Für Fortbildungsmaßnahmen, die von pharmazeutischen Unternehmen, Herstellern von Medizinprodukten oder sonstigen Dritten finanziell unterstützt werden (Sponsoring) gilt, dass diese nur dann anerkennungsfähig sind, wenn das Sponsoring in Umfang und Form, Inhalt und Präsentation die Fortbildungsmaßnahme nicht beeinflusst. Im Einzelnen gilt:

  • Der Sponsor und die Art/finanzielle Höhe der Leistung müssen aus Gründen der Transparenz genannt werden:
    • bei Präsenzveranstaltungen auf der/den letzten Seite/Seiten des Programms
    • in Printmedien am Ende des Beitrags
    • bei elektronisch angebotener Fortbildung  erkennbar (ohne Verlinkung)
  • Die Nennung darf nicht als Marketingmittel missbraucht werden.
  • Eine Unterstützung darf ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms der ärztlichen Fortbildungsmaßnahme und nur in angemessenem Umfang erfolgen.
  • Der Sponsor darf sich am wissenschaftlichen Teil der Fortbildungsmaßnahme nicht beteiligen und dort nicht in Erscheinung treten. Ein Sponsor darf weder direkt noch indirekt (z. B. über den Veranstalter oder wissenschaftlichen Leiter) die fachliche Programmgestaltung, die Referentenauswahl oder die Fortbildungsinhalte beeinflussen.
  • Veranstalter, wissenschaftliche Leitung sowie Referentinnen und Referenten müssen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Fortbildungsmaßnahme mögliche Interessenkonflikte in Form einer Selbstauskunft offenlegen.
  • Eine Fortbildung muss so durchgeführt werden, dass eine transparente und strenge Abgrenzung zwischen fachlicher Fortbildung und anderen Aktivitäten besteht.
  • In allen Fortbildungsmaßnahmen muss ein ausgewogener Überblick über den jeweiligen Wissensstand entsprechender diagnostischer und therapeutischer Alternativen vermittelt werden, einschließlich der Studienergebnisse.
  • Einladungen, Programme und Schulungsmaterialien von anerkennungsfähigen Fortbildungsmaßnahmen dürfen keine sonstigen Elemente von Firmen- und/oder Produktwerbung aufweisen.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sponsors dürfen grundsätzlich nicht als Referentinnen/Referenten, Kursleiterinnen / Kursleiter oder Autorinnen/Autoren bei einer Fortbildungsmaßnahme mitwirken.
  • Daten (z. B. Grafiken, Abbildungen), die von der Industrie zur Verfügung gestellt werden, müssen gekennzeichnet sein.
  • Werden Studienergebnisse präsentiert, sollen diese aus Studien stammen, die in einem anerkannten Register z. B. in der European Clinical Trials Database (EudraCT), dem Register der European Medicine Agency (EMA) registriert sind. Cochrane-Analysen sollen hinzugezogen werden.
  • Objektive und inhaltlich ausgewogene Produktinformationen aufgrund wissenschaftlicher Kriterien sind bei Arzneimitteln durch Nennung des Wirkstoffes (Generikum), bei Medizinprodukten durch Beschreibung des Funktionsmechanismus, nicht des Produktnamens, zulässig.
  • Ein kommerziell unterstütztes Rahmenprogramm darf nicht zeitlich parallel zum inhaltlichen Programm stattfinden und muss von untergeordneter Bedeutung sein, auch bezogen auf den zeitlichen Umfang an der Gesamtveranstaltung.
  • Produktbezogene Informationsveranstaltungen insbesondere von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Herstellern von Medizinprodukten, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen sind nicht als frei von wirtschaftlichen Interessen zu bewerten und daher nicht anerkennungsfähig.
  • Für online-gestützte Fortbildungsmaßnahmen gilt, dass mediengestützte Fortbildungsmodule mit Produktwerbung nicht anerkannt werden.
  • In Online-Fortbildungsmodulen dürfen keine Werbebanner, Pop-ups oder ähnliche elektronische Anwendungen erscheinen.
  • Es darf keine Verlinkung eines Fortbildungsmoduls mit kommerziellen Internetseiten erfolgen.
§ 9 Prüfung des Antrags

(1) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erfolgt die formale und inhaltliche Prüfung des Antrags sowie die Kategorisierung und die Vergabe der Fortbildungspunkte nach § 6 Abs. 3 der Fortbildungsordnung. Kann eine Anerkennung nicht erfolgen, wird der Antrag abgelehnt.

(2) Auf Anforderung sind der Ärztekammer Nordrhein eine schriftliche Zusammenfassung der Vorträge und die Vortragsfolien sowie Lehrmaterialien und gegebenenfalls weitere Unterlagen für die inhaltliche und formale Prüfung des Antrages vorzulegen.

(3) Werden Fortbildungsmaßnahmen durch Beiträge Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen unterstützt, sind zum Nachweis der Angemessenheit auf Anforderung durch den Veranstalter Angaben zu:

  • Zahl der Teilnehmer, kalkulierte Teilnehmerzahl
  • Art der Zuwendung,
  • Höhe des Gesamtbetrages der finanziellen Unterstützung, bei mehreren Unterstützern Angabe pro Unterstützer,
  • Verwendungszweck (Raummiete, Honorare, Catering u. a.),
  • Aufschlüsselung der übernommenen Kosten für Referentinnen/Referenten

zu tätigen.

(4) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis C und K hat der Veranstalter seine Adresse anzugeben, damit er im Veranstaltungskalender der Ärztekammer Nordrhein bekanntgegeben werden kann.

(5) Auf Antrag kann für Einzel- und Gruppenveranstaltungen sowie geschlossene Balintgruppen auf die Veröffentlichung verzichtet werden. Bei Intervisionsgruppen kann der Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer von vornherein begrenzt werden.

(6) Die Anerkennungsstelle kann im Rahmen des Anerkennungsprozesses und des Verfahrens zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 der Fortbildungsordnung externe Experten nach ihrer Wahl zu Rate ziehen.

(7) Bei fehlender Mitwirkung und Nichtvorlage der Angaben wird der Antrag abgelehnt. In Einzelfällen kann die Anerkennung unter Auflagen erfolgen, deren Einhaltung der Veranstalter nachzuweisen hat.

(8) Im Falle der Nichteinhaltung von gesetzten Fristen kann die Ärztekammer Nordrhein bis zum Eingang der vollständigen Unterlagen von der Bearbeitung weiterer Anträge desselben Veranstalters absehen. Gleiches gilt für nicht ausgeglichene Forderungen hinsichtlich Verwaltungsgebühren, die im Rahmen der Anerkennung von ärztlichen Fortbildungen angefallen sind.

(9) Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme mit der Angabe der Fortbildungskategorie gemäß § 6 Abs. 3 Fortbildungsordnung, der Anzahl der Fortbildungspunkte und der Veranstaltungsnummer, im Fall der Nichtanerkennung einen ablehnenden Bescheid.

§ 10 Antrag für Fortbildungsmaßnahmen in Print-, digitalen und Online-Medien

(1) Auf Antrag kann eine Bepunktung nach Dauer der Bearbeitungszeit erfolgen, max. 2 Punkte bei einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten. Das Verfahren legt die Ärztekammer Nordrhein fest, sie kann sich dabei auf die Daten früherer Erhebungen stützen. Eine Überprüfung der Bearbeitungsdauer kann auch nach erfolgter Anerkennung jederzeit verlangt werden.

(2) Ein Zusatzpunkt wird pro Fortbildungseinheit vergeben, wenn zusätzliche Qualitätssicherungsmaßnahmen (Begutachtung des Textes durch zwei unabhängige Gutachter/Peer Review, Begutachtung der Qualität der Multiple-Choice-Fragen zur Lernerfolgskontrolle) durchgeführt wurden.

Die Dokumentation des Peer Review-Verfahrens erfolgt durch Veröffentlichung der Gutachter (z. B. in jährlichen Abständen), das Verfahren zur Qualitätssicherung der Multiple-Choice-Fragen wird vom Antragsteller benannt.

(3) Der Punkterwerb muss mindestens 2 Monate und kann maximal 1 Jahr nach Veröffentlichung der Fortbildungsmaßnahme möglich sein. Die praktische Abwicklung des Verfahrens obliegt dem Anbieter, die geltenden Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten. Bei Fortbildungsmaßnahmen auf digitalen Medien und im Internet ist pro 5 Fortbildungseinheiten ein einmaliger zusätzlicher Aufruf des Programms mit zusätzlicher Punktvergabe möglich. Dabei werden aus dem Pool der für jeweils 5 Fortbildungseinheiten zur Verfügung stehenden 50 Fragen pro Aufruf des Programms jeweils 10 Fragen zufällig ausgewählt.

(4) Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach Kategorie D kann auf Antrag über 1 Jahr hinaus verlängert werden, wenn der Antragsteller darlegt, dass eine inhaltliche Aktualisierung erfolgt bzw. nicht notwendig ist.

(5) Bei Antragstellung ist darzulegen, dass zur Beantwortung der Fragen zur Lernerfolgskontrolle die Bearbeitung der gesamten Fortbildungseinheit notwendig ist.

(6) Jede inhaltliche Änderung führt zu einem neuen Anerkennungsverfahren. Dies ist vom Anbieter automatisch und aktiv unverzüglich nach jeder Änderung bei der Anerkennungsstelle einzuleiten.

(7) Die Bearbeitung der Fortbildungsmaßnahme und der Lernerfolgskontrolle sollte technisch so ausgelegt sein, dass sie auch nach Unterbrechungen nahtlos fortgesetzt werden kann. Nicht bestandene Tests zur Lernerfolgskontrolle dürfen einmalig wiederholt werden. Bereits bestandene Tests dürfen nicht zum Zwecke des erneuten Punkterwerbs wiederholbar sein.

(8) Sofern Fortbildung in Print-, auf digitalen Medien oder im Internet nicht von einem anerkannten Fortbildungsveranstalter angeboten wird, kann nur der Autor die Anerkennung beantragen. Stellt der Autor seine anerkannte Fortbildungsmaßnahme einem dritten Fortbildungsanbieter zur Verfügung (insbesondere Unternehmen der pharmazeutischen und medizintechnischen Industrie), so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmerinnen/Teilnehmer weiterhin einen Zugang unabhängig vom Verbreitungsweg des dritten Anbieters haben. Das weitere Verfahren regelt die Ärztekammer Nordrhein.

(9) Die Teilnahmebescheinigung mit Ausweis der gegebenenfalls erreichten Punkte kann sofort nach Ende der Fortbildungsmaßnahme übermittelt werden.

(10) Die Maßgaben der Absätze 1-9 gelten auch für Fortbildungen der Kategorie I sowie die Online-Module der Kategorie K, für die jeweils im Antrag Art und Ausmaß der „online-tutoriellen Betreuung“ darzulegen ist.

§ 11 Methoden der Lernerfolgskontrolle

(1) Die Lernerfolgskontrolle erfolgt grundsätzlich durch den Multiple-Choice-Test. Als einheitliches Fragenformat gilt die Multiple-Choice-Frage mit jeweils 5 Antwortalternativen, von denen nur eine korrekt sein darf. Bei der Abfassung der Fragen sind die Empfehlungen des IMPP (Mainz) zu berücksichtigen. Abweichende Formate können in Ausnahmefällen auf Antrag genehmigt werden. Für die Bearbeitung der Lernerfolgskontrolle ist der Veranstalter verantwortlich. Die Lernerfolgskontrolle gilt als ein Teil der Evaluation der Fortbildungsmaßnahme.

(2) Die Lernerfolgskontrolle bei Präsenzveranstaltungen muss mindestens 5 Fragen pro Fortbildungsprogramm umfassen, bei ganztägigen Veranstaltungen mindestens 10 Fragen.

(3) Bei Fortbildungsmaßnahmen (in Print-, digitalen und Online-Medien der Kategorie D) ist die Lernerfolgskontrolle obligate Voraussetzung für die Anerkennung; sie wird nicht mit einem Zusatzpunkt bewertet und setzt eine Zahl von 10 Fragen pro Fortbildungseinheit voraus, von denen mindestens 7 richtig beantwortet worden sein müssen.

(4) Wird ein Zusatzpunkt aufgrund einer Lernerfolgskontrolle beantragt, muss dies mit der Antragstellung erfolgen. Ein Muster der vorgesehenen Lernerfolgskontrolle ist dem Antrag beizufügen.

§ 12 Teilnehmerliste

(1) Für jede Präsenzveranstaltung ist eine Teilnehmerliste nach der Mustervorlage der Ärztekammer Nordrhein zu führen. Die Teilnehmerliste muss folgende Daten enthalten:

  1. Veranstaltungsnummer (VNR)
  2. Datum, Uhrzeit der Fortbildungsmaßnahme
  3. Name des Veranstalters
  4. Name und Vorname der wissenschaftlichen Leitung
  5. Titel der Fortbildungsmaßnahme
  6. Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)
  7. Name, Vorname des Teilnehmers
  8. Nachweis der individuellen Teilnahme (z. B. durch eigenhändige Unterschrift des Teilnehmers)

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Fortbildungsmaßnahme sind verpflichtet, beim Besuch einer Fortbildungsmaßnahme das persönliche Fortbildungs-Barcode-Etikett beziehungsweise die einheitliche Fortbildungsnummer mitzuführen.

(3) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme in die Teilnehmerliste eintragen. Er muss die elektronische Meldung der Fortbildungspunkte unmittelbar nach der Beendigung der Fortbildungsmaßnahme sicherstellen.

(4) Bei mehrstündigen Veranstaltungen muss mindestens alle 4 Stunden eine Anwesenheitskontrolle durchgeführt werden.

(5) Die Teilnehmerlisten sind 5 Jahre vom Veranstalter aufzubewahren und auf Verlangen der Ärztekammer Nordrhein vorzulegen.

§ 13 Teilnahmebescheinigung

(1) Jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer erhält unmittelbar nach der Fortbildungsmaßnahme nach vollständiger Entrichtung der Kursgebühren eine von der wissenschaftlichen Leitung der Fortbildungsmaßnahme unterschriebene Teilnahmebescheinigung gemäß einer Mustervorlage der Ärztekammer Nordrhein. Eine Teilnahmebescheinigung darf nur der Person erteilt werden, die an der vollständigen Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat.

(2) Die an die Teilnehmerin/den Teilnehmer auszuhändigende Teilnahmebescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Thema der Veranstaltung,
  • Veranstaltungsnummer (VNR),
  • Veranstalter,
  • Veranstaltungsort,
  • Datum, Uhrzeit (Beginn und Ende der Veranstaltung),
  • Name und Vorname der Teilnehmerin/des Teilnehmers,
  • Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN),
  • Wissenschaftliche Leitung,
  • Privatanschrift der Teilnehmerin/des Teilnehmers (freiwillig),
  • Anerkennende Ärztekammer,
  • Anzahl der Fortbildungspunkte und Kategorie,
  • Ausstellungsdatum,
  • Unterschrift/Stempel des ärztlichen Antragstellers/Veranstaltungsleiters.
§ 14 Weiterleitung der Teilnehmerliste mittels Elektronischem Informationsverteiler (EIV)

Veranstalter von Fortbildungsmaßnahmen erhalten mit der Anerkennung der ärztlichen Fortbildung für das Fortbildungszertifikat eine Veranstaltungsnummer (VNR) sowie ein dazugehöriges Passwort. Die Fortbildungspunkte der Teilnehmerinnen/Teilnehmer von Fortbildungsmaßnahmen sind vom Veranstalter auf elektronischem Wege direkt an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) weiterzuleiten. Vom Verfahren einer direkten Meldung der von den Teilnehmerinnen/Teilnehmern erworbenen Fortbildungspunkte an den EIV durch den Veranstalter kann übergangsweise bis zum 30.07.2017 abgewichen werden.

§ 15 Evaluation

(1) Grundsätzlich sind alle von der Ärztekammer Nordrhein anerkannten Fortbildungsmaßnahmen zu evaluieren. Hierzu ist der einheitliche Evaluationsbogen der Ärztekammer Nordrhein zu verwenden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Die durchgeführte Evaluation und deren Ergebnisse sind 1 Jahr aufzubewahren und der Ärztekammer Nordrhein auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sie kann die Ergebnisse verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Ärztekammer Nordrhein behält sich eine stichprobenhafte Überprüfung der von ihr anerkannten Fortbildungsmaßnahmen vor. Hierfür ist einer Vertreterin/einem Vertreter der Ärztekammer Nordrhein ein kostenfreier Zutritt zu gewähren bzw. kostenfreier Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen in Print- oder digitaler Form oder im Internet zu verschaffen.

§ 16 Gebühren für Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen werden Gebühren entsprechend der Gebührensatzung der Ärztekammer Nordrhein erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung der gebührenpflichtigen Handlung.

§ 17 Rechtsmittel

(1) In Nordrhein-Westfalen bedarf es vor Erhebung einer Anfechtungsklage abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht mehr. Das Widerspruchsverfahren ist entfallen. Gegen den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten ist vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage zu erheben. Ablehnende Bescheide enthalten eine Rechtsmittelbelehrung.

Abschnitt III – Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

§ 18 Anerkennung eines Fortbildungsveranstalters

(1) Die Anerkennung eines Veranstalters ist ein Verfahren zum vereinfachten Umgang mit Veranstaltern, die von der Ärztekammer Nordrhein als zur Anerkennung geeignet eingestuft werden.

(2) Grundsätzlich anerkennungsfähig sind die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Medizinisch Wissenschaftliche Gesellschaften und ihnen zugeordnete Fortbildungsakademien, ärztliche Berufsverbände und Krankenhäuser der Maximalversorgung sowie Universitätskliniken. Über Ausnahmen entscheidet die Anerkennungsstelle der Ärztekammer Nordrhein.

(3) Die Veranstaltungen der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung und die von der Ärztekammer Nordrhein und ihren Untergliederungen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen unterliegen den Vorgaben für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen Dritter und bedürfen keiner weiteren Anerkennung.

§ 19 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Ein Veranstalter, der die Anerkennung nach § 10 Fortbildungsordnung begehrt, hat darzulegen, dass er in der Lage ist, die Anforderungen der Fortbildungsordnung und der Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte sowie der „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer und dieser Richtlinien zu beachten.

(2) Der Veranstalter hat über einschlägige Erfahrungen bei der Konzeption, Organisation, Durchführung und Auswertung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen zu verfügen. Er muss vor der Antragstellung über einen Zeitraum von 2 Jahren am Zertifizierungsverfahren der Ärztekammer Nordrhein teilgenommen haben.

(3) Die vom Veranstalter benannten Beauftragten sichern eine objektive und unabhängige Fortbildung zu.

§ 20 Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Der Veranstalter ist nach Anerkennung berechtigt, von ihm in eigener Verantwortung geplante und im Bereich der Ärztekammer Nordrhein durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie A, B und C gemäß der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein und dieser Richtlinie zu bewerten.

(2) Vom Veranstalter vergebene Fortbildungspunkte werden von Seiten der Ärztekammer Nordrhein für das Fortbildungszertifikat anerkannt, soweit die Bewertungsverfahren den gesetzlichen Bewertungsvorgaben entsprechen und rechtmäßig waren. Es gelten die Vorschriften des § 48 VwVfG NRW entsprechend. Anerkannte Veranstalter haben der Ärztekammer Nordrhein für jede von ihnen bearbeitete Fortbildungsmaßnahme einen vollständigen Antrag vor Durchführung der Veranstaltung elektronisch zu übermitteln.

(3) Die Ärztekammer Nordrhein ist berechtigt, das Anerkennungsverfahren stichprobenhaft zu prüfen und bei relevanten Verstößen gegen die Fortbildungsordnung, die Berufsordnung und die sonstigen Regeln die Bewertung der Fortbildungsmaßnahme zurückzunehmen.

(4) Die anerkannten Veranstaltungen müssen medizinisches Fachwissen auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft vermitteln, den Zielen der Berufsordnung und Fortbildungsordnung entsprechen, frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter sein und unter qualifizierter ärztlicher Leitung stehen. Die wissenschaftliche Leiterin/der wissenschaftliche Leiter der Fortbildungsmaßnahme muss neutral sein.

(5) Die Anerkennung des Veranstalters erfolgt befristet auf 1 Jahr und kann auf Antrag für ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Anerkennung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben und kann mit einer Auflage versehen werden.

§ 21 Datenübermittlung

(1) Der anerkannte Fortbildungsveranstalter übermittelt Veranstaltungsdaten an die Ärztekammer Nordrhein in elektronischer Form vor Durchführung der Veranstaltung unter Beachtung der Vorgaben. Er verpflichtet sich, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes einzuhalten und diese auf Anforderung der Ärztekammer Nordrhein nachzuweisen.

§ 22 Weitere Anforderungen

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt ist, gelten die Regelungen des Abschnittes II entsprechend.

(2) Ein anerkannter Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Fortbildungsmaßnahme ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Die Unterstützung von Dritten für die Veranstaltung (Sponsoring) erfolgt nach den Maßgaben des Abschnittes II dieser Richtlinie.

(3) Die Ärztekammer Nordrhein ist berechtigt, durch Beauftragte anerkannte Fortbildungsveranstaltungen unangekündigt und unentgeltlich aufzusuchen.

§ 23 Gebühren

Für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein erhoben.

Abschnitt IV – Ausstellung eines Fortbildungszertifikates

§ 24 Fortbildungszertifikat

(1) Das Fortbildungszertifikat ist eine von der Ärztekammer Nordrhein ausgestellte Urkunde über den Nachweis einer regelmäßigen Fortbildung.

(2) Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn die Ärztin/der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Fortbildungszeitraums von 5 Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, die in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein ermittelten Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen.

(3) Bei der Ausstellung eines Fortbildungszertifikates für Ärztinnen und Ärzte, die den Regelungen der §§ 95d und 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V unterliegen, werden die diesbezüglichen sozialrechtlich festgelegten Regelungen berücksichtigt.

§ 25 Ausstellung des Fortbildungszertifikates

(1) Das auf Antrag ausgefüllte Fortbildungszertifikat der Ärztekammer Nordrhein ist in der Regel für einen definierten 5-Jahres-Zeitraum gültig.

(2) Für die Ausstellung eines Fortbildungszertifikates wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein erhoben.

§ 26 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen im Ausland

Im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen der Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen. Hierzu muss die Ärztin/der Arzt einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Anerkennungskriterien zu prüfen.