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Corona-Pandemie

Unterstützung für Wissenschaftler und Studierende vom Gesetzgeber

19.06.2020 Seite 10
RAE Ausgabe 7/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 7/2020

Seite 10

Das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz hat Mitte Mai die parlamentarischen Hürden genommen und ist rückwirkend am 1. März 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht sowohl für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als auch für Studierende Erleichterungen vor, um die Beeinträchtigungen, die die Corona-Pandemie für Studium und Forschung mit sich bringt, abzumildern. Labore, Bibliotheken und weitere universitäre Einrichtungen sind wegen COVID-19 geschlossen worden. Wissenschaftler können so ihre Forschungsarbeiten nicht oder nur sehr eingeschränkt vorantreiben. Das neue Gesetz sieht vor, dass die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einer Qualifizierungsphase wegen der Corona-Krise verlängert werden. Die Verlängerung beträgt sechs Monate. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 besteht. Arbeitsverträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz können bis zu sechs Jahre befristet werden.

Auch sieht das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz finanzielle Anreize für BAföG-Empfänger vor. Alle Einkünfte aus Tätigkeiten, die in systemrelevanten Branchen und Berufen erbracht werden, sollen nicht als Einkommen auf den BAföG-Satz angerechnet werden. Vor allem Studentinnen und Studenten der Humanmedizin oder der Ingenieurswissenschaften und Auszubildende in Pflegeberufen, die bei der Bekämpfung der Pandemie etwa im Krankenhaus, bei der Ermittlung von Kontaktpersonen, im Pflegebereich oder beim Bau von provisorischen Krankenhäusern mithelfen, können von dieser Regelung profitieren. Diese soll solange gelten, bis der Bundestag das Ende der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ feststellt.

bre