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Landarztquote

Bewerbungsfrist beginnt Ende März

29.03.2019 Seite 10
RAE Ausgabe 4/2019

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 4/2019

Seite 10

Eine Landarztverordnung für Nordrhein-Westfalen regelt seit dem 22. Februar 2019 die Details des Landarztgesetztes, das der Landtag NRW bereits im Dezember 2018 verabschiedet hatte. Für das Auswahlverfahren der Studierenden bestimmt die Verordnung das Landeszentrum für Gesundheit in Bochum als zuständige Institution. Die Frist für die Einreichung eines Zulassungsantrags für das kommende Wintersemester läuft vom 31. März bis 30. April 2019 und für das Sommersemester 2020 vom 1. bis 30. September 2019. Die Bewerbung soll online eingereicht werden. Ab 2020 wird  die Bewerbungsfrist für das Wintersemester stets am 31. März des selben Jahres enden.

Das eigentliche Bewerbungsverfahren ist in zwei Schritte aufgeteilt. Im ersten Schritt wird die Abiturdurchschnittsnote mit 30 Prozent, der Test für Medizinische Studiengänge (TMS) mit 30 Prozent und eine Ausbildung oder berufliche oder praktische Tätigkeit mit 40 Prozent gewichtet. In der zweiten Stufe zählen die Leistungen in den Auswahlgesprächen, die für das kommende Wintersemester im Juni und für das Sommersemester im Dezember stattfinden werden.

Die Verordnung legt die Vertragsstrafe auf 250.000 Euro fest, wenn die Bewerber nach dem Studium nicht eine hausärztliche Weiterbildung absolvieren und sich nach der Weiterbildung nicht zehn Jahre an der vertragsärztlichen Versorgung in unterversorgten Regionen des Landes beteiligen sollten.

Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärte: „Wir gehen mutig voran und setzen die Landarztquote als erstes Bundesland zügig in die Tat um. Ziel ist es, motivierte und qualifizierte Studierende zu finden“. Kritik an der Landarztquote ist wiederholt von ärztlichen und studentischen Verbänden geäußert worden.

bre