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Meinung

Kontrapunkt zur Kommerzialisierung

22.08.2019 Seite 3
RAE Ausgabe 9/2019

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 9/2019

Seite 3

Rudolf Henke, Präsident der Ärztekammer Nordrhein © Jochen Rolfes

„Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.“ So lautet der zweite Satz der Bundesärzteordnung. Diese Sicht ist auch verankert in der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte: „Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.“
In der Berufsordnung folgt dann ein ganzer Kanon ärztlicher Aufgaben und Berufspflichten:
•    „Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
•    Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.
•    Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.
•    Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.
•    Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.“
Das gilt für alle unabhängig von der Art der Tätigkeit − ob es sich um selbständige Ärztinnen und Ärzte in eigener Praxis handelt, um angestellte Ärztinnen und Ärzte in einem Krankenhaus, in der Praxis eines anderen Kollegen, in einem MVZ, im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei einem anderen Arbeitgeber, auch für beamtete Ärztinnen und Ärzte oder Honorarärztinnen und Honorarärzte.
Nur wenn wir die Klarheit darüber wahren, verhindern wir, dass die Rationalität der allgemeinen Waren- und Dienstleistungswirtschaft unsere Arbeit infiziert. Weder mehr Markt noch mehr Staat sind gute Alternativen zu der in der Bundesärzteordnung und den Regeln der ärztlichen Profession selbst getroffenen Definition über die Rolle und die beruflichen Pflichten des Arztes.  Deshalb treten wir mit unserer Kammer entschieden gegen eine sich verselbstständigende Kommerzialisierung gesundheitlicher Versorgung ein. So können wir dem einzelnen Patienten und dem Gemeinwohl sowie den beruflichen Belangen der Kolleginnen und Kollegen am besten gerecht werden.