Vorlesen

Fortbildungsordnung zur "Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung" / zum "Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung" der Ärztekammer Nordrhein vom 11. Juli 2025


in Kraft getreten am 3. März 2026

§ 1
Ziel der Fortbildung und Prüfung

(1) Ziel der Fortbildung zur geprüften Fachwirtin / zum geprüften Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung ist es, durch Erweiterung und Vertiefung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einer / eines Medizinischen Fachangestellten und durch den Erwerb besonderer Handlungskompetenzen in mindestens einem medizinischen Arbeitsfeld, in einem anderen oder umfassenderen Tätigkeitsbereich in erweiterter Verantwortung tätig werden zu können.

(2) Zum Nachweis der Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Fachwirtin / zum Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung erworben wurden, führt die Ärztekammer Prüfungen nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften durch.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, dass die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, um in einem anderen oder umfassenderen Tätigkeitsbereich in erweiterter Verantwortung tätig werden zu können. Die Qualifikation umfasst insbesondere die Befähigung, das Praxisteam anzuleiten und zu motivieren, Qualitätsmanagementprozesse zu gestalten, die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten zu begleiten, eigenverantwortlich organisatorische und betriebswirtschaftliche Aufgaben und Fragestellungen zu bearbeiten, Informations- und Kommunikationstechnologien unter Berücksichtigung des Datenschutzes anzuwenden, Prozesse und Arbeitsabläufe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheits-schutzes zu gestalten, gesundheitliche Risiken zu erkennen sowie Notfallsituationen zu erfassen und entsprechend zu handeln. Die Ärztekammer führt die Prüfung nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften durch. Dabei sollen Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach § 5 nachzuweisen.

§ 2 
Bezeichnung des Abschlusses

Die erfolgreich abgeschlossene Prüfung des Pflichtteils vor der Ärztekammer führt in Verbindung mit dem mit einer Lernerfolgskontrolle abgeschlossenen Wahlteil gemäß § 4 zu dem Abschluss "Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung" bzw. "Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung".

§ 3
Zulassungskriterien

Zulassungsvoraussetzung für die Fortbildung ist eine abgeschlossene Ausbildung zur / zum 
Medizinischen Fachangestellten oder eine gleichwertige andere anerkannte abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf.

§ 4 
Dauer und Gliederung der Fortbildung

1. Die Fortbildung umfasst insgesamt 510 Zeitstunden. Sie gliedert sich in einen Pflichtteil von 420 Zeitstunden, dessen Inhalte Gegenstand der Fortbildungsprüfungsordnung sind und in einen Wahlteil von mindestens 90 Zeitstunden (entspricht 120 Unterrichtseinheiten).

2. Der Lernumfang des Pflichtteils verteilt sich auf unterschiedliche Lernformen, die für den
Erwerb der zu erreichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aufgebracht werden 
müssen:

-    Systematische Fortbildung und didaktisch angeleitetes Lernen (Fortbildungseinheiten in Präsenz und / oder hybriden Formaten) von mindestens 240 Zeitstunden.

-    Selbstgesteuertes und -organisiertes Lernen, insbesondere Vor- und Nachbereitung des angeleiteten Lernens, in einem Umfang von mindestens 140 Zeitstunden.

-    Lernen im Arbeitsprozess, insbesondere im Rahmen der Erstellung einer Projektarbeit, 
bei der die während der Fortbildung erlernten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gefestigt werden. Der Zeitaufwand für die Erstellung der Projektarbeit wird mit 40 Zeitstunden bewertet.

Eine Fortbildungseinheit des Wahlteiles soll mindestens 30 Zeitstunden umfassen. Der Wahlteil beinhaltet von der Ärztekammer anerkannte Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere in medizinischen Schwerpunktbereichen.

3. Über die Anerkennung von Qualifizierungsmaßnahmen des Pflicht- und Wahlteiles entscheidet die Ärztekammer, in deren Bereich die höherqualifizierende Berufsbildung stattfindet.

4. Die in der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Pflichtteiles werden in einzelnen Modulen nach Maßgabe des jeweils geltenden Rahmencurriculums der Bundesärztekammer vermittelt, die von den Fortbildungsteilnehmenden innerhalb von drei Jahren absolviert werden sollen.

5. Die Absolvierung von Fortbildungseinheiten des Wahlteiles soll nicht länger als drei Jahre vor oder nach Absolvierung des Pflichtteils erfolgen. Im Falle einer Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sind die dort angegebenen Fristen zu beachten.

§ 5 
Inhalte der Fortbildung und der Prüfung im Pflichtteil

(1) Die Prüfung besteht aus zwei selbstständigen Prüfungsteilen. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktisch-mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst acht Teilprüfungen / Modulprüfungen, jeweils eine für die in Absatz 2 näher bezeichneten Module. Der praktisch-mündliche Prüfungsteil umfasst eine handlungsfeldübergreifende Projektarbeit und ein die Projektarbeit berücksichtigendes Fachgespräch.

(2) Die Fortbildung und Prüfung gliedern sich in folgende Module:

  1. Lern- und Arbeitsmethodik,
  2. Kommunikation und Teamführung,
  3. Qualitätsmanagement,
  4. Durchführung der Ausbildung,
  5. Betriebswirtschaftliche Praxisführung,
  6. Informations- und Kommunikationstechnologien,
  7. Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie
  8. Risikopatientinnen und -patienten sowie Notfallmanagement.

(3) Teilprüfung / Modulprüfung Lern- und Arbeitsmethodik:
Die Prüflinge sollen in der Lage sein, Strategien, Methoden und Medien des Lernens für den selbstgesteuerten Lernprozess und zur Selbstkontrolle zu nutzen sowie im Rahmen der Personalführung anzuwenden. Präsentations- und Visualisierungsmedien sollen zur Prüfungsvorbereitung angewendet und als Medium zur Förderung des Informationsmanagements im beruflichen Kontext genutzt werden. Die Prüflinge erkennen Verbesserungspotentiale in Handlungsabläufen und können diese in ihrer Dimension als Projekt erkennen und umsetzen.

(4) Teilprüfung / Modulprüfung Kommunikation und Teamführung:
Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie zu einer sensiblen, angemessenen und zielführenden Gesprächsführung als Mitarbeitende in einer Führungsrolle in der Lage sind. Dabei sollen sie die Grundlagen und Techniken der Kommunikation und Interaktion nutzen, um Mitarbeitende in ihren spezifischen Problem- und Interessenslagen wahrzunehmen und so im beruflichen Kontext zu motivieren und zu fördern. Sie sollen Gruppengespräche moderieren, Visualisierungsmedien sachgerecht anwenden und Gesprächsergebnisse sowie Vereinbarungen angemessen kommunizieren. Dem technischen Entwicklungsstand und den betrieblichen Anforderungen entsprechend, sollen Kommunikationsmedien fach- und sachgerecht angewendet werden. In der Personalplanung sollen aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen beachtet und 
kontrolliert werden.

(5) Teilprüfung / Modulprüfung Qualitätsmanagement:
Die Prüflinge sollen in der Lage sein, bei der Einführung, Durchführung, Kontrolle und Evaluation von Qualitätsmanagementsystemen und -prozessen gestaltend mitzuwirken. Im Sinne eines permanenten Qualitätsentwicklungsprozesses wirken sie durch entsprechende Methoden auf die Erreichung von Qualitätszielen und Qualitätsbewusstsein bei den Mitarbeitenden hin. Unter Verantwortung der Ärztin bzw. des Arztes setzen sie Qualitätsinstrumente, -verfahren und -techniken planvoll ein, führen Maßnahmen durch und optimieren sie patienten- und mitarbeiter-orientiert.

(6) Teilprüfung / Modulprüfung Durchführung der Ausbildung:
Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie auf der Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten planen, durchführen und kontrollieren können. Sie vermitteln Ausbildungsinhalte, leiten die Auszubildenden an, beraten und motivieren sie. Sie wenden dabei Kenntnisse der Entwicklungs- und der Lernpsychologie sowie der Berufs- und Arbeitspädagogik an.

(7) Teilprüfung / Modulprüfung Betriebswirtschaftliche Praxisführung:
Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie betriebliche Abläufe unter ökonomischen Gesichtspunkten planen, organisieren und überwachen können. Sie gestalten Arbeitsprozesse und Organisationsstrukturen durch einen zielgerichteten und effizienten Einsatz von Ressourcen. Sie bewerten Einnahmen und Kosten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und wirken bei der Überwachung und Durchführung des Zahlungsverkehrs mit. Sie bewirtschaften den Praxisbedarf ökonomisch und kennen unterschiedliche Vertragsformen. Sie planen marketingorientierte Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen, branchenspezifischen Vorgaben und setzen diese in der Praxis um.

(8) Teilprüfung / Modulprüfung Informations- und Kommunikationstechnologien:
Die Prüflinge sollen in der Lage sein, bei der Hard- und Softwareplanung mitzuwirken, Informations- und Datenverarbeitungsprozesse in die betriebliche Ablauforganisation zu integrieren und effizient anwenden zu können. Sie setzen Informations- und Kommunikationstechniken in allen Funktionalitäten ein und kommunizieren mit internen und externen Partnern. Dabei setzen sie fachkundig die Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit um.

(9) Teilprüfung / Modulprüfung Arbeits- und Gesundheitsschutz:
Die Prüflinge weisen nach, dass sie wesentliche rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes 
sowie der gesundheitlichen Prävention für die Beschäftigten kennen und auf die betrieblichen Anforderungen übertragen können.

Verfahren zum Arbeitsschutz können sie planen und in der Umsetzung organisieren, sowie im Rahmen ihrer Führungsaufgabe das betriebliche Gesundheits- und Eingliederungsmanagement begleiten. Sie wenden hierbei Instrumente der Qualitätssicherung an, pflegen das praxisinterne Qualitätsmanagementsystem und können administrative Verwaltungsaufgaben in der Personalaktenführung übernehmen. Sie planen, organisieren und überprüfen die Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung und Vermeidung von Infektionen und Unfällen bei Beschäftigten, Patientinnen und Patienten sowie Dritten.

(10) Teilprüfung / Modulprüfung Risikopatientinnen und -patienten sowie Notfallmanagement:
Die Prüflinge sind in der Lage, gesundheitliche Risiken zu erkennen sowie Laborwerte einzuschätzen und an die Ärztin oder den Arzt weiterzuleiten. Sie sichern den Informationsfluss und organisieren die notwendigen Rahmenbedingungen in der Gesundheitseinrichtung. Sie begleiten spezifische Patientengruppen kontinuierlich bei der Einhaltung ärztlich verordneter Maßnahmen und beachten dabei insbesondere soziale und kulturelle Besonderheiten. Sie sind in der Lage, notfallmedizinische Situationen zu erkennen und Maßnahmen im Rahmen des Notfallmanagements einzuleiten. Sie organisieren den ständigen Kompetenzerhalt aller nichtärztlichen Mitarbeitenden.

(11) Die Lerninhalte sind im Rahmencurriculum der Bundesärztekammer für die Fachwirtin /den Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung festgelegt. Die Lerninhalte orientieren sich am Rahmencurriculum in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6
Befreiung von vergleichbaren schriftlichen Teilprüfungen / Modulprüfungen

(1) Der Prüfling ist auf Antrag von schriftlichen Teilprüfungen / einzelnen Modulprüfungen durch die Ärztekammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einer anderen zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung / zu einer Teilprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(2) Anträge auf Befreiung von schriftlichen Teilprüfungen / einzelnen Modulprüfungen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der Ärztekammer zu stellen. Die Nachweise über die Befreiungsgründe im Sinne von § 7 Absatz 1 der Fortbildungsprüfungsordnung sind im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen.

§ 7
Gliederung der Prüfung, Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus zwei selbstständigen Prüfungsteilen, einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Prüfungsteil.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil erstreckt sich auf die in § 5 Absatz 2 genannten Module und kann in einzelnen Teilprüfungen / Modulprüfungen erfolgen. Diese können auch im Antwortauswahl-verfahren (Multiple Choice) stattfinden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die in der schriftlichen Prüfung zu verwendenden Fragen, dabei können Vorschläge von Prüfungsfragen von Dozentinnen und Dozenten berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 30, höchstens 45 Minuten pro Teilprüfung / Modulprüfung.

(3) Der praktisch-mündliche Prüfungsteil besteht aus einer handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit und einem die Projektarbeit berücksichtigenden Fachgespräch.

(4) In einer handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er eine komplexe Problemstellung der Gesundheitseinrichtung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Themenstellung kann alle in § 5 genannten Prüfungsbereiche umfassen, muss aber mindestens zwei Prüfungsbereiche zuzüglich Lern- und Arbeitsmethodik verbinden. Das Thema der Projektarbeit wird auf der Grundlage des Projektantrags des Prüflings vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Projektarbeit ist als schriftliche Arbeit anzufertigen. Die Projektarbeit ist nach Mitteilung des Projektthemas durch den Prüfungsausschuss in einem Zeitraum von mindestens 16 Wochen vom Prüfling anzufertigen. Der Zeitaufwand für die Erstellung der Projektarbeit wird mit 40 Zeitstunden bewertet.

(5) Auf der Grundlage der Projektarbeit soll der Prüfling in einem Fachgespräch nachweisen, dass er in der Lage ist, seine Handlungskompetenzen in praxisbezogenen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen zu erarbeiten. Daneben werden auch vertiefende und erweiterte Fragestellungen aus anderen Handlungs- und Kompetenzfeldern einbezogen. Das Fachgespräch soll höchstens 60 Minuten dauern.

§ 8 
Übergangsbestimmungen

(1) Wer die Fortbildung zur Fachwirtin / zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung vor dem 3. Februar 2024 begonnen hat, kann diese Fortbildung nach den bis dahin geltenden Vorschriften abschließen.

(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 und die Zuordnung der Fortbildung gemäß des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) in Stufe 5 erhält, wer:

a) die Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hat
und
b) einen Lernumfang von mindestens 400 Zeitstunden für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der bis dahin geltenden Vorschriften sind, mittels Selbsterklärung gemäß § 3 Absatz 3 der Fortbildungsprüfungsordnung nachweist.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Fortbildungsordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft.