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Weiterbildung

„Praktischer Arzt“ wird „Arzt für Allgemeinmedizin“

26.11.2020 Seite 6
RAE Ausgabe 12/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 12/2020

Seite 6

© Ärztekammer Nordrhein

Am 1. November 1970 traten Änderungen der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein (WBO) in Kraft. Die WBO war damals noch integraler Bestandteil der Berufsordnung und bestand aus acht Paragrafen. Neu darin aufgenommen wurden vor 50 Jahren Gebiete wie etwa Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie, Psychiatrie, Pathologie, Pharmakologie sowie der Arzt für Allgemeinmedizin. Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein befasste sich bereits kurz nach Inkrafttreten der WBO vor allem mit den Übergangsbestimmungen. Diese wurden in der Ausgabe vom 8. Dezember 1970 des Rheinischen Ärzteblatts veröffentlicht. Der Vorstand stellte klar, dass Praktische Ärzte, die zehn Jahre in eigener Praxis oder drei Jahre in der Klinik und ein Jahr in der eigenen Praxis tätig waren, die Bezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ bei der Ärztekammer Nordrhein beantragen können. „Im übrigen stellte der Vorstand fest, daß auch nach Einführung der neuen Richtlinien über die Weiterbildung neben der Bezeichnung ‚Arzt für Allgemeinmedizin‘ auch in Zukunft noch die Bezeichnung ‚Praktischer Arzt‘ gewählt werden kann.“ Auch die Fachärzte konnten nun wählen, ob sie zum Beispiel als „Augenarzt“, „Arzt für Augenheilkunde“ oder „Facharzt für Augenheilkunde“ bezeichnet werden wollten. Der Vorstand der Ärztekammer legte als „offizielle“ Benennung „Arzt für …“ fest. „Jedoch soll auf Wunsch eines Facharztbewerbers auch eine der beiden anderen Möglichkeiten, die die neuen Richtlinien in der Weiterbildung zulassen, bei der Ausstellung der Urkunde berücksichtigt werden.“ Auch war sich der Kammervorstand darüber im Klaren, „daß die praktische Handhabung der neuen Richtlinien über die Weiterbildung noch manches Problem aufwerfen wird, wozu gegebenenfalls weitere Beschlüsse erfolgen müssen.“    

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