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Praxis - Arzt und Recht - Folge 110

Haftung des angestellten Arztes in der Praxis

29.03.2019 Seite 20
RAE Ausgabe 4/2019

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 4/2019

Seite 20

Immer mehr Ärzte sind im Angestelltenverhältnis in einer Niederlassung tätig. Hierbei stellt sich häufig die Frage, wer für ein berufliches Fehlverhalten des angestellten Arztes eintreten muss.

von Dirk Schulenburg und Katharina Eibl

Die möglichen Probleme sind mannigfaltig: Der prominenteste Fall ist, dass Patienten Schadensersatzforderungen wegen eines Behandlungsfehlers geltend machen. In Betracht kommen auch Honorarrückforderungen sowohl der Kassenärztlichen Vereinigungen als auch von Patienten oder deren Versicherungen wegen Verletzung der Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte. Vorstellbar sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Verletzung der Schweigepflicht durch den Angestellten aber auch Ansprüche beispielsweise bei einem Unfall des Praxis-PKW zu Hausbesuchen.

Haftung bei Behandlungsfehlern im Außenverhältnis

Der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem Patientenrechtegesetz (§ 630 a BGB) richtet sich gegen denjenigen, der die medizinische Behandlung des Patienten zusagt (Behandler). Dieser kann, muss aber nicht identisch sein mit der Person, die die Behandlung tatsächlich durchgeführt hat.

Der angestellte Arzt ist lediglich Erfüllungsgehilfe für die vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, sodass die Verstöße des Angestellten dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Da der Behandlungsvertrag mit dem Praxisinhaber geschlossen wird, haftet dieser als Vertragspartner des Patienten für die Fehler seines Arbeitnehmers aus dem Behandlungsvertrag.

Neben der vertraglichen Haftung steht jedoch auch noch die deliktische Haftung, bei der der Arbeitnehmer direkt betroffen sein kann. Hier haftet auch der angestellte Arzt direkt aus unerlaubter Handlung für eigene Fehler persönlich. Damit haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Außenverhältnis uneingeschränkt nebeneinander als Gesamtschuldner. Das heißt, beide haften bis zur vollen Schadenhöhe gegenüber dem geschädigten Patienten und müssen die Haftungsanteile intern ausgleichen. Im Bereich der Behandlungsfehlervorwürfe werden von Patientenseite aus prozesstaktischen Gründen oftmals sowohl der Arbeitgeber als auch der behandelnde angestellte Arzt in Anspruch genommen, da beide dann als Zeugen im Prozess nicht mehr in Betracht kommen.

Haftung im Innenverhältnis

Der Arbeitnehmer kann sich beim Ausgleich im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber auf den arbeitsrechtlichen innerbetrieblichen Freistellungsanspruch berufen (Arbeitnehmerprivilegierung).

Der Arbeitgeber ist bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zur (teilweisen) Übernahme der Kosten im Innenverhältnis verpflichtet. Der Umfang dieses Freistellungsanspruches richtet sich nach dem Verschuldensgrad des Handelnden. Man unterteilt diesen in leichte beziehungsweise einfache, normale beziehungsweise mittlere, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Einfache Fahrlässigkeit führt zu einer vollumfänglichen Haftungsfreistellung. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hat grundsätzlich eine vollumfängliche Haftung des Arbeitnehmers neben dem Arbeitgeber zur Folge. Im Rahmen der normalen Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadenquotelung, die von einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall abhängt (vgl. hierzu Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.09.1994; Az.: -GS 1/89(A)).

Unfall mit Praxis-PKW

Die gleichen Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden auch auf alle anderen Arbeiten Anwendung, die durch den Arbeitgeber veranlasst und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Verursacht der angestellte Arzt mithin im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit Schäden, ist bei der Bestimmung seines Haftungsanteils regelmäßig nach dem Grad seines Verschuldens zu differenzieren. Verursacht er beispielsweise im Rahmen der mittleren Fahrlässigkeit einen Verkehrsunfall, ist seine Haftungsquote nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BAG, Urteil vom 05.02.2004, AZ: 8 AZR 91/03).

Haftungsklausel in Arbeitsverträgen

Arbeitsvertragliche (und auch tarifvertragliche) Gestaltungen, in denen von den dargestellten Freistellungen zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen wird, sind unwirksam. Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht (BAG, a.a.O.).

Vertragsärztliche Verpflichtungen

Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung haftet der Arbeitgeber (neben dem angestellten Arzt, wenn dieser nach § 77 SGB V mindestens 10 Stunden wöchentlich arbeitet und daher ebenfalls Mitglied der KV ist) für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch den angestellten Arzt, wie für eigene Tätigkeit. Hierzu gehört auch die Pflicht des Vertragsarztes zu genauer Abrechnung der erbrachten Leistungen. Hier drohen durch entsprechende Regresse schnell existenzgefährdende Rückforderungssummen, die auch bei einem Rückgriff gegenüber dem Arbeitnehmer im Innenverhältnis häufig nur unvollständig durchsetzbar sind.

Honorarrückforderung Privatpatienten

Auch wenn der Arbeitgeber die Abrechnung der Privatleistungen dem angestellten Arzt in seinem Namen überlässt, handelt dieser als sein Verrichtungsgehilfe, sodass der Arbeitgeber für die Korrektheit der Rechnungen einsteht und gegebenenfalls für Rückforderungen einzustehen hat.

Berufsrechtsverstöße

Für die Einhaltung der Berufsordnung ist jeder Arzt selbst verantwortlich. Auch der angestellte Arzt trägt die Verantwortung dafür, dass er die Regelungen der Berufsordnung nicht verletzt.

Dr. iur. Dirk Schulenburg, MBA, ist Justiziar der Ärztekammer Nordrhein und Katharina Eibl, Fachanwältin für Medizinrecht, ist Referentin der Rechtsabteilung.