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MFA-Ausbildung

Berufsbildungsgesetz novelliert

22.01.2020 Seite 8
RAE Ausgabe 2/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 2/2020

Seite 8

Zu Anfang des Jahres ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung geändert worden. Die Gesetzesnovelle bringt unter anderem auch für Ausbilderinnen und Ausbilder von Medizinischen Fachangestellten (MFA) Änderungen mit sich. Beispielsweise sind die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die Arbeitszeit für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht worden. Ab Januar 2020 sind alle Auszubildende einmal in der Woche nach dem Berufsschulunterricht von der Tätigkeit in der Praxis zu befreien. Auch haben nun alle MFA-Auszubildenden für den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung den Anspruch auf Freistellung von der Tätigkeit in der Praxis. Fachliteratur für die betriebliche Ausbildung ist vom Ausbilder kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben verlangt der Gesetzgeber, dass im Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge, das von der Ärztekammer Nordrhein geführt wird, ab dem Jahr 2021 die Betriebsnummern der Ausbildungsstätten aufgeführt werden müssen.
Diese und weitere relevanten Änderungen des BBiG hat die Ärztekammer Nordrhein auf ihrer Homepage zusammengestellt unter www.aekno.de/mfa/ausbilder.

Fragen dazu beantworten die Mitarbeiterinnen der Ärztekammer-Abteilung Ausbildungswesen MFA unter Tel.: 0211 4302-2401, E-Mail: mfa(at)aekno.de.

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