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Kammerwahlen 2019 - Veröffentlichung von Wahlanzeigen im Rheinischen Ärzteblatt (Juni 2019)

31.01.2019 Seite 7
RAE Ausgabe 2/2019

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 2/2019

Seite 7

Nach Beschluss des Kammervorstandes können die Wahlgruppierungen nach den folgenden Regelungen vor den Kammerwahlen 2019 Anzeigen im Rheinischen Ärzteblatt veröffentlichen, um sich mit ihrem Programm den potenziellen Wählern vorzustellen.

  1. Zur Wahl der Kammerversammlung soll jede Wahlgruppierung die Möglichkeit erhalten, im Rheinischen Ärzteblatt eine Anzeige aufzugeben, die je Liste und Wahlkreis eine Druckseite nicht überschreiten darf. Nach Wunsch kann der Text auf 1/1, 1/2 hoch und quer, 1/3 quer, 1/4 hoch und quer oder 1/6 hoch und quer Druckseite beschränkt werden.
  2. Diese Anzeigen können nur einmal erscheinen, und zwar alle in derselben Ausgabe (Rheinisches Ärzteblatt Juni 2019 – vorgezogener Erscheinungstermin 20. Mai 2019). Die Juniausgabe ist deshalb vorgesehen, weil in dieser Ausgabe auch alle Wahlvorschläge abgedruckt und die Stimmzettel spätestens am 20. Mai 2019 an die Wählerinnen und Wähler versandt werden.
  3. Die Wahlleiter für die Wahl zur Kammerversammlung in Düsseldorf und Köln sollen allen Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen diesen Beschluss über die Veröffentlichung von Anzeigen möglichst bereits bei der Vorlage des Wahlvorschlages zur Kenntnis bringen. Eine Mitteilung über die Möglichkeit der Wahlanzeigen erfolgt in den Ausgaben Januar und Februar 2019 des Rheinischen Ärzteblattes sowie auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein.
  4. Die inhaltliche Gestaltung der Anzeigen liegt in der Verantwortung der Wahlgruppierungen. In jeder Anzeige muss eine Person bezeichnet werden, die hierfür die Verantwortung trägt.
  5. Die verbindliche Buchung der Anzeige (unter Angabe der gewünschten Größe) muss bis spätestens 8. April 2019 beim WWF-Verlag vorliegen. (WWF-Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 1831, 48257 Greven, Telefon 02571 9376-31, Fax 02571 9376-55, E-Mail: verlag(at)wwf-medien.de, unter Stichwort: Wahlanzeige.
  6. Die vier Umschlagseiten des Blattes werden von Wahlanzeigen freigehalten.
  7. Die Verteilung der Wahlanzeigen auf die im Blatt üblicherweise für Anzeigen zur Verfügung stehenden Seiten wird unter Aufsicht der Justiziarin bzw. des Justiziars der Ärztekammer Nordrhein zu einem noch zu definierenden Zeitpunkt nach Eingang aller Anzeigenbuchungen per Los entschieden.
    Aus einem Lostopf mit den zur Verfügung stehenden Seiten wird jeweils eine Seite gezogen, dann wird eine Anzeigenbuchung dieser Seite zugelost und so fort, bis alle Buchungen untergebracht sind.
  8. Die Kosten für die Veröffentlichung der Anzeigen müssen von den einzelnen Wahlgruppierungen getragen werden. Mit dem WWF-Verlag ist eine Sonderregelung mit Preisnachlass ausgehandelt worden, nach der bei Aufgabe der Anzeigen auf dem oben geschilderten Weg die dem Vorstand vorliegenden Preise zuzüglich MWSt. gelten (siehe www.aekno.de/Kammerwahlen).
  9. Die Veröffentlichung von Wahlanzeigen bezüglich der Wahl zu den Kreisstellenvorständen der Ärztekammer Nordrhein ist nicht vorgesehen.
  10. Beilagen sind von der Regelung nicht erfasst.
  11. Anzeigen, in denen zur Gründung einer Liste aufgerufen wird, sind ebenfalls nicht erfasst.
  12. Die Wahlanzeigen sollen auch in der Online-Ausgabe des Rheinischen Ärzteblattes erscheinen.